Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung (§33 BtMG) wegen fehlender Gegenstandsbenennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 521/86
Datum
22.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Das BGH verwirft die weitergehende Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafe, hebt jedoch die auf §33 BtMG gestützte Einziehungsanordnung auf. Begründet wurde dies damit, dass die einziehungsbetroffenen Gegenstände weder im Tenor noch in den Gründen bezeichnet waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung nach § 33 BtMG ist nur wirksam, wenn die von ihr betroffenen Gegenstände im Urteil, mindestens im Tenor oder in den Gründen, hinreichend bezeichnet werden.

2

Fehlt eine solche Bezeichnung der einziehungsgegenständlichen Sachen, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Der Erfolg der Revision hinsichtlich einer Nebenfolge (hier: Einziehung) kann unabhängig vom Ausgang der Überprüfung von Schuldspruch und Strafmaß sein; die Revision kann insoweit getrennt stattgegeben werden.

4

Formelle Mängel in Tenor oder Urteilsgründen, die die Bestimmtheit einer Einziehungsanordnung betreffen, rechtfertigen die Aufhebung der Nebenfolge ohne zwingende materiell-rechtliche Nachprüfung im Revisionsurteil.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 521/86 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am [ca. 1960] in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird die im Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Mai 1986 ausgesprochene Einziehungsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilten Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung der auf § 33 BtMG gestützten Einziehungsanordnung, weil die von ihr betroffenen Gegenstände weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils bezeichnet worden sind (vgl. die zutreffenden Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

MaierHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
Revision führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung (§33 BtMG) wegen fehlender Gegenstandsbenennung — Themis