BGH: Wiedereinsetzung und Nachholung unterlassenen Freispruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/89
- Datum
- 16.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt das Urteil nicht ausdrücklich einen Freispruch für in der Anklage als selbständige Taten enthaltene, für nicht erwiesen erklärte Handlungen, kann das Revisionsgericht den Freispruch nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO), um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen.
Ein nachgeholter Freispruch führt zur entsprechenden Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils (§ 467 StPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision entschuldbar ist und die Wiederherstellung des Verfahrensstandes die Fortführung des Rechtsmittels ermöglicht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwirken, sofern bei der rechtlichen Überprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 522/89
in der Strafsache gegen
1. Berthold Johannes ████, geboren am ██ ██ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Karl-Heinz ███, geboren am ███ ██ 1938 in ███████, aus ██████,
3. Berthold ███, geboren am ████████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1990 gemäß **§§ 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten Karl-Heinz █████ wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. April 1989 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten Berthold Johannes ████, Karl-Heinz ████████ und Berthold ███ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. April 1989 dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Urteilstenor bedarf einer Ergänzung. Um die Anklage und den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, hätte es eines ausdrücklichen Freispruchs bedurft, soweit das Landgericht die Angeklagten ███ und ██████ (im Fall 5 der Anklage) sowie ████ (im Fall 2 der Anklage) für nicht überführt erachtet hat (UA S. 115–119). Die für nicht erwiesen gehaltenen Handlungen sind in der unverändert zugelassenen Anklage als selbständige Taten gewertet worden. Der rechtsirrtümlich unterlassene Freispruch kann vom Senat nachgeholt werden (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies hat auch eine entsprechende Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils zur Folge (§ 467 StPO).
Die weitere Nachprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
| Maier | Niemöller |