Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alterskenntnis und Strafantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 524/63
- Datum
- 03.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist bei Fällen, in denen die Opfer am Tatzeitpunkt 14 Jahre oder älter gewesen sein könnten, darzulegen, aus welchen tatsächlichen Anhaltspunkten der Täter deren Alter kannte; eine bloße pauschale Feststellung der Alterskenntnis genügt nicht.
Die Alterskenntnis kann bei deutlich jüngeren Kindern (z. B. 7–10 oder 12 Jahre) aus dem äußeren Erscheinungsbild geschlossen werden; dies ersetzt jedoch nicht die Erforderlichkeit näherer Feststellungen, wenn das Alter möglicherweise bereits 14 Jahre betrug.
Eine Verurteilung wegen Beleidigung auf Strafantrag nach § 61 StGB setzt voraus, dass der Strafantrag frist- und formgerecht vorliegt; das Gericht hat die Rechtzeitigkeit des Strafantrags nachzuprüfen und festzustellen.
Fehlen substantielle Feststellungen zur inneren Tatseite (Kenntnis des Alters) oder zum Tatzeitpunkt, sind die betreffenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Franz P. ███ aus ██, dort geboren am ████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
████████████████ ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ ████ bei der Verkündung, als ██████████ der ███████████ zugezogen, ██████████████████ ███ als ██████████████ der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen ███ und II Nr. 5 und 6 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in 13 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.
Die Verurteilung in den Fällen II Nr. 4 und 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie begegnet jedoch Bedenken in den Fällen 5 und 6.
Nach den Feststellungen zeigte sich der Angeklagte in der Zeit von März bis September 1962 u. a. der am 6. August 1948 geborenen Christa ███ und der Eveline █████████ bei einem zur Straße geöffneten Fenster mit entblößtem Geschlechtsteil. Er wollte in wollüstiger Absicht die Mädchen zu dessen Betrachtung verleiten; sie blickten jedoch weg, als sie das Glied des Angeklagten erkannten. In gleicher Weise zeigte sich der Angeklagte später noch einmal der Christa allein, die sich aber wieder alsbald abwandte. Das Tun des Angeklagten konnte von anderen vorbeigehenden Passanten gesehen werden. Er wollte dies auch und wusste, dass er damit öffentlich ein Ärgernis gebe.
Die Strafkammer hält zutreffend den Angeklagten in beiden Fällen eines Vergehens nach § 183 StGB schuldig. Soweit sie jedoch meint, der Angeklagte habe in Tateinheit damit jeweils durch sein Vorgehen gegenüber Christa ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen und Eveline █████████ – als er auch ihr sein entblößtes Glied zeigte – ██████████, genügen die Feststellungen nicht.
Die Taten sind in der Zeit von März bis September 1962 begangen; der genaue Zeitpunkt ist nicht festgestellt.
Die Kammer führt aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Eveline ████, als der Angeklagte sich ihr und Christa zeigte, bereits 14 Jahre alt war. Die Frage hätte aber auch hinsichtlich der Christa geprüft werden müssen, die am ████████ geboren ist.
Zur inneren Tatseite heißt es im Urteil nur, dass der Angeklagte in allen Fällen das Alter der Kinder kannte.
Gegen diese Feststellung bestehen zwar keine Bedenken, soweit die Kinder 7 bis 10 Jahre oder wie Sibylle 12 Jahre alt waren, da hier der Angeklagte bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der Mädchen erkennen konnte, er habe Kinder unter 14 Jahren vor sich. Anders ist es aber bei Christa und Eveline. Beide haben im Sommer 1962 das 14. Lebensjahr vollendet. In diesem Falle bedurfte es daher näherer Ausführungen, weshalb der Angeklagte auch ihr Alter kannte, sei es, dass sie in der Nähe wohnten und er sie persönlich kannte oder dass er ihr Alter auf andere Weise erfahren hatte. Hierzu bestand umso mehr Veranlassung, als die Strafkammer selbst nicht in der Lage war, das Alter der Eveline █████ zur Tatzeit genau festzustellen.
Zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eveline █████████████ stellt die Strafkammer zwar fest, dass der erforderliche Strafantrag frist- und formgerecht von den Eltern der Verletzten gestellt wurde. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung ergibt jedoch, dass die rechtzeitige Stellung des Strafantrags bisher nicht nachgewiesen ist. Die Mutter des Mädchens hat, auch im Namen ihres Mannes, am 18. Dezember 1962 (Bl. 20 HA) Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt. Nach ihrer Erklärung hat ihr Eveline in den Sommerferien berichtet, dass der Angeklagte sich ihr und Christa mit völlig entblößtem Unterkörper gezeigt habe. Diese Mitteilung geschah offenbar sofort nach dem strafbaren Geschehen. Damit haben die Mutter und nach der Sachlage auch der Vater von der Handlung und dem Täter Kenntnis erhalten. Da die Sommerferien vermutlich Anfang September zu Ende gingen, hätten somit die Eltern den Antrag nicht innerhalb der in § 61 StGB vorgesehenen Frist gestellt.
Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in den Fällen ███ und II Nr. 5 und 6.
Die teilweise Aufhebung des Urteils hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Einzelstrafen in den anderen Fällen werden durch die Sachlage dadurch nicht berührt.
| Dotterweich | Baldus | Mayr | |||
| Scharpenseel | Henning |