Treffer
BGH Urteil

BGH-Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweisantragsablehnung und Nichtvereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 524/51
Datum
25.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Körperverletzung im Amt; der BGH hob die Verurteilung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurden die unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Ablehnung eines Beweisantrags und die Nichtvereidigung eines Zeugen ohne Darlegung des Verdachtsgrundes nach § 60 Nr. 3 StPO. Das Revisionsgericht sah dadurch möglicherweise entscheidungserhebliche Verfahrensfehler gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO nur abgelehnt werden, wenn die vom Antragsteller zu beweisende Tatsache bereits erwiesen ist; eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulasten des Antragstellers ist unzulässig.

2

Die Entscheidung, einen Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen, muss erkennen lassen, welcher der in der Vorschrift genannten Verdachtsgründe das Gericht veranlasst hat; ohne diese Begründung ist die Überprüfung des pflichtgemäßen Ermessens durch das Revisionsgericht nicht möglich.

3

Ein Urteilsaufhebungsgrund liegt vor, wenn Verfahrensmängel (insbesondere fehlerhafte Beweisantragsablehnungen oder das Unterbleiben der Vereidigung widersprüchlicher Zeugen) die Schlussfolgerung der Tatbildung beeinflusst haben können.

4

§ 60 Nr. 3 StPO erfasst nur eine vor der Hauptverhandlung liegende Begünstigung; eine in der Hauptverhandlung begangene Begünstigung fällt nicht unter diese Norm.

5

Eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann nicht zur Aufhebung, wenn es sich um ein reines Beweisermittlungsersuchen handelt, das keiner förmlichen Entscheidung nach § 244 Abs. 6 StPO bedurft hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Willy August Adolf ████, geboren am ██ in ██ (Westf.), wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als █████████ ████, Justizangestellter ███████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. Juni 1951, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

2. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im Wesentlichen auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gestützt. Daraus ergibt sich klar, dass sich das Urteil ausschließlich auf die Aussagen der vernommenen Zeugen stützt, auch hinsichtlich der allgemeinen Zustände im Lager, also der Stellung des █████████████ Be und des SS-Standartenführers ██████. Deshalb ist § 250 StPO nicht verletzt. Da das Gericht sich seine Überzeugung schon auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen gebildet hatte, bestand auch kein Anlass, von Amts wegen weitere Zeugen zu vernehmen.

3. Sodann beanstandet die Revision, dass die Strafkammer einen in der Hauptverhandlung gestellten, in der Revisionsbegründung näher bezeichneten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Der Antrag lautet:

> „Beweisantrag der Verteidigung: > 1.) Lichtbild des im Jahre 1933 im Lager Esterwegen etwa zur selben Zeit befindlichen SS-Wachmanns Ewald ███ von dessen Ehefrau, wohnhaft ███████████, einzuziehen und den verletzten Zeugen ████ zu fragen, ob dieser ebenfalls aus dem Lager Esterwegen rothaarige SS-Wachmänner kennt und nicht doch als Täter in Frage kommen kann.“

Daraufhin erging der Beschluss:

> „Der schriftlich vorliegende Beweisantrag des Verteidigers zu 1.) wird gemäß § 244 Abs. 2 StPO, weil die zu erweisende Tatsache schon bewiesen und für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, abgelehnt.“

4. Mit Recht bezeichnet die Revision die Begründung des Ablehnungsbeschlusses als fehlerhaft. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll – das ist die Tatsache, die der Antragsteller in seinem Antrag unter Beweis stellt –, schon erwiesen ist. Die Strafkammer hat jedoch, woran die Urteilsgründe keinen Zweifel lassen, den Antrag abgelehnt, weil sie das Gegenteil der Beweistatsache für bewiesen ansah. Das ist unzulässig; denn eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist nur gegenüber einem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zulässig, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Dieser Fehler würde jedoch nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn der Antrag kein Beweisermittlungsantrag gewesen wäre, der keiner Entscheidung nach § 244 Abs. 6 StPO bedurft hätte, sondern ein echter Beweisantrag. Ob dies der Fall ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil eine andere Verfahrensrüge durchgreift und der Angeklagte deshalb Gelegenheit haben wird, bei einer Wiederholung seines Antrags bestimmte Tatsachen zu behaupten.

5. Zu Recht rügt die Revision als Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 und 338 Nr. 8 StPO, dass die Strafkammer den Zeugen ██ entgegen dem Antrag der Verteidigung nicht vereidigt und den Ablehnungsbeschluss nur mit einem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO begründet habe, ohne anzugeben, wessen der Zeuge nach ihrer Annahme verdächtig sei.

Nach § 60 Nr. 3 StPO bleiben solche Personen unvereidigt, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder der Hehlerei verdächtig sind. Ob einer dieser Fälle gegeben ist, entscheidet allerdings der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht muss jedoch dieses Ermessen des Tatrichters daraufhin nachprüfen, ob er einen der in § 60 Nr. 3 StPO verwendeten Rechtsbegriffe verkannt hat. Diese Prüfung ist regelmäßig nicht möglich, wenn das Gericht nur die Gesetzesstelle anführt, weil § 60 Nr. 3 StPO mehrere Sachlagen betrifft, die sämtlich einen Beteiligungsverdacht im weiteren Sinne der Vorschrift begründen können (RGSt 24, 130; 57, 187; 59, 168; BGHSt, Urteil vom 11. Dezember 1951 – 1 StR ██████).

Da die Strafkammer nicht angibt, wessen der Zeuge ██ nach ihrer Annahme verdächtig sei, kann der Senat nicht nachprüfen, ob sie mit Recht von seiner Vereidigung abgesehen hat, zumal auch das Urteil nichts hierüber sagt. Es kann auf diesen Mangel beruhen. ██ hat sich mit seiner Aussage in Gegensatz zu den übrigen Zeugen gestellt. Die Strafkammer bemerkt dazu, ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten sei „so wenig durch die uneidliche Aussage des Zeugen █████ wie durch die eigene Einlassung des ███████████ zu erschüttern“. Die Strafkammer würdigt die Aussage des ██ also sogar ausdrücklich als eine uneidliche und hebt damit ihren geringeren Wert gegenüber einer eidlichen hervor. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sie im Falle einer Vereidigung des Zeugen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

6. In diesem Zusammenhang sei auf Folgendes hingewiesen: Die bisherigen Feststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass ███ ██ den Taten des Angeklagten beteiligt gewesen ist. Die Strafkammer bezeichnet seine Aussage als unglaubwürdig, weil er offensichtlich die Angaben des Angeklagten unterstützen wolle. Es kann danach sein, dass die Strafkammer ███ einer Begünstigung für verdächtig gehalten hat. Unter § 60 Nr. 3 StPO fällt aber nur eine vor der Hauptverhandlung, nicht auch eine in der Hauptverhandlung begangene Begünstigung (BGHSt 1, 360). Ergibt die neue Verhandlung, dass ██ mit seiner Aussage am 4. Juni 1951 den Angeklagten begünstigt hat, dann greift allerdings nunmehr § 60 Nr. 3 StPO ein.

In sachlicher Hinsicht bestehen gegen das Urteil keine Bedenken. Insbesondere ist eine Mittäterschaft im Fall 3 einwandfrei festgestellt.

Dr. DotterweichWernerDr. Sauer
Dr. MoerickeDr. Ludwig
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