Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen denkfehlerhafter Lichtbildidentifizierung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 522/80
Datum
07.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen eines BtMG-Vergehens, die überwiegend auf der Identifizierung durch einen Zeugen anhand eines älteren Lichtbildes beruhte. Der Zeuge erkannte den Angeklagten in der Hauptverhandlung trotz gleicher Erscheinung nicht, benannte ihn jedoch auf einem älteren Foto 'zweifelsfrei'. Der BGH sieht denkfehlerhafte Erwägungen und weist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, weil die Strafkammer besondere Umstände für die Bevorzugung der Lichtbildidentifizierung nicht dargelegt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht überwiegend auf einer Identifizierung beruhen, wenn der Zeuge den Beschuldigten in persönlicher Gegenüberstellung nicht wiedererkennt, ihn aber auf einem älteren, vom Aussehen abweichenden Lichtbild als Täter benennt, ohne dass besondere Umstände die Zuverlässigkeit der Lichtbildidentifizierung belegen.

2

Bei der Beweiswürdigung ist die allgemeine Erfahrung zu berücksichtigen, dass eine persönliche Gegenüberstellung bei unverändertem Aussehen in der Regel zuverlässiger ist als die Identifizierung anhand eines älteren, abweichend erscheinenden Fotos.

3

Bevor eine Strafkammer einer älteren Lichtbildidentifizierung gegenüber einer fehlenden persönlichen Wiedererkennung den Vorzug gibt, muss sie insoweit besondere, die Zuverlässigkeit stützende Umstände darlegen, um Denkfehler auszuschließen.

4

Begründet die Revision Zweifel daran, dass die Überzeugung des Tatrichters auf sachgerechter Beweiswürdigung beruht, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 522/80 vom 7. November 1980

in der Strafsache gegen den Geschäftsmann Charles Cecil ███ – ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Gründe

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten auf denkfehlerhaften Erwägungen beruht.

Die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat ist im Jahre 1976 begangen worden. Dass der Angeklagte mit dem hier in Rede stehenden Täter identisch ist, ergibt sich für die Strafkammer unter anderem und wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang erkennen lassen überwiegend aus der Tatsache, dass der Zeuge ████████ den Angeklagten, den er vor der Tat nicht kannte, auf einem Lichtbild „zweifelsfrei“ wiedererkannt hat, das aus dem Jahre 1971 stammt und Hagemann am 16. August 1976 von der Polizei vorgelegt wurde (UA S. 10). Dieses Lichtbild weist die Besonderheit auf, dass es den Angeklagten mit längeren Haaren zeigt, als er sie zur Tatzeit trug, und dass sich „das Aussehen des Angeklagten inzwischen erheblich verändert hatte“. In der Hauptverhandlung, in der der Angeklagte nach den Feststellungen so wie zur Tatzeit aussah, hat Hagemann ihn dagegen nicht als Täter identifiziert.

Obwohl danach Hagemann den Angeklagten in der Hauptverhandlung bei gleichem Aussehen wie zur Tatzeit nicht wiederzuerkennen vermochte, hat er ihn auf einem älteren Lichtbild „zweifelsfrei“ identifiziert, auf dem der Angeklagte erheblich anders aussah als zu der Zeit, zu der Hagemann den Täter kennenlernte. Dies widerspricht der allgemeinen Erfahrung, dass ein Beschuldigter, dessen Aussehen seit der Tat das gleiche geblieben ist, bei persönlicher Gegenüberstellung eher wiederzuerkennen ist als ein Beschuldigter, der (lediglich) auf einem Lichtbild, noch dazu älteren Datums, mit erheblich anderem Aussehen abgebildet ist. Wenn gleichwohl die Strafkammer der Identifizierung anhand des Lichtbilds den Vorzug geben wollte, so hätte sie, um einen Denkfehler ausschließen zu können, näher darlegen müssen, aus welchen besonderen Umständen diese Folgerung zu ziehen ist. Solche Erläuterungen lässt das angefochtene Urteil vermissen.

Schumacher RiBGH Dr. Meisl ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

SchumacherMaier
Meyer
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