Unzucht mit einem Kinde — Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 524/69
- Datum
- 28.01.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung nur insoweit erschwerend berücksichtigt werden, als ihr Unrechtsgehalt dem der gegenwärtigen Tat tatsächlich entspricht.
Die freiwillige Inanspruchnahme ärztlicher/psychiatrischer Behandlung ist ein mildernder Umstand; das Ausbleiben des Behandlungserfolgs entzieht diesem Umstand nicht grundsätzlich seine Milderungswirkung.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Gericht wesentliche strafzumessungsrelevante Umstände nicht beachtet oder unzureichend begründet hat.
Bei der Strafzumessung darf das schuldangemessene Maß nicht zum Zweck der Generalprävention überschritten werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 524/69
in der Strafsache gegen den Ingenieur Gerhard ██ █████, Kreis ███, geboren am ███ ████ in Köln, wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 12. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Erschwerend wertet die Strafkammer, dass mehrere Vorstrafen des Angeklagten einschlägig seien und dass er trotz Bemühung des Psychiaters wieder straffällig geworden sei. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat die vergleichsweise hohe Strafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sie einen wesentlichen Umstand nicht beachtet hat: Der Angeklagte hat sich zum ersten Mal tatsächlich an einem Kind vergangen; von Einschlägigkeit der Vortaten kann nur in dem weiteren Sinne gesprochen werden, dass es sich um Sittlichkeitsdelikte gehandelt hat, bei denen Kinder ohne Berührung in Mitleidenschaft gezogen wurden. Dem Unrechtsgehalt nach lagen diese Vortaten wesentlich milder.
Warum das Urteil auf die Bemühungen des Psychiaters hinweist, ist nicht ersichtlich. Gewiss waren diese Bemühungen erfolglos. Aber der Angeklagte hatte sich zur Bekämpfung seines schädlichen Hanges freiwillig in die Behandlung begeben. Dass das Ziel nicht erreicht wurde, kann die Strafzumessung nicht beeinflussen und dem an sich mildernden Umstand der Konsultation eines Arztes nicht die Bedeutung nehmen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die schuldangemessene Strafe nicht zum Zwecke der Generalprävention überschritten werden darf (BGH VRS 28, 359, 361 mit Nachweisen).
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