BGH: Loken in Hinterhalt kann Heimtücke i.S.v. § 211 StGB begründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/67
- Datum
- 17.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückische Tötung i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter das Opfer nach einem wohlüberlegten Plan in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft.
Bei der Prüfung der Heimtücke sind nicht nur die Umstände im unmittelbaren Moment der Tötung, sondern auch vorbereitende Vorkehrungen und täuschende Maßnahmen zu berücksichtigen, die das arglose Vertrauen des Opfers ausnutzen.
Für die Prüfung des inneren Tatbildes der Heimtücke genügt, dass der Täter sich der tatsächlichen Umstände bewusst ist, die die Tötung heimtückisch machen; rechtliches Wissen über den Tatbestand oder bestimmte Motive sind nicht erforderlich.
Das Vorhandensein möglicher Verteidigungschancen des Opfers im letzten Augenblick schließt Heimtücke nicht aus, wenn die vorherigen Täuschungs- und Tätervorkehrungen die hilflose Lage des Opfers herbeigeführt oder wesentlich gefördert haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Aachen, 15. November 1966
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwaltin beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 211 Abs. 2 Wer einen anderen nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, handelt auch dann heimtückisch, wenn er dem Opfer in offen feindlicher Haltung aus dem Hinterhalt gegenübertritt.
BGH, Urt. v. 17. Januar 1968 – 2 StR 523/67 – Schwurgericht Aachen
URTEIL
2 StR 523/67 in der Strafsache gegen █ sämtlich in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 15. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten KD wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus, die Angeklagten Ko, Ka und ██ wegen Beihilfe zum Totschlag zu sechs, fünf und drei Jahren Zuchthaus verurteilt sowie allen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt.
KD hat seinen Landsmann, den Gastarbeiter Muhittin AC, durch Messerstiche getötet, weil er von daheim erfahren hatte, dieser sei in sein Haus eingedrungen und habe seine Ehefrau vergewaltigt. Das Schwurgericht hält den Nachweis der heimtückischen Tötung und damit des Mordes nach § 211 StGB nicht für erbracht. Dagegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung KD’s wegen Mordes und der übrigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Folgendes ist festgestellt:
Nachdem sich der Angeklagte KD bei den Angeklagten Ka und █████, die beide aus seinem Heimatdorf stammen, über das ihm von AC angetane Unrecht vergewissert und den Aufenthaltsort des erst seit kurzem in Deutschland arbeitenden AC ausfindig gemacht hatte, fuhr er mit den beiden dorthin, entschlossen, sich an AC für die Kränkung blutig zu rächen, wobei er von vornherein die Möglichkeit in Kauf nahm, dass AC zu Tode kommen werde. Die drei Angeklagten begegneten dann zufällig dem Angeklagten ███████, der mit AC in derselben Unterkunft wohnte und sich als ein Bekannter von KD herausstellte. Im Laufe der Unterhaltung erbot sich █████████████ (dem der Plan ausging), ██ und █████, an demselben Tag unter dem täuschenden Vorwand, ihn zu einem abseits gelegenen „Hurenhaus“ zu führen, aus dem Wohnheim wegzulocken und an eine bestimmte Stelle eines einsamen Feldwegs zu bringen, die er ihnen nach Eintritt der Dunkelheit zeigte. KD übergab ██████ auf Bitten noch 50,– DM, die dieser ebenfalls zum Schein an AC zur Verwendung im „Hurenhaus“ aushändigen sollte. Während nun ████ abredegemäß AC holte, wartete KD, der mit einem feststellbaren Klapp- oder Springmesser bewaffnet war, mit Ka und ██ hinter einer Hecke den Blicken der Herankommenden entzogen am Rande des Feldwegs. Als ██████ und AC kamen, ließen sie die beiden an dem Versteck vorbei und folgten ihnen in der Dunkelheit. Nach etwa 200 m bog ███████ in einen Seitenweg und hielt an, um zum Schein auszutreten. AC blieb auf dem Wege stehen und unterhielt sich weiter mit ████████. Hier traf KD mit AC zusammen. Er brachte ihm 29 Messerstiche bei und tötete ihn.
Das Schwurgericht kann nicht sicher ausschließen, dass AC den Angeklagten KD auf eine Entfernung von 5 m bemerkt hatte, ihn ansprach (oder umgekehrt) oder sich ihm näherte, „um sich gegen den bevorstehenden und von ihm erwarteten Angriff zu wehren“. Wegen dieser Möglichkeiten sieht es nicht für erwiesen an, dass KD AC heimtückisch getötet habe; denn dieser sei hiernach möglicherweise vor der Tat nicht mehr arglos gewesen. Er sei aber auch nicht mehr wehrlos gewesen, da er wahrscheinlich mit einer Bewaffnung KD’s gerechnet habe und noch Gegenmaßnahmen hätte treffen können (Flucht, Hilferufe, Einwirkung auf KD, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen), obwohl er selbst keine Waffe bei sich gehabt habe. Schließlich sei der Angeklagte KD durch die Bindungen an die heimatlichen Gebräuche, die blutige Rache für die Kränkung verlangten, in seinem Denken „eingeengt“ gewesen und habe sich zur Tat entschlossen, ohne sich über das deutsche Recht und die Unterscheidung von Mord und Totschlag Gedanken zu machen; auch habe er keinen nach türkischem Recht mit Todesstrafe bedrohten Mord begehen, einen Arglosen und Wehrlosen nicht angreifen wollen, wie sich daraus ergebe, dass er sein Opfer möglicherweise vor der Tat angesprochen habe.
Diese Erwägungen schließen indessen den Mordtatbestand nicht aus. Indem das Schwurgericht die rechtliche Würdigung auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung beschränkt, wird der Anwendungsbereich des § 211 StGB in ungerechtfertigter Weise eingeengt; es könnten gerade besonders schwere Fälle der Tötung wie das wohldurchdachte Locken in einen Hinterhalt oder das raffinierte Fallenstellen nicht als Mord qualifiziert werden. Darauf, dass das Opfer unmittelbar vor der Tötung nicht mehr arglos war und ihm noch gewisse Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, mag es ankommen, wenn der Täter die Tötung gerade erst vor ihrer Ausführung ins Auge gefasst hat. Handelt es sich aber um eine von langer Hand geplante und vorbereitete Tat, so kann das Heimtückische bereits und gerade in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof für einen ganz ähnlichen Sachverhalt mit teilweise denselben Tatumständen bereits im Urteil vom 14. Juni 1960 – 1 StR 73/60 – ausgesprochen (insoweit in BGHSt 14, 339 nicht veröffentlicht).
Der Angeklagte KD war zur Tat entschlossen, als er am Nachmittag nach Bardenberg fuhr, wo AC arbeitete. Nach dem wohlüberlegten Tatplan, den sich KD am Abend zu eigen gemacht hatte, wurde AC in den Hinterhalt gelockt, wo er sich plötzlich und völlig überraschend seinem Todfeind und einer vierfachen Übermacht gegenübersah; er hatte sich vertrauensvoll seinem Landsmann und Wohngenossen ███████ angeschlossen und sich mit ihm auf den Weg gemacht. In diesem überlegten, das Vertrauen des Opfers missbrauchenden Vorgehen des Angeklagten KD kommt das „Tückische“ seiner Handlungsweise besonders deutlich zum Ausdruck. Der Senat hat ein solches Vorgehen bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 4. Dezember 1962 – 2 StR 506/62 – als charakteristisch für die heimtückische Tötung angesehen.
Selbst wenn also KD seinem Opfer aus dem Hinterhalt in offen feindlicher Haltung gegenübergestanden sein und ihm dadurch eine gewisse Möglichkeit der Abwehr eröffnet haben sollte, indem er AC vor den tödlichen Stichen möglicherweise noch ansprach, würde sich an der Würdigung der Tat als einer heimtückischen nichts ändern. Denn die für diese Wertung entscheidenden äußeren und inneren Tatumstände werden durch ein solches Vorgehen nicht maßgeblich berührt. Schließlich würde sich die hilflose Lage des Opfers, nachdem ███ ██ die Falle gegangen war, auch dann nicht wesentlich zu seinen Gunsten geändert haben, wenn AC ein mutiger und draufgängerischer Mann war.
Was im Urteil allgemein zu den Verteidigungsmöglichkeiten ACs gesagt wird, entbehrt, wie die Revision zutreffend hervorhebt, einer tatsächlichen Grundlage. Durchgreifenden Bedenken begegnen aber auch die weiteren Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite. Es ist offenbar der Ansicht, dass zum Vorsatz der heimtückischen Tötung gewisse Vorstellungen des Täters über den Rechtsbegriff der Heimtücke und der sich daraus ergebenden Strafe gehörten. Eine solche Ansicht wäre verfehlt. Ebensowenig ist Voraussetzung, dass es dem Täter gerade auf die Tötung eines Arglosen und Wehrlosen ankommt oder dass diese Vorstellung Beweggrund der Tat ist. Notwendig ist vielmehr nur, dass er sich der tatsächlichen Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewusst ist. Dies kann hier kaum zweifelhaft sein.
Schließlich stehen auch die Motive des Angeklagten ██ der Verurteilung wegen heimtückischer Tötung nicht entgegen.
Nach allem kann das Urteil gegen ihn nicht bestehen bleiben. Damit erweist sich auch die Revision bezüglich der übrigen Mitangeklagten als begründet (vgl. BGHSt 25, 255).
| Kirchhof | Willms | Henning | |||
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