Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Freispruch wegen fehlender Beihilfe zum Sicherungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 521/83
Datum
14.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Mitangeklagten (StC—) und hebt das Urteil gegen den anderen Angeklagten (KC—) auf, der freigesprochen wird. Zentral war, ob zwei Schreiben des KC— Beihilfe zum Sicherungsbetrug darstellten. Das Gericht hält fest, dass die Täuschung objektiv nicht geeignet war, bereits ausgegebene Mittel zu sichern oder weiteren Schaden zu verursachen, und es keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vorsatz gibt. Eine neue Hauptverhandlung verspricht keine Verurteilung, daher Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Sicherungsbetrug setzt voraus, dass die unterstützende Handlung objektiv geeignet ist, durch Täuschung die Sicherung des durch den Betrug erlangten Vermögensvorteils oder einen weiteren Schaden herbeizuführen.

2

Fehlt es an der objektiven Möglichkeit, durch die Täuschung eine Sicherung bereits verausgabter Vermögensvorteile oder die Herbeiführung weiteren Schadens zu bewirken, liegt keine vollendete Beihilfe vor.

3

Für die strafrechtliche Zurechnung der Beihilfe ist Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der tatbestandsmäßigen Rechtsfolge erforderlich; bloße Unterstützung ohne Anhaltspunkte für eine derartige Erwartung begründet keine strafbare Beihilfe.

4

Ist aufgrund der vorliegenden Feststellungen ersichtlich, dass auch eine erneute Hauptverhandlung keine Verurteilung erwarten lässt, ist der Angeklagte freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 21. März 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 521/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Erhard Günter ██ aus ██, geboren am ████ 1943 in ██, Ostpreußen,

den Kaufmann Harald Georg Ludwig ██ aus ██ (K—), dort geboren am ██ 1952,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten StC— gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1983 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision des Angeklagten KC— wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte KC— wird freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten StC— ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. August 1983 verwiesen.

2. Das Rechtsmittel des Angeklagten KC— führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch.

Die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte KC— habe durch zwei Schreiben vom 29. Juli und 4. August 1977 den Angeklagten StC— dabei geholfen, den Zeugen SC davon abzuhalten, seine berechtigten Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, und dadurch ███ bei der Begehung eines Sicherungsbetruges Beihilfe geleistet, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte StC— das von ██ erhaltene Geld bereits ausgegeben; sowohl er als auch die Firma C & TC, gegen die der Zeuge Ansprüche hätte geltend machen können, waren überschuldet. Unter diesen Umständen konnte die Täuschung des Zeugen weder zu einer Sicherung des durch den vorangegangenen Betrug erlangten Vermögensvorteils führen, noch einen weiteren Schaden verursachen. Auch dafür, dass StC— irrigerweise gemeint habe, mit den genannten Schreiben diese Wirkung zu erzielen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. KC— hat danach keine Beihilfe zum vollendeten oder versuchten Betrug geleistet. Da auch von einer neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen zu erwarten sind, die eine Verurteilung dieses Angeklagten – etwa unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt – rechtfertigen könnten, ist er freizusprechen.

MeyerNendler
TheuneGollwitzer
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