Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unterbliebener Einzelstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 524/57
Datum
15.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein und rügte Sachverhalts- und Rechtsfehler. Der BGH prüfte die Sachrüge und stellte fest, dass für eine festgestellte Tat zwar Schuldspruch erging, aber keine Einzelstrafe verhängt wurde. Deshalb hob der BGH die Gesamtstrafe insoweit auf und verwies die Sache zur Nachholung der Einzelstrafe zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung nicht entgegen, eine Erhöhung der Gesamtstrafe ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tatmehrheit, wenn für eine der festgestellten Straftaten zwar ein Schuldspruch ergangen, aber keine Einzelstrafe verhängt worden ist, hat das Revisionsgericht auf Sachrüge hin die Gesamtstrafe aufzuheben, damit die Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe nachgeholt werden kann.

2

§ 358 Abs. 2 StPO hindert nicht die nachträgliche Verhängung einer Einzelstrafe nach Aufhebung der Gesamtstrafe; zugleich darf die Gesamtstrafe in der neuen Verhandlung nicht erhöht werden.

3

Die allgemeine Sachrüge, die bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung enthält, macht die Revision vor dem Revisionsgericht unzulässig; nur rechtliche Beanstandungen sind Gegenstand der Prüfung.

4

Erweist sich zur Behebung des Rechtsfehlers eine erneute Strafzumessung als erforderlich, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 25. Juli 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurergesellen Jakob B., geboren am █ in ██, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Scharpenseel Bundesrichter, Schalscha Bundesrichter, Dr. Seibert Bundesrichter, Menges Bundesrichter, Dr. Kienges als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 25. Juli 1957 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen Verabredung zum gemeinschaftlichen schweren Raub in einem Fall und zum gemeinschaftlichen schweren Diebstahl in zwei Fällen sowie wegen Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Was er im Einzelnen zur Begründung der Revision vorträgt, erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann er vom Revisionsgericht nicht gehört werden. Soweit die Revision in ihren Ausführungen rechtliche Beanstandungen erhebt, sind sie offensichtlich unbegründet.

Die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat jedoch ergeben, dass das Urteil insoweit einen Rechtsfehler aufweist, als sich der Angeklagte im Fall I 7 b des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls schuldig gemacht hat, nach dem Urteilsspruch auch entsprechend verurteilt ist, dass aber wegen dieser Straftat auf keine Einzelstrafe gegen ihn erkannt worden ist.

In einem solchen Fall, wenn bei Tatmehrheit, wie sie hier im Urteil gegen den Angeklagten festgestellt ist, hinsichtlich einer der Straftaten zwar ein Schuldspruch ergangen, aber die Verhängung einer Einzelstrafe unterblieben ist, muss das Revisionsgericht auf die Sachrüge hin die Gesamtstrafe aufheben, damit die Festsetzung der Einzelstrafe nachgeholt werden kann. Einer nachträglichen Verhängung der Einzelstrafe steht nicht etwa § 358 Abs. 2 StPO im Wege. Jedoch darf die Gesamtstrafe auf Grund der neuen Verhandlung nicht erhöht werden. Hierzu ist auf die Entscheidung in BGHSt 4, 345 zu verweisen, der ein gleicher Sachverhalt zugrunde liegt. Entsprechend war daher auch in der vorliegenden Sache zu erkennen.

Da sich im Übrigen kein Rechtsmangel des Urteils ergeben hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

BuschDr. SchalschaMenges
ScharpenseelSeibert
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