Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender gutachtlicher Grundlage zur Schuldfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 522/70
Datum
02.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen Totschlags zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt; die Revision beanstandete die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil außergewöhnliche Umstände und das bestehende Gutachten Zweifel an der sicheren Feststellung der Schuldfähigkeit begründen. Das Schwurgericht hätte von Amts wegen einen weiteren medizinischen Sachverständigen hinzuziehen müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben sich aus Tatverlauf und Gutachten erhebliche Zweifel an der sicheren Feststellung der Schuldfähigkeit, hat das Gericht ergänzende sachverständige Ermittlungen – insbesondere die Hinzuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen – von Amts wegen vorzunehmen.

2

Die äußerliche Zielstrebigkeit und kontrollierte Ausführung einer Tat schließt eine Bewusstseinsstörung oder mangelnde Einsichtsfähigkeit nicht aus; die Schuldfähigkeitsprüfung darf nicht allein auf dem äußeren Geschehen beruhen.

3

Das Fehlen typischer Begleiterscheinungen höchstgradiger Erregung (z. B. Erinnerungslücken, unkontrolliertes Verhalten) widerlegt nicht generell das Vorliegen einer einschneidenden Bewusstseinsstörung und rechtfertigt nicht automatisch die Annahme voller Einsichtsfähigkeit.

4

Bei der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB muss das Gericht klar und bestimmt feststellen, ob dem Täter tatsächlich die Einsicht in das Unrecht seines Handelns fehlte; eine nicht aufgelöste Unterscheidung zwischen verminderter Einsichtsfähigkeit und bloßer Hemmungsbeeinträchtigung reicht für eine verlässliche Schuldfähigkeitsfeststellung nicht aus.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Koblenz, 17. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den technischen Regierungsoberinspektor Franz H. aus ███████████████, geboren ██████ ██████ 1920 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Müller Bundesrichter Dr. ███████ Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Koblenz vom 17. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte am 30. August 1967 seine Ehefrau und seinen 10-jährigen Sohn, weil er grundlos befürchtete, wegen dienstlicher Nachlässigkeiten als Regierungsoberinspektor entlassen zu werden, und er seine Angehörigen vor der dann drohenden wirtschaftlichen Not bewahren wollte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags in zwei Fällen, begangen im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht, hat mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.

Die Revision macht mit Recht geltend, dass der Ausnahmecharakter der Tat, die festgestellten außergewöhnlichen Umstände in Verbindung mit dem Inhalt des erstatteten Gutachtens das Schwurgericht hätten veranlassen müssen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten außer dem Gutachter Professor Dr. ███████ einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören.

Das Schwurgericht bejaht die volle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB, weil sich sein Bewusstsein unter der Einwirkung seiner stark überbewertenden „Verstiegenheit“ allenfalls „fokusartig“ auf die Erreichung seiner Tatziele verengt habe, deshalb aber nicht getrübt gewesen sei (UA S. 59). Eine Bewusstseinstrübung scheide deshalb aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme „der Angeklagte während des gesamten Tatgeschehens seine Umgebung erkannte, in Bezug auf diese und in Bezug auf sein eigenes Verhalten auf bestimmte Zwecke hin ausgerichtete in sich folgerichtige Entschlüsse fasste und seine körperlichen Kräfte entsprechend kontrolliert einsetzte“ (UA S. 54). Auch von einem die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit beseitigenden Affektsturm könne nicht die Rede sein, da hier „die regelmäßigen Begleiterscheinungen oder mitwirkenden Faktoren einer solchen höchstgradigen Erregung nicht vorlagen“ (UA S. 59).

Diese erkennbar auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ beruhenden Erwägungen sind zwar nicht, wie die Revision unter Hinweis auf Altavilla, Forensische Psychologie 1955, Bd. I S. 159, anzunehmen scheint, deshalb rechtsfehlerhaft, weil der vernommene Sachverständige unter „eingeengtem Bewusstsein“ offenbar etwas anderes versteht als Altavilla oder möglicherweise auch sonstige Wissenschaftler; denn das Abweichen von der Lehrmeinung anderer besagt regelmäßig nichts über die Eignung eines Gutachters, dem Gericht die erforderliche Sachkunde und die Beurteilungsgrundlage zu vermitteln. Die Ausführungen des Schwurgerichts erwecken jedoch aus anderen Gründen berechtigte Zweifel, ob das Gutachten des Sachverständigen Dr. ████████ eine ausreichend sichere Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat bot.

1.) Durchgreifende Bedenken bestehen in dieser Richtung schon deshalb, weil der Gutachter und ihm folgend das Schwurgericht ihre Überzeugung von der vollen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat allein auf den äußeren Geschehensablauf, das im Urteil mehrfach hervorgehobene „zielstrebige“ und „kontrollierte“ Handeln des Angeklagten stützen, ohne zu untersuchen, ob der Angeklagte nicht trotz äußerlich folgerichtigen Verhaltens unfähig war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, darf eine solche Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Prüfung dieser Frage lag hier umso näher, als die Tat mit dem im Urteil geschilderten Entwicklungsgang des Angeklagten und seinem Persönlichkeitsbild schlechthin nicht vereinbar ist: Nicht nur entschied sich der „weit überdurchschnittlich intelligente Angeklagte“ ganz plötzlich und auf Grund reiner Zufälligkeiten wie des Anstoßens an den noch im Raum liegenden Hammer zur Tötung seiner von ihm geliebten Frau, er handelte auch ohne jede Rücksicht auf die sein Leben und seine Existenz endgültig zerstörenden Folgen der Tat. Diese Umstände drängen den Gedanken auf, dass der Angeklagte nicht, wie im Urteil ausgeführt ist, mit nur eingeengtem, aber sonst klarem Bewusstsein gehandelt hat, sondern bei aller äußerlichen Folgerichtigkeit seines Vergehens von einer tiefergreifenden Bewusstseinsstörung ergriffen worden war.

2.) Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung, dass eine höchstgradige Erregung des Angeklagten und eine darauf zurückzuführende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit deshalb zu verneinen seien, weil bei ihm die „regelmäßigen Begleiterscheinungen oder mitwirkenden Faktoren“ einer solchen Erregung nicht vorgelegen hätten (UA S. 59). „Regelmäßige“ Begleiterscheinungen wie Erinnerungslosigkeit oder unkontrolliertes Verhalten sind zwar gewichtige Anzeichen für mangelnde Einsicht des Täters. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass umgekehrt das Fehlen solcher Erscheinungen stets die Einsicht beweise (vgl. BGHSt 1, 20).

Im Übrigen deuten die Ausführungen auf S. 55 bis 57 UA sogar darauf hin, dass beim Angeklagten jedenfalls zeitweilig Erinnerungslücken beobachtet wurden.

3.) Schließlich müssen die Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB Zweifel aufkommen lassen, ob das Schwurgericht tatsächlich die sichere Überzeugung von der Einsicht des Angeklagten gewonnen hat. Das Schwurgericht geht zwar unter Hinweis auf BGHSt 21, 27 zutreffend davon aus, dass die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann Bedeutung haben kann, wenn aus diesem Grunde dem Täter die Einsicht auch tatsächlich fehlte. Die weiteren Darlegungen sind aber unklar. Während auf S. 65/66 UA die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit für wahrscheinlich erachtet, zur Frage der Einsicht selbst aber nicht Stellung genommen wird und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur wegen erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bejaht werden, ist auf S. 69 UA davon die Rede, dass der Angeklagte „das Unerlaubte seines Tuns ohne erhebliche Anstrengungen hätte einsehen können“, es also offenbar nach der Meinung des Schwurgerichts nicht eingesehen hat.

Zudem dürfte diese Frage auch im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB nicht unentschieden bleiben; denn fehlende Einsicht auf Grund erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit mindert dem Grad der Vorwerfbarkeit stets und wesentlich mehr als bloße Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit.

Die dargelegten Bedenken erweisen die ungewöhnliche Schwierigkeit, eine sichere Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Tat zu gewinnen. Das bitte Anlass sein sollen, von Amts wegen einen weiteren medizinischen Sachverständigen zuzuziehen.

Die neue Hauptverhandlung gibt, wenn der Angeklagte wiederum für schuldig befunden wird, auch Gelegenheit nochmals zu prüfen, ob sich „die äußere und innere Tatstruktur im Gesamtbild der Erscheinungsformen sonstiger Tatbestandsverwirklichungen hält“.

BaldusKirchhofMeyer
WillmsMüller
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