Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit einem Kinde und versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 523/59
Datum
09.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen Unzucht mit einem Kind (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) und versuchten schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht. Der BGH verwirft die Revision; die Beweiswürdigung des Tatrichters sei widerspruchsfrei und nicht lebensfremd. Unzuchtshandlungen durch Berührungen waren festgestellt; freiwilliger Rücktritt scheidet aus. Straf- und Sicherungsmaßnahmen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters bindet das Revisionsgericht, sofern sie nicht widersprüchlich ist oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung bzw. Denkgesetze verstößt.

2

Unzucht mit einem Kinde (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) kann durch unmittelbare unzüchtige Berührungen des Kindes verwirklicht werden; hierfür bedarf es nicht ergänzend einer gesonderten ‚Verleitung‘.

3

Scheitert die Vollendung einer Tat ausschließlich am Widerstand des Opfers, liegt kein freiwilliger Rücktritt im Sinne des §46 Nr.1 StGB vor.

4

§20a StGB lässt keine Zubilligung mildernder Umstände zu; sind dessen Voraussetzungen erfüllt, ist Zuchthaus zu verhängen; die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach §42e StGB ist gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1. Juli 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ Horst Brin████ ██ ██████████████, den Arbeiter, geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 1. Juli 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 2. Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht gemäß §§ 175a Nr. 3, 43 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden; seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensfehler darin, wie es zu der Feststellung gekommen sei, dass der Angeklagte durch das Erzählen eines schmutzigen Witzes gegenüber dem zehnjährigen Jungen ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen habe; denn sie beruhe allein auf dem Zeugnis des zehnjährigen Kindes, das in diesem Punkte unglaubwürdig sei. Zudem seien die Erwägungen des Gerichts, mit denen es auch insoweit die Glaubwürdigkeit des Kindes bejaht habe, in sich widersprüchlich, weil dann, wenn der Junge sexuelle Reden nicht verstanden habe, er sie auch nicht habe behalten können.

Mit diesen Ausführungen greift die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Das ist unzulässig. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils binden auch das Revisionsgericht, sofern sie frei von Widersprüchen sind und nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung oder die Denkgesetze verstoßen. Ein Mangel dieser Art ist nicht erkennbar. Die Folgerungen der Strafkammer aus dem festgestellten tatsächlichen Geschehen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie nach dem Geschehensablauf möglich sind. Das trifft hier zu.

Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

a) Wie die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 1, 168, 172 entschieden, dass der Tatbestand des Verleitens eines Kindes zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung dann verwirklicht sein kann, wenn der Täter das Kind dazu bestimmte, seinen unzüchtigen Reden aufmerksam zuzuhören. Ob dies auch in dem vorliegenden Fall von der Strafkammer mit Recht angenommen worden ist, mag zweifelhaft sein. Der Sachverhalt nötigt aber nicht dazu, diese Frage hier zu entscheiden. Denn das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte dem Jungen, als dieser ihn in seiner Wohnung besuchte und im Schlafzimmer neben ihm auf dem Bettrand saß, am unbedeckten Oberschenkel hin und her gestrichen und durch das Hosenbein bis in die Leistengegend gefasst hat. Die Urteilsgründe bemerken dazu ergänzend, dass der Angeklagte beabsichtigte, den Jungen am Geschlechtsteil anzufassen und daran zu spielen, eventuell auch den Jungen zu veranlassen, an sein, des Angeklagten, Glied zu fassen. Durch diese Feststellungen der Strafkammer ist vollendete Vornahme unzüchtiger Handlungen des Angeklagten mit dem Kinde dargetan, so dass ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Recht bejaht ist, gleichgültig, ob sich der Angeklagte zusätzlich einer „Verleitung des Jungen“ im Sinne dieser Vorschrift schuldig gemacht hat.

Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Versuchs des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zeigt keinen Rechtsfehler.

b) Die Frage der Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB ist in dem angefochtenen Urteil erörtert. Die Strafkammer verneint freiwilligen Rücktritt vom nicht beendeten Versuch. Sie stellt fest, dass es zur Vollendung der Tat im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB nur deshalb nicht gekommen ist, weil der Junge mit dem Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war und ihm dies unmissverständlich zu verstehen gab. Die Meinung der Revision, die Äußerung des Jungen gegenüber dem Angeklagten, aus der die Strafkammer die Abwehr des Jungen folgert, sei als eine solche nicht aufzufassen, sondern eher ein Versprechen gewesen, bei guter Laune alles zu dulden, bringt damit selbst zum Ausdruck, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Tat der Junge es abgelehnt hat, den Wünschen des Angeklagten zu entsprechen. Die Folgerung der Strafkammer, dass es nur deswegen nicht zur Vollendung gekommen ist, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

c) Die Strafvorschrift des § 20a StGB kennt nicht die Zubilligung mildernder Umstände, so dass dann, wenn die Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen, auf Zuchthausstrafe erkannt werden muss. Im Übrigen lässt weder die Strafzumessung noch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB einen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

Dr. SchalschaScharpenseelMenges
BaldusKirchhof
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