Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch von Hehlerei, Raub-Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 522/60
Datum
14.12.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Hehlerei an. Der BGH bestätigt die Bewertung als Mittäterschaft beim Raub. Die Verurteilung wegen Hehlerei wird aufgehoben, da Mitgenuss durch unmittelbaren Verbrauch und bloßes Einverständnis mit dem Verstecken keinen Tatbestand des § 259 StGB erfüllen. Ergebnis: Freispruch von Hehlerei; Gesamtstrafausspruch angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Beteiligter einem gemeinschaftlichen Tatplan zustimmt, eine koordinierte Rolle in der Ausführung übernimmt und dadurch den Geschehensablauf mitbeherrscht; der gemeinsame Tatvorsatz kann aus den Umständen geschlossen werden.

2

Mitgenuss gestohlener Sachen durch unmittelbaren Verbrauch stellt kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB dar.

3

Die bloße Beobachtung und das Einverständnis mit dem Verstecken gestohlener Gegenstände begründen für sich genommen kein Verheimlichen und damit keine Hehlerei, sofern keine aktive Mitwirkung festgestellt ist.

4

Eine strafrechtliche Verurteilung darf nicht auf rechtlichen Wertungen beruhen, die den festgestellten Sachverhalt widersprechen; unzutreffende oder widersprüchliche Feststellungen sind zur Aufhebung zu führen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Mai 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ aus K[REDACTED], dort geboren am ███, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Menges, Kirchhof, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Mai 1960 aufgehoben, soweit sie wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Von dem Vorwurf der Hehlerei wird die Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen, sodass die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, soweit darüber nicht entschieden ist.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Ihre Revision hat zum Teil Erfolg.

1.) Was die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes vorträgt, ist unbegründet. Sie wendet sich dagegen, dass die Strafkammer ihre Tat als Mittäterschaft und nicht als Beihilfe gewertet hat.

Die Angeklagte hat dem vom Mitangeklagten L[REDACTED] ausgeheckten Plan, ██████ auf der Straße zu berauben, mit anderen Mitangeklagten zugestimmt, in Ausführung des Planes mit ██ als Liebespaar getarnt, sich ███ genähert, dann in der Nähe abgewartet, als L[REDACTED] über S[REDACTED] herfiel und mit anderen herankommenden Mittätern vereinbarungsgemäß S[REDACTED] beraubte, und sich mit allen Mitangeklagten an dem vereinbarten Treffpunkt wieder getroffen. Damit beherrschte sie mit anderen Beteiligten den Geschehensablauf. Den Willen der Angeklagten, mit diesem Handeln nicht nur eine fremde Straftat zu unterstützen, sondern den Raub als eigene Tat mit den anderen zu begehen, schließt die Strafkammer mit rechtlich einwandfreien Erwägungen daraus, dass sie mit den anderen zusammen dringend Lebensmittel und Geld benötigte. Alle vier Angeklagten hatten nämlich weder für den 7. November, an dessen Abend die Tat begangen wurde, noch für den 8. November, einen Sonntag, Geld oder Lebensmittel zur Verfügung.

2.) Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts nicht den Schuldspruch wegen Hehlerei. Das Landgericht begründet ihn mit der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die gestohlenen Sachen teils an sich gebracht habe, teils zusammen mit dem Angeklagten R[REDACTED] nach der Verhaftung der Eheleute L[REDACTED] in deren Wohnung versteckt und damit verheimlicht habe. Diese Würdigung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Festgestellt ist nur, dass ein Teil der von dem Ehemann L[REDACTED] und von H[REDACTED] gestohlenen Genussmittel „von allen Beteiligten“ verzehrt wurde und dass R[REDACTED] nach der Verhaftung der Eheleute L[REDACTED] die restliche Diebesbeute unter dem Bett oder in den Sesseln in der Wohnung L[REDACTED] versteckte. Die Beschwerdeführerin, die mit R[REDACTED] zusammen in der Wohnung L[REDACTED] wohnte, „beobachtete das und war damit einverstanden“, weil die Sachen für den Lebensunterhalt noch verwendbar waren.

Danach liegt Hehlerei durch Ansichbringen nicht vor. Mitgenuss der Beute in der Form unmittelbaren Verbrauchs ist kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 9, 137). Aber auch ein Verheimlichen ist nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte nur das Verstecken der Gegenstände durch R[REDACTED] beobachtet, aber nicht dabei mitgewirkt. Soweit das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung davon spricht, dass auch die Angeklagte Gegenstände versteckt habe, stellt es sich in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach die Angeklagte nicht aktiv gehandelt, sondern nur beobachtet hat. Ihr Einverständnis mit dem Vorgehen R[REDACTED]s begründet kein tatbestandliches Handeln. Auch eine Rechtspflicht für die Angeklagte, gegen das Verstecken einzuschreiten, ist weder festgestellt noch dem Sachzusammenhang zu entnehmen; sie scheidet vielmehr nach der Sachlage aus. Die Verurteilung wegen Hehlerei war daher aufzuheben. Die Angeklagte war insoweit freizusprechen. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge, sodass die Beschwerdeführerin nunmehr wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt ist. Diese Strafe ist nicht durch die Verurteilung wegen Hehlerei beeinflusst.

Soweit die Angeklagte freigesprochen ist, waren die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin die ihr insoweit entstandenen ausschiedbaren Auslagen zu erstatten, bestand kein Anlass (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).

BaldusDotterweichMenges
ScharpenseelKirchhof