Revisionen der Nebenkläger gegen Totschlag-Verurteilung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/95
- Datum
- 20.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB müssen einschlägige Mordmerkmale, etwa niedrige Beweggründe, konkret festgestellt und nachgewiesen sein; die bloße Tötung reicht nicht aus.
Niedrige Beweggründe setzen eine sittlich besonders verwerfliche Motivation voraus; hierfür sind überzeugende, tatsächliche Feststellungen zum Tatmotiv erforderlich.
Die Revision gegen ein Strafurteil kann die tatgerichtliche Würdigung nur beanstanden, wenn rechtliche Fehler in der Beurteilung der Feststellungen oder in der rechtlichen Bewertung der Tatbestandsmerkmale aufgezeigt werden.
Der Revisionsgerichtshof überprüft erstinstanzliche Feststellungen nicht erneut als solche, sondern nur auf Rechtsfehler; sind die Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung fehlerfrei, ist eine abweichende Qualifikation der Tat nicht zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 17. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 522/95 vom 20. Dezember 1995 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███ 1954 in ████, Fuat █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Richter am Bundesgerichtshof Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ und Rechtsanwältin ████, beide aus ██, als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Vertreter der Nebenkläger Behram DÖ, Figen ███, Semika ████, Abdul Kadir ██ und Faruk ███, Justizsekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger Behram DÖ sowie Figen, Semika, Abdul Kadir und Faruk ████ gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 1995 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie die Tatwaffe nebst Munition eingezogen.
Die Nebenkläger, Angehörige der Getöteten, verfolgen mit ihren Revisionen das Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes; mit der Sachrüge machen sie geltend, der Angeklagte habe seine geschiedene Ehefrau aus niedrigen Beweggründen getötet.
Die Revisionen sind unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegen Mordmerkmale nicht vor. Der Angeklagte hat danach insbesondere nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Was dazu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt ist (UA S. 19), hält rechtlicher Prüfung stand und wird durch das Revisionsvorbringen nicht entkräftet.
| Jahnke | Gollwitzer | Otten | |||
| Niemöller | Athing |