Revision verworfen: Anwendung des § 248b StGB bei Überschreitung der Mietzeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/62
- Datum
- 04.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 248b StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen fremder Gewahrsam gebrochen wird; auch die fortgesetzte Benutzung eines fremden Fahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten kann unbefugte Ingebrauchnahme darstellen.
Die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit stellt dann eine unbefugte Ingebrauchnahme dar, wenn der Berechtigte nach Ablauf einen äußersten Rückgabetermin setzt und deutlich macht, dass er eine weitere Verlängerung ablehnt.
§ 248b StGB dient dem Schutz der Verfügungsberechtigten gegen die durch unbefugte Nutzung entstehenden Gefahren, insbesondere der Wertminderung, und erfasst auch Fälle, in denen der Benutzer erst während des Gebrauchs von seiner Unbefugtheit erfährt.
Ein Strafantrag der Berechtigten in der Anzeige genügt den Anforderungen an die rechtzeitige Geltendmachung des Privatklagerechts gegenüber Taten nach § 248b StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 4. Juli 1962
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██ Gen Werkzeugmacher Helmut ohne festen Wohnsitz, geboren █████ ██ ███ in ███, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Juli 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 5. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges (§ 248b StGB) verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie behauptet, § 338 Nr. 7 StPO sei verletzt und soweit sie sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall in den Fällen ████ 6C_>, Ende und Ostlinning (Nr. II 1 a und b, 4 der Urteilsgründe) richtet. Was in der Revisionsrechtfertigung zur Begründung dieser Rügen vorgetragen wird, liegt teils neben der Sache, teils stellt es nur den unzulässigen Versuch dar, den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer die abweichende eigene Auffassung entgegenzusetzen.
Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges (Nr. II 2 der Urteilsgründe).
Der Angeklagte hatte am 2. Mai 1961 von einem Selbstfuhrdienst einen Volkswagen gemietet. Nachdem er ihn nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht zurückgegeben hatte, einigte er sich mit der Vertreterin des Vermieters am 9. Mai 1961 dahin, dass er das Fahrzeug am 12. Mai auf jeden Fall zurückzugeben habe, gleichviel ob er dann die Miete würde zahlen können oder nicht. Er benutzte trotzdem den Wagen bis zum 18. Mai, ohne die seit dem 9. Mai angefallene Miete zu zahlen. Am 16. Mai zeigte ihn die Vermieterin wegen Verdachts der Unterschlagung bei der Polizei an.
Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hatte, den Wagen am 12. Mai nicht zurückzugeben. Es sieht aber in der Weiterbenutzung über diesen Termin hinaus gegen den Willen der Vermieterin eine unbefugte Ingebrauchnahme nach § 248b StGB.
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Die Anwendung des § 248b StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen fremder Gewahrsam gebrochen wird. Durch die Fassung des Gesetzes sollte nur sichergestellt werden, dass die Benutzung eines fremden Fahrzeuges zu anderen Zwecken als zur Fortbewegung von der Strafdrohung ausgeschlossen ist (BGHSt 11, 44 und 47). Deshalb liegt z. B. eine unbefugte Ingebrauchnahme vor, wenn der angestellte Kraftfahrer den Kraftwagen seines Dienstherrn oder der Mechaniker einen ihm zur Reparatur überlassenen Wagen zu „Schwarzfahrten“ benutzt. Dass sich ferner der Benutzer eines fremden Fahrzeuges, der erst während des Gebrauchs erfährt, dass er dazu nicht befugt ist, nach § 248b StGB strafbar machen kann, hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 11, 47 gegen das Oberste Landesgericht (NJW 1953, 193) entschieden. Diese Auffassung entspricht auch dem Zweck des § 248b StGB, die Verfügungsberechtigten gegen die Gefahren zu schützen, die daraus erwachsen, dass Kraftfahrzeuge und Fahrräder leicht und ohne besonderes Risiko gegen den Willen des Berechtigten in Benutzung genommen werden können. Unter anderem dient § 248b StGB auch dem Schutz gegen die Gefahr der Wertminderung durch unbefugten Gebrauch. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen demnach ihrer Anwendung auf den Mieter eines Kraftwagens, der ihn nach Ablauf der Benutzungszeit gegen den Willen des Berechtigten weiter gebraucht, nicht widersprüchlich entgegen.
Das muss nicht bedeuten, dass jede Überschreitung der Mietzeit oder der vereinbarten Kilometerzahl durch den Mieter unter die Strafdrohung fällt. Diese Frage braucht aber hier nicht näher erörtert zu werden. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dass jedenfalls im vorliegenden Fall das Merkmal des unbefugten Ingebrauchnehmens erfüllt ist. Der Angeklagte hatte bereits die vertragliche Mietzeit überschritten, als ihm die Vermieterin einen äußersten Termin für die Rückgabe des Wagens setzte und dabei zu erkennen gab, dass sie sich auf eine weitere Verlängerung keinesfalls mehr einlassen wollte. Trotzdem hat der Angeklagte den Mietwagen über diesen Termin hinaus noch sieben Tage lang zu ausgedehnten Fahrten benutzt. Die eigenmächtige Weiterbenutzung des Wagens fiel also völlig aus dem Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 248b StGB.
Die Berechtigte hat rechtzeitig Strafantrag gestellt. Zutreffend sieht das Landgericht den Strafantrag in der Anzeige wegen Unterschlagung (Bl. 2 d. A.).
Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
| Baldugs | Kirchhof | Meyer | |||
| Scharpenseel | Mayr |