Revision: Strafausspruch aufgehoben und Sache wegen fehlerhafter Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf der Zweck einer Strafnorm (Gesetzeszweck) nicht als zusätzliches strafschärfendes Gewicht verwertet werden.
Wird in der Revisionsbegründung durch Haupt- und Hilfsanträge sowie abschließende Erklärungen ein umfassender Angriff auf das Urteil angezeigt, ist von einem Angriff auch gegen die Schuldsprüche auszugehen.
Rechtsfehler in der Strafzumessung, die das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs erschüttern, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Fallen der Hauptstrafenentscheid weg, entfallen auch die hiervon abhängigen Nebenentscheidungen, sodass deren erneute Begründung regelmäßig entbehrlich wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Josef ███ aus ███, geboren █████ ██ ███ ██ DNC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 25. Juli 1962 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Mit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Der in der Rechtfertigungsschrift gestellte Hauptantrag, das Urteil aufzuheben und unter Herabsetzung der Strafe neu zu entscheiden, und die in ihr enthaltenen Einzelausführungen könnten den Eindruck erwecken, als ob das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt werden sollte. Mit dem Hilfsantrag wird aber Aufhebung und Zurückverweisung der Sache schlechthin begehrt. Auch wird zunächst allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt und am Schluss erklärt, dass das Urteil in seinem ganzen Umfang angefochten werde. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch die Schuldsprüche angegriffen werden sollen.
Insoweit hat jedoch die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen in beiden Fällen den Schuldspruch.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer führt aus, es sei „die öffentlich-rechtliche Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass die Straßen frei von Räubern bleiben und jeder Passant ungehindert seines Weges gehen kann“. Diese Erwägung ist fehlerhaft; denn der Schutz von Straßenbenutzern vor Raubüberfällen bildet einen der Gründe, die den Gesetzgeber zu der erhöhten Strafdrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmt haben. Der Zweck des Gesetzes darf nicht straferschwerend verwertet werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Er muss daher im vollen Umfang aufgehoben werden. Da hiermit auch die Nebenentscheidungen entfallen, braucht auf die sie betreffenden Ausführungen der Revision nicht eingegangen zu werden. Es sei aber bemerkt, dass die Ermessensentscheidungen der Strafkammer über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Begründung bedurften.
| Dotterweich | Mayr | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |