Teilaufhebung: Beihilfe nach KWKG, Geldfälschung aufgehoben – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/78
- Datum
- 07.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des 'Überlassens' einer Kriegswaffe setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe zuvor selbst ausgeübt hat.
Das Vermitteln des Überlassens einer im Inland befindlichen Kriegswaffe ist nicht bereits unter dem Merkmal des Überlassens erfasst und begründet deshalb nicht zwingend Täterschaft nach § 16 KWKG aF; insoweit kommt eine Bestrafung allenfalls wegen Anstiftung oder Beihilfe in Betracht.
Die Tatbestandsform des Sichverschaffens von Musterstücken (Falschgeld) setzt voraus, dass der Täter Verfügungsgewalt über die Stücke anstrebt; bloßes Botenhandeln ohne eigene Verfügungsgewalt begründet kein 'Sichverschaffen'.
Bei Geldfälschung ist die erforderliche subjektive Tatseite dahin gehend zu konkretisieren, dass es dem Täter auf die Verwendung oder Verbreitung des falschen Geldes als echt oder auf dessen Förderung ankommen muss; dies muss sich aus den Feststellungen ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 12. Mai 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Günter Manfred K ████ aus ████, geboren am ████████████ in ███, 2. den Kaufmann Rudolf Wilhelm ███ aus ███, geboren am █████████████ in ███
wegen Geldfälschung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Mösl, Dr. Müller, Dr. Meyer,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ███████████ ████ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ██████████ █████ für den Angeklagten ███ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 12. Mai 1978
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall II a der Urteilsgründe der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 schuldig sind,
2. mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II b der Urteilsgründe (Geldfälschung), b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) aF und wegen Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung von drei gefälschten Dollarnoten angeordnet.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter eines Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG in der zur Tatzeit (Januar 1976) geltenden Fassung. Nach ihnen haben sie nicht die „tatsächliche Gewalt“ über eine Kriegswaffe einem anderen „überlassen“. Diese Begehungsform setzt voraus, dass der Täter die tatsächliche Gewalt (bezüglich dieses Begriffs vgl. BGHSt 26, 12, 15 ff.), die er dem Erwerber überträgt, vorher selbst ausgeübt hat. Das folgt schon aus dem Wortlaut dieser Tätigkeitumschreibung und findet seine Bestätigung darin, dass der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b WaffG das Vermitteln des Überlassens einer Schusswaffe als eine selbständige Alternative neben der des Überlassens anführt. Ihrer Erwähnung hätte es nicht bedurft, wenn eine solche Vermittlungstätigkeit nach Ansicht des Gesetzgebers bereits unter das Merkmal des Überlassens fallen würde. Die Angeklagten übten keine tatsächliche Gewalt über die von ██████ ██████ veräußerte Maschinenpistole aus. Zwar „übergab“ Me[REDACTED], der von ██████ der Abwicklung des Geschäfts beauftragt war, an einem abgelegenen Ort, wohin er sich mit den beiden Angeklagten und M[REDACTED] begeben hatte, die Waffe dem Angeklagten ████, der sie dann ██████████████████. Auf S. 22 UA geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte K[REDACTED] „möglicherweise nur zufällig in diesen Übergabevorgang eingeschaltet war“. Unter solchen Umständen ist aber das Innehaben einer tatsächlichen Gewalt ebenso zu verneinen wie Besitz im Sinne von § 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 b BtMG bei einer ganz kurzen Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird (vgl. BGHSt 26, 117).
Ob in dem Handeln der Angeklagten ein täterschaftliches „Vertreiben“ der Maschinenpistole zu sehen wäre, kann dahingestellt bleiben; denn der Vertrieb einer derartigen Waffe ist – im Gegensatz zum Vertrieb solcher vollautomatischen Selbstladewaffen, die keine Kriegswaffen sind (vgl. hierzu Anlage zum KWKG), und einfacher Schusswaffen – erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) strafbar (§ 6 Abs. 3 WaffG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes).
Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob die Angeklagten die Maschinenpistole zwar nicht selbst vertrieben, wohl aber deren „Überlassen“ an ███ „vermittelt“ haben. Eine derartige Begehungsweise war und ist nur strafbewehrt, soweit es sich bei der vermittelten Schusswaffe nicht um eine Kriegswaffe handelt. Lediglich wenn sich die Kriegswaffe im Ausland befindet, fällt das Vermitteln ihres Überlassens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) unter eine Strafnorm (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes). Der Gesetzgeber hat bisher davon abgesehen, auch das Vermitteln des Überlassens von Kriegswaffen, die sich im Inland befinden, unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft strafrechtlich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 16). Nach seiner Meinung genügt in einem derartigen Fall die Bestrafung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Überlassen oder Erwerb der tatsächlichen Gewalt oder zu den sonstigen Straftaten im Sinne des § 16 KWKG.
Da ███████ die Maschinenpistole im Inland überlassen worden ist, können die Angeklagten somit lediglich wegen Beihilfe zu diesem Überlassen verurteilt werden. Die Hilfsleistungen des Angeklagten ███ bestanden darin, dass er den Zeugen ███████ ██████ in Verbindung gebracht und sich bei dem Treffen am Tage der Übergabe der Waffe als Dolmetscher betätigt hat. Der Angeklagte G[REDACTED] hat dem Angeklagten █████ sein Büro zur Verfügung gestellt, ihn zum Übergabeort gefahren und hierdurch sowie durch seine Teilnahme an dem Treffen zur Vorbereitung und Abwicklung des Geschäfts beigetragen. Hingegen scheidet die Miterfassung seiner Tätigkeit bei der Vorbereitung des Probeschießens am 17. November 1975 schon deshalb aus, weil das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafkammer vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen worden ist.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war hieran nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert. Die Angeklagten hätten sich gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 KWKG aF nach einem dahingehenden Hinweis nicht anders als geschehen verteidigen können.
2. Aufzuheben ist das Urteil im Fall II b der Urteilsgründe. Gegen die Annahme des Landgerichts, nach den getroffenen Feststellungen hätten die Angeklagten den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, bestehen rechtliche Bedenken.
So ist die Strafkammer ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Angeklagten sich die drei Musterstücke verschafft haben. Diese Tätigkeitsform wäre aber nur dann gegeben, wenn sie die Falsifikate zu ihrer Verfügung oder zumindest zu ihrer Mitverfügung erhalten wollten (BGHSt 3, 154, 156). Sofern sie die gefälschten Banknoten aber lediglich deshalb angenommen haben, um sie an ████ ███ █████ weiterzuleiten, hatten sie bloß als Bote ████████ und damit ohne eigene Verfügungsgewalt gehandelt (BGH aaO). Hierfür könnte sprechen, dass M[REDACTED] und ██████████ bei dem durch ███ vermittelten Treffen am 19. Januar 1976 persönlich miteinander verhandelten und ████ Musterstücke durch ████ gezeigt wurden, ferner dass dieser auch zu dem am 22. Januar 1976 vorgesehenen Gespräch kam. Mit diesen Besonderheiten hätte sich die Strafkammer im Urteil auseinandersetzen müssen.
Ferner sind ihre Ausführungen zum inneren Tatbestand nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar reicht die Absicht des Täters aus, dass das falsche Geld – sei es auch erst durch den eingeweihten Empfänger – als echt in den Verkehr gebracht oder dass das Inverkehrbringen als echtes Geld auch nur gefördert oder sonst ermöglicht werde (Reg.-Entwurf EGStGB, BT-Drucks. 7/550 S. 226). Dem Täter muss es aber hierauf ankommen. Dass die Angeklagten dies bezüglich der drei Musterstücke angestrebt haben, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Einwendungen des Angeklagten G[REDACTED] auf S. 13 seiner Revisionsbegründungsschrift gerechtfertigt sind.
3. Auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer braucht nicht eingegangen zu werden. Insoweit erschöpft es sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Strafzumessung.
Da der gesamte Strafausspruch aufzuheben ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob die Ausführungen der Strafkammer zu § 47 StGB (S. 35 Abs. 1 am Ende UA) mit der Feststellung (S. 33 UA) in Einklang zu bringen sind, dass es sich um einmalige Verfehlungen der Angeklagten gehandelt habe, deren Wiederholung nicht zu befürchten sei.
In der zukünftigen Hauptverhandlung wird auch über die Einziehung der sichergestellten Falsifikate neu zu entscheiden sein.
Die vom Angeklagten G[REDACTED] gegen den Pflichtverteidigerbeschluss des Landgerichts vom 12. Mai 1978 eingelegte Beschwerde ist infolge der Aufhebung des Strafausspruchs und damit auch dieses Beschlusses gegenstandslos.
| Schumacher | Mösl | Meyer | |||
| Willms | Müller |