Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Zurechnungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zurechnungsunfähigkeit infolge Rausches liegt vor, wenn einzelne Vorstellungen und Empfindungen den Täter so beherrschen, dass er den Willen nicht mehr durch vernunftmäßige Überlegungen lenken kann.
Die bloße Feststellung starker Angetrunkenheit schließt eine Rauschtat nicht aus; das Fehlen eines ‚sinnlos‘ betrunkenen Zustands genügt nicht, um eine eingehendere Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zu unterbinden.
Äußern sich im Verfahren Anhaltspunkte für alkoholbedingte Beeinträchtigungen oder geistige Auffälligkeiten, hat das Gericht die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit im Rahmen seiner Untersuchungs- und Aufklärungspflicht zu klären (§ 244 Abs. 2 StPO).
Verstößt das Gericht gegen die Aufklärungspflicht, ist das Urteil aufzuheben; die Aufhebung kann nach § 357 StPO auch zugunsten eines Mitangeklagten erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 28. Juli 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maurer Peter ██ aus ████, dort geboren am ██████, in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn und den Angeklagten Ri███ betrifft.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er am 4. und 9. Februar 1954 Diebstähle mittels Einbruchs ausgeführt hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist begründet.
Der Angeklagte hat die erste Tat nach erheblichem Alkoholgenuss begangen. Er hatte mit vier Bekannten zusammen am Nachmittag und Abend vor der Tat alkoholische Getränke für 100 DM genossen. Das Urteil bejaht die Verantwortlichkeit des Angeklagten und führt dabei aus, dass er stark angetrunken, aber nicht „sinnlos“ betrunken war. Die Trunkenheit kann die Zurechnungsfähigkeit aber nicht nur ausschließen oder mindern, wenn der Täter „sinnlos“ betrunken ist (RGSt 63, 48; 64, 349; BGHSt 1, 384). Zurechnungsunfähigkeit infolge eines Rausches liegt vor, wenn den Täter einzelne Vorstellungen und Empfindungen so beherrschen, dass er den Willen nicht mehr durch vernunftmäßige Überlegungen lenken kann. Das hat die Strafkammer verkannt. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall, und zwar gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Ri███.
Daneben führt ein Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang hinsichtlich des Angeklagten ██. Dieser hatte vor der Hauptverhandlung beantragt, ihn auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, weil sein Großvater geisteskrank gewesen sei und sein Vater und Bruder Anfälle gehabt hätten.
Das Landgericht hat den Antrag vor der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Tatsachen dargetan, die begründete Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erwecken könnten. Nachdem in der Hauptverhandlung im ersten Fall eine starke Angetrunkenheit festgestellt war und der Angeklagte – wie es im Urteil heißt – einen haltlosen Eindruck machte, musste es sich nunmehr dem Gericht aufdrängen, im Anschluss an den früheren Antrag die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit beider Taten näher zu prüfen, insbesondere ob sie etwa durch eine geistige Abartigkeit in Verbindung mit einem Alkoholmissbrauch beeinträchtigt war. Mit der Unterlassung dieser Prüfung hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wie die Revision mit Recht rügt, verletzt.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |