Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Auseinandersetzung mit psychiatrischem Gutachten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/82
- Datum
- 24.09.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist ein psychiatrisches Gutachten die mögliche Anwendbarkeit des § 21 StGB, hat das Gericht dessen wesentliche Ausführungen zusammenfassend wiederzugeben, um die gedankliche Schlüssigkeit der eigenen Bewertung nachvollziehbar zu machen.
Die bloße Wiedergabe und selektive Kritik einzelner Äußerungen eines Sachverständigen ohne Darstellung des Gutachtenzusammenhangs genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Auseinandersetzung mit einem psychiatrischen Befund.
Widersprüche zwischen den tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen und den vom Gericht zur Begründung seiner Bewertung herangezogenen Tatsachen untergraben die Tragfähigkeit der Beurteilung der Schuldfähigkeit.
Fehlt eine überzeugende, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem einschlägigen Sachverständigengutachten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 18. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 522/82 in der Strafsache gegen den Oberleitungsbauer Hans-Jürgen ███ ██ █ aus ████, dort geboren am 1. 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 18. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hält die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten für erwiesen. Sie setzt sich damit in Gegensatz zu dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ECO, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, nach dem beim Angeklagten sehr wahrscheinlich eine andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt und deshalb eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Auseinandersetzung mit diesem Gutachten beschränkt sich die Kammer darauf, einzelne Ausführungen des Sachverständigen darzulegen und diese in Frage zu stellen oder anders zu bewerten. Eine – wenn auch nur gedrängte – zusammenfassende Wiedergabe des Gutachtens fehlt. Diese wäre aber zu seinem Verständnis sowie zur Beurteilung der gedanklichen Schlüssigkeit von Gutachten und ihm entgegenstehender Bewertung des Landgerichts erforderlich gewesen. Die Auseinandersetzung des Landgerichts mit einzelnen Punkten des Gutachtens weist die vom Tatrichter in Anspruch genommene eigene Sachkunde nicht aus. Hinzu kommt, dass die von der Strafkammer verwendeten Anknüpfungstatsachen teilweise mit den Feststellungen zum Tatgeschehen nicht übereinstimmen. So meint das Landgericht, der Angeklagte könne nicht „hochgradig gestresst“ gewesen sein, wie es der psychiatrische Sachverständige formuliert habe, denn Stress würde die sexuelle Leistungsfähigkeit mindern und nicht fördern, hätte also die Ausführung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs wesentlich erschwert und nicht gerade bewirkt oder gefördert (UA S. 15/16). Hierbei lässt die Strafkammer die Feststellungen zum Tathergang unbeachtet, wonach der Angeklagte nach etwa 10 Minuten von seinem Opfer abließ, ohne einen Samenerguss erreicht zu haben (UA S. 6). Die Auffassung, der Angeklagte habe bei der Tatbegehung „Umsicht“ an den Tag gelegt sowie „kühl und überlegt“ gehandelt (UA S. 16), berücksichtigt nicht, dass er nichts tat, um ein Wiedererkennen und damit seine Überführung durch das Tatopfer zu erschweren. Der Angeklagte erklärte der Frau, die er in seine eheliche Wohnung brachte, vielmehr sogar, sie könne am Namensschild der Wohnungstür ablesen, wie er heiße. Schließlich sieht die Kammer ein Indiz für die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten auch darin, dass er nach der Tat weinte und von Selbstmord sprach.
Sie meint nämlich, damit habe er bei der Frau Mitleid erwecken und sie von einer Anzeige abhalten wollen (UA S. [REDACTED]). In den Feststellungen zum Tathergang hält das Landgericht diese Deutung seines Verhaltens aber nur für möglich und ist von ihr somit nicht voll überzeugt (UA S. 7). Tatsächlich hatte der Angeklagte im Jahre 1979 in einer ähnlichen Situation bereits einmal einen Selbstmordversuch mit einer Überdosis Beruhigungstabletten unternommen und war anschließend in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär behandelt worden (UA S. 3).
Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben; die daneben angeordnete Maßregel wird hiervon nicht berührt.
| Mdsl | Maier | Gollwitzer | |||
| Miller | Theune |