Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fehlanwendung von §250 StGB – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 521/98
Datum
11.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte B. legte Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Raubes ein. Das Landgericht hatte die ältere Fassung des §250 StGB mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren zugrunde gelegt. Der BGH wendet die bei Urteilserlass geltende, mildere Neufassung an und stellt fest, dass ungeladene Waffen, bei denen nur mit Schüssen gedroht wurde, kein "gefährliches Werkzeug" i.S.d. §250 Abs.1 Nr.1b StGB n.F. sind. Wegen der möglichen Strafmilderung hob der BGH die betreffenden Einzel- und Gesamtstrafenaussprüche auf und verwies die Sache zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei geänderter Strafrechtslage ist die bei Erlass des Urteils geltende Gesetzesfassung anzuwenden, insbesondere zugunsten des Angeklagten (lex mitior).

2

Nicht geladene Schusswaffen, bei denen lediglich mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird, sind keine Waffen oder sonstigen gefährlichen Werkzeuge i.S.v. § 250 Abs.1 Nr.1b StGB n.F.

3

Ist nicht auszuschließen, dass bei Anwendung des zutreffenden, milderen Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt worden wäre, sind die wegen dieses Tatbestands ausgesprochene Einzel- und gegebenenfalls die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Trifft derselbe sachlich-rechtliche Fehler auch auf Mitangeklagte zu, ist die teilweise Aufhebung des Urteils entsprechend auf diese erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Mai 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 521/98 vom 11. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Mai 1998 aufgehoben

a) in den Aussprüchen über die gegen die Angeklagten B. und M. wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafen,

b) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen die Angeklagten B. und E.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und E. wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen schweren Raubes je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen von jeweils zweimal sechs Jahren) und den Angeklagten M. wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten B. führt zur Aufhebung der gegen ihn wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe und damit des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit (1996) geltenden Fassung angewandt und ist von einer gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren ausgegangen. Bei der hier gebotenen Anwendung der bei Erlass des Urteils geltenden Neufassung des § 250 StGB hatte das Landgericht jedoch seiner Entscheidung eine gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren zugrunde legen müssen.

Bei der Tat wurden nicht geladene Waffen eingesetzt. Diese sind keine Waffen und auch keine anderen gefährlichen Werkzeuge i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n. F., wenn allein mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird (BGH StV 1998, 487; BGHR StGB § 250 – gefährliches Werkzeug 1).

Die Strafe war daher dem § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n. F. zu entnehmen, der lediglich eine Mindeststrafe von drei Jahren vorsieht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Der Wegfall der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe macht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erforderlich.

Im Falle der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub hat sich der Fehler des Landgerichts nicht ausgewirkt, weil die Strafe dem Strafrahmen des § 316a StGB zu entnehmen war, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Da der sachlich-rechtliche Fehler bei Anwendung des § 250 StGB n. F. auch bei den Angeklagten E. und M. vorliegt, war die teilweise Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auch auf sie zu erstrecken.

Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß