Revision gegen Mordverurteilung wegen Tötung aus niedrigen Beweggründen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 522/51
- Datum
- 07.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sachverständige gehören nicht zu den Personen, deren durch § 338 Nr. 5 StPO geschützte Anwesenheit in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist.
Eine Rüge der Ablehnung einer Ortsbesichtigung ist unzulässig, wenn ein entsprechender Antrag nicht in der Sitzungsniederschrift enthalten ist.
Ist der genaue Todeszeitpunkt nicht sicher feststellbar, rechtfertigt eine Verurteilung wegen vollendeter Tötung, wenn frühere Handlungen mindestens mitursächlich für den Tod waren und Tötungsvorsatz vorlag.
Tötungsvorsatz kann aus dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs, der Zahl und Heftigkeit der Schläge, der Kenntnis der eigenen Schlagkraft und der gezielten Angriffe auf lebenswichtige Körperteile gefolgert werden.
Niedriger Beweggrund kann sich aus dem Willen ergeben, ein für die Lebensplanung des Täters störendes Hindernis zu beseitigen; dies rechtfertigt auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Mainz, 31. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Hans ████ ———, geboren am █████ in ████, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Verner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Mainz vom 31. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Tötung aus niedrigem Beweggrund) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht behauptet die Revision eine Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, weil der Sachverständige nicht während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei; denn der Sachverständige gehört nicht zu den Personen, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (RG JW 1933, 2774).
2. Die Revision behauptet ferner, dass das Schwurgericht einen Antrag der Verteidigung auf Vornahme einer Ortsbesichtigung abgelehnt habe. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein solcher Antrag nicht gestellt. Die Rüge geht deshalb fehl.
II. Sachbeschwerde
Der Angeklagte schwängerte Anfang September 1949 die geschiedene Frau Annemarie ██████, die zehn Jahre älter war als er. Da er glaubte, dass ein uneheliches Kind seine Zukunftspläne vernichten werde, kam er mit Frau ███ überein, die Frucht abtreiben zu lassen. Mehrere Versuche blieben erfolglos. Daraufhin fasste der Angeklagte im Spätherbst 1949 den Entschluss, Frau ████ zu vergiften. Es gelang ihm aber nicht, sich Gift zu verschaffen.
Am 23. Februar 1950 veranlasste der Angeklagte Frau █████, sich mit ihm zu treffen. Sie gingen an einen Hühnerpferch, der in der Nähe einer abgelegenen Straße lag. In der Unterredung, die nun begann, beharrte der Angeklagte darauf, dass das Kind nur als Totgeburt zur Welt kommen dürfe. Frau ████ warf ihm vor, dass er sie unglücklich gemacht habe, und sagte, sie werde das Kind seiner Mutter auf die Treppe legen. Der Angeklagte erwiderte: „Du bist nichts anderes als ein geiles Weib!“
Frau ████ versetzte ihm nun einen Stoß. Er taumelte, Frau █████ versuchte, wegzulaufen. Er erreichte sie in wenigen Schritten und schlug sie, die laut aufschrie, mit der Faust zu Boden. Nunmehr versetzte er ihr mit einem schweren, harten, kantigen Gegenstand voller Wut und Zorn mindestens zwei wuchtige Schläge gegen den Kopf, die ihren Schädel zerschmetterten. Dann schleifte er sie einige Meter weiter auf einen Acker.
Eine Frau ██ hatte die Schreie der Frau ████ gehört und rief: „Zum Teufel, was ist denn hier los?“ Der Angeklagte erwiderte, sie möge einen Arzt anrufen, es habe jemand einen Herzanfall bekommen.
Nunmehr führte er mit seinem Werkzeug, von einem fürchterlichen und maßlosen Hass gepackt, mindestens drei weitere Schläge gegen Frau ████, die er noch am Leben glaubte. Mit ihnen zerschmetterte er den Schädel wiederum an mehreren Stellen. Danach schleifte er sein Opfer noch ein Stück weiter von der Straße weg, ging nach Hause und unternahm darauf einen Selbstmordversuch. Den Entschluss hierzu hatte er gefasst, als Frau ██████ ihn anrief.
Das Schwurgericht hat „den eigentlichen Schlussakt“ der Tat „weder zeitlich noch örtlich mit hinreichender Sicherheit“ feststellen können. Es sagt nur, dass der Angeklagte sie „noch für lebend hielt“, als er ihr nach dem Auftreten der Frau █████ die drei letzten Schläge zufügte. Deshalb bleibt die Möglichkeit offen, dass der Tod der Frau ████ schon vorher eingetreten ist. Die Verurteilung wegen vollendeten Mordes ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn die ersten beiden Schläge mindestens mitursächlich für den Tod der Frau ████ gewesen sind, der Angeklagte sie mit Tötungsvorsatz geführt und hierbei aus einem niedrigen Beweggrund gehandelt hat. Das aber ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts.
1. Das Schwurgericht führt zum zweiten Tatabschnitt (nach dem Anruf der Frau ███) aus: „Er versetzte ihr mindestens noch drei weitere Schläge, die den Schädel, ebenso wie die vorherigen, an mehreren Stellen zerschmetterten.... Jeder der Schläge des Angeklagten war mit einer solchen Wucht und Schwere geführt, dass einer davon ausgereicht hätte, den Tod der █████ herbeizuführen.“ Daraus ergibt sich als Überzeugung des Schwurgerichts, dass jeder Schlag, also auch die beiden ersten vor dem Anruf der Frau ███, von tödlicher Wirkung und deshalb für den Tod der Frau ████ mindestens mitursächlich gewesen ist, selbst wenn er erst im zweiten Tatabschnitt eingetreten sein sollte.
2. Den Tötungsvorsatz folgert das Schwurgericht „aus der Ausführung der Tat mit einem gefährlichen Werkzeug, der Zahl der Schläge, ihrer ungeheuren Wucht, der Kenntnis seiner in Beruf und Sport so oft geübten Schlagkraft und Schlagtechnik, ferner der Abgezieltheit der Schläge gegen den empfindlichsten Körperteil eines Menschen, nämlich den Kopf als den Sitz des Lebenszentrums Gehirn“.
Die Erwähnung der Zahl der Schläge könnte allerdings das Bedenken erwecken, dass das Schwurgericht den Tötungsvorsatz erst für den zweiten Tatabschnitt habe feststellen wollen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist dies jedoch ausgeschlossen. Das Schwurgericht stellt nämlich folgendes fest: Der Angeklagte wollte Frau ████ schon töten, als er sich um Gift bemühte. Dass er seinen Entschluss nicht durchführte, lag nur daran, dass er kein Gift bekam. Als er dann in der Unterredung mit Frau ████ erkannte, dass sie das Kind zur Welt bringen wollte, „gab es für ihn letztlich keinen anderen Ausweg als die Beseitigung der ██████“. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz gehandelt hat.
3. Das Schwurgericht sieht den Beweggrund für die Tötung der Frau █████ einmal in dem „maßlosen, fürchterlichen Hass“, der nach dem Urteil erst nach dem Erscheinen der Frau ███ zum Durchbruch gekommen ist. Es kann deshalb sein, dass er für das Handeln des Angeklagten auch nur im zweiten Tatabschnitt bestimmend gewesen ist. Dann schiede er als Beweggrund für die Angriffe des Angeklagten gegen Frau █████ im ersten Tatabschnitt aus.
Das Schwurgericht stellt ferner fest, dass der Zweck der Tötung die Beseitigung der Frau ████ als „Hindernis für die Verwirklichung der Zukunftspläne des Angeklagten“ gewesen sei. „Das Fortschaffen des großen Hindernisses“ ist nach der Annahme des Schwurgerichts „sowohl der Leitgedanke bei dem Versuch der Beschaffung von Gift als auch bereits vor dem akuten Ausbruch dieses Hasses der Zweck seines Handelns gewesen“. Daraus ergibt sich mit Sicherheit, dass der Angeklagte schon mit den ersten Schlägen den Zweck verfolgt hat, Frau ████ zu beseitigen, damit sie mit dem von ihr erwarteten Kinde seinen Zukunftsplänen nicht im Wege stehen könne.
Dass er sich dieses Beweggrundes auch in seiner Wut und seinem Zorn bewusst gewesen ist, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Er ist auch niedrig i. S. des § 211 StGB. Das bedarf keiner Erörterung. Die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht ebenfalls einwandfrei bejaht.
4. Die Revision wendet sich noch gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Das Schwurgericht begründet sie mit der niedrigen Gesinnung des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision ist damit die niedrige Gesinnung des Angeklagten ausdrücklich festgestellt. Im Übrigen ergibt sie sich auch daraus, dass der Angeklagte aus niedrigem Beweggrund getötet hat.
| Dr. Moericke | Henneka | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Verner |