Einziehung von Fahrzeugen bei Zollschmuggel aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 523/53
- Datum
- 08.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeug, das zur Beförderung geschmuggelter Waren verwendet wurde und einem Unbeteiligten gehört, darf nur dann eingezogen werden, wenn ein besonderer Umstand dies rechtfertigt; regelmäßig liegt ein solcher Umstand vor, wenn der Eigentümer die Tat durch zumindest leichte Fahrlässigkeit ermöglicht hat.
Bloße Verdachtsmomente oder familiäre Beziehungen begründen für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Einziehung; es bedarf konkreter und substanziierter Feststellungen über Kenntnis oder vorhersehbares Verhalten des Eigentümers.
Die bloße Überlassung oder Vermietung eines Fahrzeugs an Dritte begründet nicht ohne Weiteres die Pflicht des Vermieters zur Überwachung; eine Fahrlässigkeit ist nur bei Vorliegen von Umständen anzunehmen, aus denen der Eigentümer die missbräuchliche Verwendung hätte erkennen müssen.
Für die Anordnung der Einziehung müssen die für die Annahme von Fahrlässigkeit oder Kenntnis sprechenden Tatsachen im Urteil hinreichend festgestellt und gewürdigt werden; bloße Annahmen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 30. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den ████████ Karl ███ ██████, ████, dort geboren am ████ 1907,
2.) ███ ███████████████ Alfred Gi, aus ██████, Kreis ████, dort geboren am ████ 1912,
wegen Zollhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten Josef ██████ und Josef ██████ wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Juni 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der LKW Opel Blitz OR ██████ und der PKW Ford-Taunus QR ██████ eingezogen worden sind. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Bei einer der Kaffeeschmuggelfahrten hatte der rechtskräftig wegen fortgesetzten Bandenschmuggels verurteilte Angeklagte █████ den LKW Opel Blitz, Kennzeichen (RK 060-80), zur Beförderung des geschmuggelten Kaffees verwendet. Die Strafkammer hat das Fahrzeug eingezogen. Dagegen wendet sich als Nebenbeteiligter Josef ████, der das Eigentum am LKW beansprucht und schon in erster Instanz zum Verfahren beigezogen war. Sein Rechtsmittel muss zur Aufhebung der Einziehung führen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein zur Begehung einer Zollhinterziehung als Mittel der Beförderung des Schmuggelgutes gebrauchtes Fahrzeug, das einem an der Zollhinterziehung Unbeteiligten gehört, nur dann schlechthin eingezogen werden, wenn ein besonderer Umstand dies rechtfertigt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs die Steuerstraftat durch eine, wenn auch nur leichte Fahrlässigkeit ermöglicht hat (BGHSt 1, 391, 396 ff.).
Im vorliegenden Falle reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht aus, eine solche Fahrlässigkeit des Josef ██████ zu bejahen. Ausscheiden müssen bei Beurteilung dieser Frage die von der Strafkammer als verdächtig gekennzeichneten Umstände, unter denen ███ das Fahrzeug vom Angeklagten █████ vor dessen Schmuggelfahrten erworben und es an ihn um 150 DM monatlich vermietet hat. Ihnen entnimmt das Landgericht lediglich den Verdacht, ██ ████ habe das Eigentum am LKW dem ███ nur zum Schein übertragen. Die Überzeugung von einem Scheingeschäft und demgemäß vom Eigentum des ████ hat die Strafkammer indes nicht gewonnen. Ebensowenig stellt sie bei Erörterung der Kauf- und Mietverhandlungen zwischen ███ und ███ Umstände fest, aus denen dieser hätte schließen können und müssen, ████████████ werde das Fahrzeug zum Schmuggeln missbrauchen. Freilich hat die Strafkammer die Frage, ob ████ das Eigentum an dem LKW wirklich wirksam auf ███ übertragen hat, möglicherweise deshalb nicht umfassend und gründlich genug geprüft, weil sie glaubte, das Fahrzeug auch dann einziehen zu dürfen und zu müssen, wenn ███ Eigentümer geworden sein sollte. Sie wird deshalb diese Prüfung nachholen müssen.
Sollte sich nicht nachweisen lassen, dass ███ Eigentümer des LKW blieb, und demgemäß nach wie vor vom Eigentum ██████ ausgegangen werden müssen, so könnte gegen diesen der Vorwurf, fahrlässig die Benutzung seines Fahrzeugs zum Schmuggel ermöglicht zu haben, auch nicht daraus hergeleitet werden, dass er sein Fahrzeug dem ██ ███ mietweise überließ. Wenn der Vermieter einer Sache nicht ohne weiteres verpflichtet ist, den Gebrauch der Sache durch den Mieter zu überwachen und darauf zu achten, dass dieser sie nicht zu strafbaren Handlungen verwendet. Sollte ██ freilich erfahren haben, dass ███ ████ das Fahrzeug zu Schmuggelfahrten verwende, oder wenigstens damit gerechnet und keine Maßnahme getroffen haben, um weiteren Missbrauch zu verhindern, so träfe ihn mit Recht der Vorwurf der Fahrlässigkeit. Ein solcher Vorwurf kann aber nicht mit der Erwägung der Strafkammer begründet werden, es bestehe der Verdacht, ████ ██████ habe wesentlich mehr Schmuggelfahrten ausgeführt und dies sei in einem Ort von 12.000 Einwohnern bestimmt nicht verborgen geblieben. Denn dieser Verdacht reicht weder für die Feststellung, dass ████ mehr Schmuggelfahrten ausgeführt habe, noch für die Feststellung, dass ██████ davon erfahren oder wenigstens damit gerechnet habe.
2.) Ebensowenig genügen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts für die Einziehung des dem Nebenbeteiligten Josef ███████ gehörigen PKW █████. Der Nebenbeteiligte hatte sein Fahrzeug seinem Bruder, dem wegen fortgesetzten Bandenschmuggels rechtskräftig verurteilten Karl ██████, geliehen; dieser hatte das Fahrzeug zu Schmuggelfahrten verwendet.
Auch insoweit fehlt es an einer Feststellung, dass der Nebenbeteiligte wusste oder wenigstens damit rechnete, sein Bruder werde sein Fahrzeug zum Schmuggeln missbrauchen, und trotzdem nichts unternahm, um solchen Missbrauch zu verhindern. Zwar bemerkt die Strafkammer, dem Nebenbeteiligten könne schon, weil er Bruder des Angeklagten ███ ist, nicht geglaubt werden, „dass er von dem Treiben des Angeklagten [...] keine Kenntnis gehabt haben soll“. Dass sie aber davon überzeugt ist, ist umso weniger gewiss, als sie im Anschluss daran ausführt, „zumindest habe er fahrlässig gehandelt, weil er nicht nach den Einzelheiten der Verwendung seines Fahrzeugs durch seinen Bruder geforscht habe“. Auch darauf lässt sich indes der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres gründen. Er wäre berechtigt, wenn der Nebenbeteiligte von Umständen erfahren haben sollte, aus denen er auf eine Verwendung seines Fahrzeugs zum Schmuggel hätte schließen müssen. Die Strafkammer wird nähere Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben.
3.) Bei diesem Ergebnis braucht auf das weitere Vorbringen der Revisionen, die das Urteil auch wegen angeblicher Verfahrensverstöße bemängeln, nicht mehr eingegangen zu werden.
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer | Dr. Menges | |||
| Werner | Dr. Willms |