Treffer
BGH Urteil

Menschenhandel (§ 181 StGB): Schutz bei zuvor prostituiertem Opfer; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 523/85
Datum
06.11.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zwang eine 15‑Jährige, die zuvor der Prostitution nachgegangen war, durch Zureden und Gewalt zur Fortsetzung der Prostitution. Streitpunkt war, ob § 181 Nr. 1 StGB auch Personen schützt, die zuvor prostituiert waren, aber zum Einwirkungszeitpunkt die Fortsetzung ablehnten. Der BGH bejaht dies, bestätigt den Schuldspruch wegen Menschenhandels, hebt jedoch den Strafausspruch wegen unberücksichtigter strafmildernder Umstände auf und verweist zur neuen Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB) ist erfüllt, wenn ein Täter eine andere Person durch Gewalt, Drohung oder List dazu bringt, der Prostitution nachzugehen.

2

§ 181 Nr. 1 StGB schützt auch Personen, die zuvor der Prostitution nachgegangen sind, sofern sie im Zeitpunkt der Einwirkung ihren Willen, die Tätigkeit fortzusetzen, bereits aufgegeben haben.

3

Ist die betroffene Person zum Zeitpunkt der Einwirkung noch willens, der Prostitution nachzugehen, ist § 181 Nr. 1 StGB nicht anwendbar; maßgeblich ist der Wille des Opfers zum Zeitpunkt der Nötigungseinwirkung.

4

Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter offenkundig bedeutsame strafmildernde Umstände zu erörtern; lässt er diese unerwähnt, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung, weil das Revisionsgericht nicht an die Stelle der Strafkammer treten darf.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 22. Mai 1985

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StGB 1975 § 181 Nr. 1

Eines Verbrechens nach § 181 Nr. 1 StGB macht sich auch schuldig, wer eine Person, die bis dahin der Prostitution nachgegangen war, auf die im Tatbestand beschriebene Weise dazu bestimmt, diese Tätigkeit fortzusetzen.

BGH, Urt. v. 6. November 1985 – 2 StR 523/85 – LG Kassel

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 523/85 in der Strafsache gegen den Dreher Jan ██ aus ████, geboren am ████████ (14450 in U-Haft), wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Mai 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendschutzkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte überredete am 21. Juli 1984 die 15-jährige Anja ████, für ihn der Prostitution nachzugehen. Er wandte sich an einen Bekannten, der mehrere Appartements mit „Telefondirnen“ unterhielt, und ließ das Mädchen nach ███ in ein solches Appartement bringen. Dort ging Anja vom 24. bis 28. Juli der Gewerbsunzucht nach. Der Angeklagte, der ihr am 25. Juli gefolgt war, hielt sie durch Zureden dazu an; er veranlasste sie, über ihre Einnahmen Buch zu führen und das Geld an ihn abzuliefern.

Am 28. Juli erklärte Anja dem Angeklagten im Verlauf eines Streits, dass sie die Prostitution nicht mehr ausüben könne und zu ihrer Mutter zurückkehren wolle. Darauf schlug sie der Angeklagte mehrfach heftig ins Gesicht, um sie weiterhin zur Prostitution zu bestimmen. Am nächsten Tag brachte er Anja in ein Appartement in ██████████, wo das Mädchen noch bis zum 31. Juli der Gewerbsunzucht nachging.

Das Landgericht hat den Angeklagten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 StGB), Zuhälterei (§ 180a Abs. 4 StGB), Menschenhandel (§ 181 Nr. 1 StGB), Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB) schuldig gesprochen. Es hat deswegen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt und unter Einbeziehung einer anderen Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten erkannt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde, soweit sie dem Schuldspruch gilt, erhebt, ist unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Schuldspruch Anlass zur Erörterung besteht nur insoweit, als der Angeklagte wegen Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Dieses Delikt macht sich schuldig, wer einen anderen durch Gewalt, Androhung eines empfindlichen Übels oder List dazu bringt, dass er der Prostitution nachgeht.

Das Landgericht sieht die Verwirklichung dieses Tatbestands darin, dass der Angeklagte das Mädchen mit Schlagen dazu bestimmte, weiterhin als Prostituierte für ihn zu „arbeiten“. Diese rechtliche Wertung trifft zu.

Dem steht nicht entgegen, dass Anja bereits der Prostitution nachgegangen war, bevor der Angeklagte sie mit Gewalt zur Fortsetzung dieser Tätigkeit nötigte.

Freilich ist anerkannt, dass Opfer einer Straftat nach § 181 StGB (ebenso wie bei § 180a Abs. 3 StGB) nur eine Person sein kann, die zum Tatzeitpunkt der Prostitution noch nicht oder nicht mehr „nachgeht“. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes („dazu bringt“), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180a Rdn. 21) und entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 – 1 StR 787/76 – und 3. Juni 1980 – 1 StR 192/80 – sowie Beschluss vom 22. Juli 1981 – 3 StR 259/81).

Wenn als Tatopfer nicht in Betracht kommt, wer der Prostitution „nachgeht“, so soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass der strafrechtliche Schutz nicht solchen Personen gilt, bei denen – wie ihr Verhalten zeigt – die Bereitschaft zur Prostitutionsausübung schon besteht. Wer ohnehin willens ist, der Prostitution nachzugehen, unterfällt dem Schutzbereich des § 181 StGB nicht. Das Rechtsgut, das durch diese Bestimmung geschützt werden soll, ist die Freiheit der Willensentschließung und der sexuellen Selbstbestimmung (BGH NStZ 1983, 262 f.; Laufhütte aaO Rdn. 1).

Dementsprechend ist der Straftatbestand ausgestaltet. Die Tathandlung besteht darin, dass mit Nötigungsmitteln oder List auf den Willen des Opfers eingewirkt wird. Daraus folgt, dass die Anwendbarkeit des § 181 StGB – sofern dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen – allein davon abhängt, ob derjenige, der als Opfer in Frage kommt, im Zeitpunkt der Tathandlung den Willen hatte, der Prostitution nachzugehen. War dieser Wille vorhanden, dann ist für die Anwendung der Vorschrift – von Fällen des (untauglichen) Versuchs abgesehen – kein Raum. Der Täter kann den Tatbestand des § 181 StGB nicht dadurch erfüllen, dass er eine Person, die der Prostitution freiwillig nachgeht, durch Gewalt, Drohung oder List dazu veranlasst, dies in einer bestimmten Art und Weise zu tun, etwa für einen anderen „Auftraggeber“ als bisher tätig zu sein (BGH, Beschluss vom 22. Juli 1981 – 3 StR 259/81; Horn aaO § 180a Rdn. 36), den Ort der Prostitutionsausübung zu wechseln (BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 – 1 StR 787/76; BTDrucks. VI/1552 S. 28; Horstkotte und Horn, jeweils aaO) oder mehr als vorher zu „arbeiten“ (Lenckner aaO § 181 Rdn. 4; Blei, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl. S. 157).

Andererseits werden durch § 181 StGB alle Personen geschützt, die im Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht oder nicht mehr den Willen haben, der Prostitution nachzugehen, also dazu – aus der Sicht des Täters – erst gebracht werden müssen. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Anja hatte dem Angeklagten erklärt, dass sie die Prostitution nicht mehr ausüben könne und zu ihrer Mutter zurückkehren wolle. Darin kam ihr Entschluss zum Ausdruck, die Prostitutionsausübung nicht fortzusetzen. Wer aber den Willen aufgibt, noch weiterhin der Prostitution nachzugehen, tritt damit, auch wenn er sie bis dahin freiwillig ausgeübt hatte, erneut in den Schutzbereich des § 181 StGB ein. Die Freiheit seiner Willensentschließung und sexuellen Selbstbestimmung verdient keinen geringeren Schutz als das nämliche Rechtsgut desjenigen, der auf dieselbe Weise zur erstmaligen Aufnahme der Prostitution bestimmt werden soll.

Der Angeklagte hat Anjas Entschluss, die Prostitution aufzugeben, nicht respektiert, sondern den entgegenstehenden Willen des Opfers mit Gewalt gebeugt und es so zur Fortsetzung der Gewerbsunzucht genötigt. Damit war der Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB verwirklicht. Das Landgericht hat den Angeklagten daher zu Recht wegen Menschenhandels verurteilt.

Auch im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Strafausspruch Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen sind in einem wesentlichen Punkt lückenhaft.

Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesenen Umstände anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung). Hier hat das Landgericht aber einen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste, weil seine Bedeutung für die Bewertung der Tatschuld des Angeklagten offenkundig war. Der Tatzeitraum umfasste nur 11 Tage und war damit ungewöhnlich kurz. Dieser Umstand hätte – wie die Revision mit Recht rügt – ebenso gewürdigt werden müssen wie die damit zusammenhängende Tatsache, dass der Angeklagte aus der Prostitutionsausübung des Opfers keinen größeren finanziellen Vorteil gezogen hat (UA S. 9). Zwar wäre andererseits straferschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht hat und das Alter des Mädchens bei § 180a Abs. 4 StGB beträchtlich, bei § 180 Abs. 2 StGB noch deutlich unter der vom Gesetz jeweils gezogenen Schutzgrenze lag. Indessen kann das Revisionsgericht nicht seinerseits Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe gegeneinander abwägen oder gar „aufrechnen“. Welches Gewicht diesen Umständen innerhalb der gesamten Strafzumessung zukommt, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Darüber zu befinden, wird demgemäß Aufgabe der Strafkammer sein, die – nach Zurückverweisung der Sache – die Strafe neu zumisst.

HerdegenMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
Menschenhandel (§ 181 StGB): Schutz bei zuvor prostituiertem Opfer; Strafausspruch aufgehoben — Themis