Revisionen wegen Notzucht verworfen: Unterrichtung nach §247 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/60
- Datum
- 21.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Angeklagte während einer Zeugenaussage nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt, genügt es, ihnen der wesentliche Inhalt der während ihrer Abwesenheit verhandelten Tatsachen nachträglich mitzuteilen; eine verspätete Unterrichtung ist unschädlich, sofern die Verteidigung dadurch nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt wird und nachträglich ausreichende Gelegenheiten zur Stellungnahme bestehen.
Die Rüge, ein Zeuge sei entgegen § 55 Abs. 2 StPO nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden, begründet nach ständiger Rechtsprechung des BGH keinen selbstständigen Revisionsgrund; ein Angeklagter kann die Revision nicht allein hierauf stützen.
Eine Sachrüge in der Revision ist unbegründet, wenn die rügende Partei nicht darlegt, dass die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Tatgerichts offensichtlich unhaltbar sind.
Erlittene Untersuchungshaft ist bei der Strafzumessung anzurechnen; die Anrechnung erfolgt insoweit, als die Untersuchungshaft eine gesetzlich bestimmte Dauer (hier: über drei Monate hinaus) übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████████ ██████ █, █ geboren am ███ ██ in [REDACTED], 2.) den ███████████ Josef █, geboren am [REDACTED], 3.) ███ ████████, Eheleute █████ ██, geboren am [REDACTED], aus ██ ██████ █████ ██, Unter- ███, █████████████, wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Februar 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die seit dem 11. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Notzucht verurteilt, und zwar ██████ zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis, ██████ zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und ████ zu zwei Jahren Zuchthaus. Im Übrigen hat sie die Angeklagten ██████ und █████████ freigesprochen und das Verfahren gegen ████ eingestellt.
Die Revisionen dieser drei Angeklagten sind, wie sich aus ihren Begründungen ergibt, auf die Verurteilung beschränkt.
Alle drei Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, die Vorschrift des § 247 StPO sei verletzt, dringt nicht durch. Die Angeklagten waren am 1. Februar 1960 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ████ gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift unterrichtete der Vorsitzende sie nach ihrer Rückkehr in den Sitzungssaal „über den wesentlichen Inhalt dessen, was während ihrer Abwesenheit sonst verhandelt worden ist“. Dieser Wortlaut lässt den Inhalt der Unterrichtung nicht einwandfrei erkennen. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, ob auch die wesentlichen Aussagen der Zeugin ████ den Angeklagten mitgeteilt wurden. Die Beschwerdeführer wurden jedoch, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, zu Beginn der Verhandlung am 8. Februar 1960 „von dem wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet, was die Zeugin ████ bei ihrer Vernehmung am 1. Februar 1960 ausgesagt hat“. Bis dahin war nur noch über die Frage einer Vertagung der Hauptverhandlung, über die Aufhebung von Haftbefehlen und über einen Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen verhandelt worden. Selbst wenn die Angeklagten erst am 8. Februar über den Inhalt der Aussage der Zeugin ████ unterrichtet worden wären, so würden sie daher durch diese Verspätung der Unterrichtung nicht in ihrer Verteidigung beschränkt worden sein. Denn die Beschwerdeführer, deren Verteidiger bei der Vernehmung der Zeugen zugegen waren, hatten in der dann noch zwei Tage dauernden Hauptverhandlung genügend Gelegenheit zu Erklärungen.
2.) Auch die Rüge der Angeklagten ███ und ██, das Landgericht habe gegen die Bestimmung des § 55 Abs. 2 StPO verstoßen, geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter die Revision nicht darauf stützen, dass ein Zeuge entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 StPO nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist (BGHSt 11, 213).
3.) Die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.
| Schalscha | Busch | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Kirchhof |