BGH: Aufhebung der Verurteilung wegen §183 StGB; Zurückverweisung wegen Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/65
- Datum
- 12.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§183 StGB) muss die Öffentlichkeit der Tat aus den verbindlichen Feststellungen mit hinreichender Sicherheit hervorgehen.
Taten, die durch Kleidung verdeckt oder in der Hosentasche vorgenommen werden, begründen nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme einer öffentlichen Begehung; maßgeblich sind die konkret festgestellten Umstände und die Sichtbarkeit für Dritte.
Das Revisionsgericht kann gemäß §154a Abs.1 und 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Schuldspruch auf die verbleibende Tat beschränken und den Strafausspruch aufheben; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 30. August 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Malergesellen Horst aus ██ ██████████, dort geboren am █████████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Baldus, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Dotterweich, Dr., Bundesrichter,
Willms, Dr., Bundesrichter,
Kirchhof, Bundesrichter,
Meyer, Bundesrichter, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ █████████, als Verteidiger,
Justizangestellter ████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. August 1965
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens nach § 183 StGB wegfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde verurteilt worden ist.
Dagegen begegnet die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die Tat öffentlich begangen wurde (vgl. dazu RGSt 73, 90; BGHSt 11, 282). Das gilt insbesondere für die letzten Teilakte, bei denen der Angeklagte in der Hosentasche an seinem durch die Hose verdeckten Geschlechtsteil onanierte.
Da jedoch ein etwaiges Vergehen nach § 183 StGB gegenüber der festgestellten versuchten Unzucht mit einem Kinde nicht ins Gewicht fällt, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO die Verurteilung auf das versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt. Wegen dieser Beschränkung musste der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Willms | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Meyer |