Treffer
BGH Urteil

Teilnahme an bandenmäßigem Schmuggel setzt eigene Bandenmäßigkeit voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 524/53
Datum
08.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Verurteilung in einem Zollschmuggelverfahren: Der Angeklagte wurde nur in einem von drei Fällen wegen bandenmäßiger Beihilfe verurteilt, in den übrigen Fällen nur wegen einfacher Beihilfe. Zentrale Frage war, ob Gewerbsmäßigkeit bzw. Bandenmäßigkeit dem Teilnehmer persönlich zuzurechnen sind. Der Senat verlangt, dass diese strafschärfenden Merkmale in der Person des Teilnehmers vorliegen; das Urteil wurde insoweit geändert und der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit sind besondere persönliche strafschärfende Eigenschaften i.S.v. § 50 Abs. 2 StGB und können nur demjenigen zugerechnet werden, in dessen eigener Person die Voraussetzungen vorliegen.

2

Die bloße Kenntnis des Teilnehmers von Tatsachen, die Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmäßigkeit des Haupttäters begründen, reicht nicht zur Verurteilung des Teilnehmers wegen Teilnahme an einer gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangenen Tat aus.

3

Bandenmäßiges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der Beteiligte gemeinsam mit mindestens zwei weiteren Personen bei der Ausführung des Unternehmens zeitlich und örtlich zusammenwirkt und durch unmittelbare körperliche Beteiligung tätig wird.

4

Bei der Bestrafung eines Gehilfen ist der hierfür maßgebliche Strafrahmen (vgl. § 401 Abs. 1 RAbgO) zugrunde zu legen.

5

Bei mehreren selbständigen Straftaten sind für jede einzelne Tat gesonderte Straf- und Sanktionsentscheidungen vorzunehmen; insb. ist für jede Tat eine Geldstrafe festzusetzen, sofern das Gericht dies für gerechtfertigt hält.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Walter ——, aus den Ingenieur Paul ——, geboren am ███, wegen Bandenschmuggels u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben: Dotterweich, Bundesrichter Dr. als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamtes wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom [REDACTED] April 1953 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zweier selbständiger Vergehen der Beihilfe zur Zollhinterziehung und eines weiteren selbständigen Vergehens der bandenmäßig begangenen Beihilfe zur Zollhinterziehung schuldig ist, und 2.) im Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenschmuggel in drei Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis und zu 1.000 DM Geldstrafe verurteilt.

Dieses Urteil beanstandet das Hauptzollamt allgemein wegen Verletzung des sachlichen Rechts, im Besonderen wegen angeblich falscher Strafzumessung. Das Rechtsmittel hat zur Folge, dass geprüft werden muss, ob das Urteil nicht sachlich-rechtliche Mängel auch zum Nachteil des Angeklagten enthält.

Das trifft in folgendem Umfang zu:

1.) Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit sind bei der Zollhinterziehung besondere persönliche strafschärfende Eigenschaften im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB. Demgemäß reicht es für die Verurteilung wegen Teilnahme an einer gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangenen Zollhinterziehung nicht, wie die Strafkammer meint, aus, dass der Teilnehmer die Tatsachen kennt, die diese strafschärfenden Merkmale in der Person des Haupttäters begründen. Wegen Teilnahme an gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangenem Schmuggel darf vielmehr nur derjenige verurteilt werden, in dessen eigener Person die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit oder der Bandenmäßigkeit vorliegen.

Dies kann nach den Feststellungen der Strafkammer beim Angeklagten nur in einem der drei Fälle bejaht werden, bei denen er Kaffeeschmugglern geholfen hat, und auch in diesem Fall nur insoweit, als das strafschärfende Merkmal der Bandenmäßigkeit in Betracht kommt. Er hat nämlich in jedem Fall aus Gefälligkeit, nicht aber zu dem Zweck gehandelt, sich eine Erwerbsquelle zu erschließen. Bandenmäßig hat der Angeklagte nur im dritten und letzten Fall gehandelt, denn nur da hat er mit zwei weiteren Personen bei Ausführung des Schmuggelunternehmens zeitlich und örtlich durch unmittelbare körperliche Betätigung zusammengewirkt.

Die Feststellungen der Strafkammer reichen aus, die Schuldfrage endgültig zu beurteilen. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert (vgl. BGHSt 3, 40, 42).

2.) Den Strafausspruch beanstandet die Revision des Hauptzollamtes mit Recht deshalb, weil die Strafkammer den Angeklagten auch im dritten Fall zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt hat. Richtig ist zwar die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte wie in den beiden anderen Fällen so auch im letzten Fall nur als Gehilfe bestraft werden darf. Doch ist auch in einem solchen Fall die Strafe dem Strafrahmen des § 401 Abs. 1 RAbgO zu entnehmen (BGHSt 4, 32, 33).

Die Strafkammer wird außerdem zu beachten haben, dass sie für jede der drei Straftaten des Angeklagten eine Geldstrafe wird verhängen müssen.

Dr. DotterweichDr. SauerMenges
WernerDr. Willms
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