Treffer
BGH Beschluss

BGH: Kein Handeltreiben bei gemeinschaftlichem Eigenverbrauch – Umqualifikation zur versuchten Durchfuhr

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 521/85
Datum
25.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens und versuchter Durchfuhr von Heroin verurteilt, nachdem er mit einem Freund gemeinschaftlich Erwerb und Transport zum Eigenverbrauch geplant hatte. Streitgegenstand war, ob der Ankauf und Transport als Handeltreiben zu werten sind, weil sich dem Täter wirtschaftliche Vorteile ergeben hätten. Der BGH entfaltet, dass gemeinsamer Erwerb zum Eigenverbrauch regelmäßig Mittäterschaft ist und wirtschaftliche Vorteile daraus kein Handeltreiben begründen. Deshalb änderte der BGH den Schuldspruch in versuchte Durchfuhr und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbaren Konsumenten gemeinsam den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch und übernimmt einer den Ankauf und Transport, so ist dessen Tatbeitrag nicht wegen daraus resultierender wirtschaftlicher Vorteile als Handeltreiben zu bewerten.

2

Bei gemeinschaftlichem Erwerb zum Eigenverbrauch sind die Beteiligten regelmäßig Mittäter des Erwerbs; daraus erwachsende Vorteile (günstiger Einkauf, geteilte Reisekosten) beruhen auf dem gemeinschaftlichen Vorgehen und rechtfertigen kein Handeltreiben.

3

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt regelmäßig eine auf Weiterveräußerung oder auf wirtschaftlichen Verkauf gerichtete Tätigkeit voraus; reiner Eigenerwerb trotz Eigennutz begründet den Vorwurf des Handeltreibens nicht.

4

Eine im Ausland begangene Erwerbstat ist nicht ohne Weiteres nach deutschem Strafrecht zu bestrafen; die Anwendbarkeit des StGB richtet sich nach den Vorschriften über den räumlichen Geltungsbereich (§§ 3 ff. StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. April 1985

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Leitsatz

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Vereinbaren und planen zwei Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben, und übernimmt einer von ihnen bei der Durchführung dieses Vorhabens den Ankauf und den Transport, dann ist sein Tatbeitrag nicht deshalb als Handeltreiben zu bewerten, weil ihm die gemeinsame Tatbegehung im Rahmen des Erwerbs auch wirtschaftliche Vorteile bringt.

BGH, Beschl. v. 25. September 1985 – 2 StR 521/85 – LG Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 521/85 in der Strafsache gegen ███ den Vertreter Mostafa der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1950 in ███████ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der heroinabhängige Angeklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er und sein ebenfalls heroinabhängiger Freund beschlossen, in Pakistan für 1.000 US-Dollar Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben. Aus diesem Grunde flog der Angeklagte im August 1984 von Los ███ nach ████, erwarb dort 258,6 g Heroinzubereitung und wollte damit über ██, █ und ███ nach Los ███ zurückkehren. Dort sollte der Freund die Hälfte des Rauschgiftes erhalten und dem Angeklagten die Hälfte der Reisekosten erstatten. Bei einem Zwischenaufenthalt auf dem Flughafen ███ wurde der Angeklagte festgenommen.

Das Landgericht hat ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Als Handeltreiben bewertet es dabei den Kauf und Transport des Heroins, soweit dieses für den Freund in Los ██████ bestimmt war. Da sich der Freund an den Reisekosten beteiligen sollte, habe der Angeklagte insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Bewertung der Tat als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Vereinbaren und planen zwei Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben, und übernimmt einer von ihnen bei der Durchführung dieses Vorhabens den Ankauf und den Transport des Rauschgiftes, dann ist sein Tatbeitrag nicht etwa deshalb als Handeltreiben zu bewerten, weil ihm die gemeinsame Tatbegehung im Rahmen des Erwerbs auch wirtschaftliche Vorteile bringt. Beide sind vielmehr regelmäßig Mittäter des Erwerbs. Die ihnen hierbei erwachsenen Vorteile in der Form von günstigen Einkaufspreisen und niedrigen Unkosten werden nicht durch eine Weiterveräußerung des Rauschgiftes erreicht, sondern sind das Ergebnis des gemeinschaftlichen Vorgehens beim Erwerb. Eigennützigkeit allein beim Erwerb zum Eigenverbrauch vermag aber den Vorwurf des Handeltreibens nicht zu begründen (vgl. auch BGH, Strafverteidiger 1984 S. 242 und BGH, Beschluss vom 22. Februar 1985 – 2 StR 62/85). Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann deshalb nicht bestehen bleiben. Auch eine Verurteilung des iranischen Staatsangehörigen wegen Erwerbs von Heroin in Pakistan kommt gemäß §§ 3 ff. StGB nicht in Betracht. Die Tat ist deshalb lediglich als versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu ahnden.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierdurch wird die Einziehungsanordnung nicht berührt.

MeyerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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