Zurückverweisung wegen Verweisung auf aufgehobene Strafausspruchs-Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/71
- Datum
- 17.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt bei Aufhebung nur der Strafausspruch betroffen, so bleiben die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen und binden den Tatrichter in der neuen Verhandlung.
Feststellungen, die ausschließlich den Strafausspruch betreffen, sind durch die Aufhebung nicht mehr verwertbar und dürfen im neuen Urteil nicht – auch nicht durch Bezugnahme – herangezogen werden.
Eine Verweisung auf frühere Feststellungen ist nur zulässig, wenn der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar ist.
Der Tatrichter muss für die neue Entscheidung eigenständige, widerspruchsfreie Feststellungen zu den ausschließlich strafausspruchsrelevanten Umständen (z. B. persönliche Verhältnisse) treffen und diese mit den erhaltenen Feststellungen zu einem einheitlichen Ganzen verbinden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 522/71 in der Strafsache gegen den Malermeister Mathias ███, geboren am ███ 1944 in ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
1.) Der Beschluss des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. Juli 1971, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 10. Mai 1971 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2.) Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 28. April 1970 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unberechtigter Führung einer Schusswaffe zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine zur Tat benutzte Pistole mit Munition und Magazinen eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten, der sein Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hatte, wurde dieses Urteil durch Beschluss des erkennenden Senats vom 3. März 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten am 10. Mai 1971 zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und erneut die Einziehung ausgesprochen. Auch hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sie führt wiederum zum Erfolg.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 27. Juli 1971, durch den die Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben, weil der Angeklagte entgegen der Annahme des Landgerichts das Rechtsmittel rechtzeitig begründet hat: Das angefochtene Urteil ist ihm am 25. Juni 1971 zugestellt worden; die Revisionsbegründungsschrift ist ausweislich des Eingangsstempels am Montag, dem 26. Juli 1971, bei der Briefannahmestelle der Gerichtsbehörden in Wiesbaden eingegangen. Nach § 43 Abs. 2 StPO war damit die Frist des § 345 Abs. 1 StPO gewahrt.
2. Die Revision ist begründet.
Im angefochtenen Urteil ist „bzgl. der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt, der rechtlichen Würdigung und der persönlichen Verhältnisse auf die insoweit in Rechtskraft erwachsenen Ausführungen des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 28.4.1970 verwiesen“ worden. In dieser Verweisung liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben, so bleiben alle den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Sie umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des angewandten Straftatbestandes zu finden sind, sind aber nicht notwendig hierauf beschränkt. Auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs und die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, sind Grundlage des Schuldspruchs. Sie bleiben deshalb auch dann aufrechterhalten, wenn sie als sogenannte doppelrelevante Feststellungen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Als von der Aufhebung nicht erfasst binden sie den Tatrichter bei der neuen Verhandlung und Entscheidung. Eine Bezugnahme auf sie im neuen Urteil ist zulässig, wenn auch nicht immer zweckmäßig; stets muss jedoch der Umfang der in Bezug genommenen Feststellungen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein.
Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgehoben sind andererseits alle die Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (RG JW 1934, 44; 1938, 1814 Nr. 20; BGH JR 1956, 307). Insoweit muss vielmehr der Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen. Dabei müssen die neuen Feststellungen mit den aufrechterhaltenen Feststellungen aus dem früheren Urteil ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden (BGHSt 7, 285, 287; 10, 71, 72; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 – 2 StR 254/66).
Mit diesen Grundsätzen ist die oben angeführte Verweisung im angefochtenen Urteil nicht vereinbar. Dabei ist unerheblich, ob sich die Strafkammer bei der Verweisung darüber irrte, in welchem Umfang die Feststellungen des früheren Urteils aufgehoben sind, oder ob sie glaubte, ihrer Entscheidung ohne eigene Prüfung auch aufgehobene Feststellungen zugrunde legen zu dürfen. In beiden Fällen beruht der neue Strafausspruch teilweise auf nicht mehr bestehenden Feststellungen. Die „Einzelheiten bzgl. der persönlichen Verhältnisse“, auf die unter anderem Bezug genommen ist, bedeuten nichts anderes als die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten, das heißt zu seinen persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnissen; diese Feststellungen sind als ausschließlich zum Strafausspruch gehörend durch den Beschluss des Senats vom 3. März 1971 aufgehoben worden und mussten deshalb in eigener Verantwortung des Tatrichters neu getroffen werden.
3. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass es im Interesse der Klarheit zweckmäßig ist, in den Urteilsspruch nicht nur, wie im angefochtenen Urteil geschehen, den Strafausspruch, sondern auch den rechtskräftigen Schuldspruch aufzunehmen.
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