Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlendem Hinweis auf minder schwere Qualifikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 524/62
- Datum
- 08.03.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach § 265 StPO über mögliche abweichende Tatqualifikationen ist entbehrlich, wenn der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung oder durch frühere Entscheidungen auf diese Möglichkeit hinreichend hingewiesen worden ist.
Fehlt ein Hinweis darauf, dass statt einer angeklagten schwereren Tat eine geringere oder nur versuchte Tat in Betracht kommen kann, kann dies die Aufhebung der Verurteilung rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte seine Verteidigung anders geführt hätte.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nur vor, wenn der Täter aus eigenem, nicht durch äußere Umstände erzwungenem Entschluss die weitere Tatausführung aufgibt; liegt die Verhinderung der Tatausführung in fremder Veranlassung (z.B. Störung), scheidet freiwilliger Rücktritt aus.
Mehrere aufeinander bezogene Tathandlungen können einen Fortsetzungszusammenhang und damit die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls begründen, wenn sie in zeitlichem, sachlichem und zielgerichtetem Zusammenhang stehen.
Ein in einem Teilfall liegender rechtlicher Fehler kann den Gesamtstrafenauspruch berühren und zur Aufhebung des Gesamtstrafenbildes sowie zur Zurückverweisung zur erneuten Straf- und Nebenfolgenbemessung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. März 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████, geboren am ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft als Bundesanwalt, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist zum Teil begründet.
1.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO hat im Falle Metzger Erfolg. Im Eröffnungsbeschluss wurden dem Angeklagten drei selbständige Straftaten, nämlich ein vollendeter schwerer Rückfalldiebstahl zum Nachteil des Zeugen MC, ein vollendeter schwerer Rückfalldiebstahl zum Nachteil des Zeugen Sch[REDACTED] und ein versuchter schwerer Diebstahl zum Nachteil des Zeugen ████████ zur Last gelegt. Darauf, dass er statt wegen dreier Einzeltaten auch wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt werden könne, ist der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vom 16. September 1960 und durch das im Wiederaufnahmeverfahren aufgehobene Urteil von demselben Tage hingewiesen worden. Eines erneuten Hinweises bedurfte es nicht. Ob der Angeklagte auch noch ausdrücklich darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass er statt wegen dreier Einzeltaten wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen einer weiteren Tat verurteilt werden könne, kann dahinstehen. Es ist ausgeschlossen, dass ein solcher Hinweis zu einer anderen Verteidigung hätte führen können. Die Revision behauptet das auch nicht.
Im Falle MC fehlt dagegen, wie die Revision zu Recht geltend macht, der notwendige Hinweis darauf, dass statt eines schweren Diebstahls ein versuchter einfacher Diebstahl vorliegen könne. Dieser Fehler hat die Aufhebung des Urteils in diesem Fall zur Folge. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte, wäre er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, sich anders verteidigt, insbesondere zur Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch, auf den die Strafkammer nicht eingeht, Stellung genommen hätte.
Zwar dürfte nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten sein, wenn er Gegenstände aus dem Auto stehlen wollte. Denn dann wäre die Vollendung seines Vorhabens daran gescheitert, dass er nichts fand. Für die vom Landgericht nicht ausgeschlossene, allerdings nach dem Sachverhalt wenig nahe liegende Möglichkeit, dass er den Wagen selbst stehlen wollte, würde ebenfalls ein freiwilliger Rücktritt ausscheiden, falls er infolge der von ihm vorgenommenen Beschädigungen des Wagens oder wegen der von ihm bemerkten Diebstahlssicherung den Wagen nicht in Gang setzen konnte. Indessen ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass er schon zurückgetreten ist, bevor er den Wagen beschädigte und bevor er die Diebstahlssicherung bemerkt hat. Dann könnte ein freiwilliger Rücktritt in Betracht kommen.
2.) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall. Bei dem zweiten Teilakt dieser fortgesetzten Handlung, den die Strafkammer als versuchten schweren Diebstahl angesehen hat, scheidet ein freiwilliger Rücktritt aus; denn der Angeklagte konnte sein Vorhaben nicht mehr ausführen, weil er dabei gestört wurde.
Was die Revision zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen drei Einzelakten vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Fehler im Fall ███ hat sich auf den Strafaussprache für den fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahl nicht ausgewirkt. Er hat aber die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Damit entfallen auch Nebenstrafe und Nebenfolge, so dass die Strafkammer erneut zu prüfen hat, ob sie sich verhängen will (RGSt 75, 212; BGHSt 14, 381).
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Scharpenseel | Mayr |