Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine schwere Brandstiftung bei Aufgabe der Wohnnutzung durch Eigentümer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 521/61
Datum
20.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des § 306 Nr. 2 StGB nach einer Brandlegung durch den Eigentümer eines früher bewohnten Hauses. Der BGH entschied, dass schwere Brandstiftung ausscheidet, wenn der Eigentümer die Wohnung tatsächlich aufgegeben hat; Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnnutzung, nicht das Entfernen beweglicher Habe. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; zudem fehlt die Feststellung zur Fremdheit der gefährdeten Scheune (§ 308 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn ein Eigentümer ein Gebäude in Brand setzt, das er zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht mehr als Wohnung verwendet; entscheidend ist die tatsächliche Nutzung.

2

Ob ein Gebäude zur Wohnung dient, ist ein wesentliches tatsächliches Merkmal; formale Widmungen sind nicht erforderlich.

3

Der Willensentschluss des alleinigen bisherigen Bewohners, die Wohnnutzung aufzugeben, kann mit der Inbrandsetzung verwirklicht werden; es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang bewegliche Habe bereits entfernt wurde.

4

Der Tatbestand des § 308 StGB (Gefährdung fremder Sachen durch Inbrandsetzung der eigenen Sache) setzt voraus, dass aus den Feststellungen erkennbar ist, welche bestimmten fremden Gegenstände in Gefahr geraten sind und dass diese fremdes Eigentum bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 15. August 1961

Leitsatz

Schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn der Eigentümer ein Gebäude in Brand setzt, das er allein bewohnt hat, aber nicht mehr als Wohnung verwenden will. Ob und in welchem Umfang er seine bewegliche Habe vorher entfernt hat, ist unerheblich (im Anschluss an BGHSt 10, 208, 214; gegen RGSt 60, 136).

Tenor

BGH, Urteil vom 20. November 1961 – 2 StR 521/61 – LG Gießen

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 15. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen einfacher Brandstiftung verurteilt, dagegen die Voraussetzungen der schweren Brandstiftung, die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt war, verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 306 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, jedoch auf Grund der ihm nach § 301 StPO zukommenden Wirkung zugunsten des Angeklagten.

1. Der Angeklagte war Eigentümer eines kleinen Hauses in ██████████████, das er und seine Ehefrau bewohnten. Am ██ ████ ███ verstarb die Ehefrau. Niemand kümmerte sich mehr um den Angeklagten. Deshalb plante er, zu seiner Schwester nach [REDACTED] zu ziehen. Sie war zunächst mit seinem Vorhaben einverstanden. Der Angeklagte richtete sich auf die Übersiedlung ein; er suchte und fand einen neuen Arbeitsplatz in ███, verkaufte den wertvollsten Teil seiner Habe und verbrachte eine Kiste mit Kleidungsstücken zum Bahnhof.

Die letzten Nächte vor dem beabsichtigten Umzug im Februar 1961 schlief er im Keller auf Stroh. Am 10. Februar 1961 eröffneten jedoch Schwester und Schwager dem Angeklagten, dass sie ihn nicht nehmen könnten. Hierauf äußerte er, dass dann „die Bude“ in die Luft fliegen und er auf die Straße gehen werde. In der folgenden Nacht wachte der Angeklagte zwischen zwei und drei Uhr auf, entschloss sich, sein Haus anzuzünden, setzte mit einem Streichholz das Stroh seines Lagers in Brand, nahm Arbeitskleidung, Schuhe und Bargeld an sich und verschwand. Der Brand konnte alsbald gelöscht werden. Lediglich ein Teil der Kellerdecke hatte Feuer gefangen und war verkohlt. Auf die in der Nähe des Hauses stehende Scheune griffen die Flammen nicht über. Sie hätte jedoch in Brand geraten können.

II. Diese Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht. Der Auffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizupflichten. Im Zeitpunkt der Inbrandsetzung hat das Haus dem Angeklagten nicht mehr zur Wohnung gedient.

1. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung BGHSt 10, 208, 214 für den Bereich des § 306 Nr. 3 StGB ausgesprochen, dass der besitzende Eigentümer, wenn er eine von ihm beherrschte Räumlichkeit ihrer bisherigen Aufgabe, zeitweise zum Aufenthalt von Menschen zu dienen, entziehen will, diesen Entschluss zugleich mit der Inbrandsetzung verwirklichen kann. Durchgreifende Bedenken gegen eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB bestehen nicht.

Die Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher Art; es kommt allein auf die Verwendung zu Wohnzwecken an. Eine entsprechende Bestimmung oder Widmung ist, wie in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt wird, weder genügend noch erforderlich; insbesondere scheiden leerstehende Wohnhäuser als Objekt schwerer Brandstiftung aus. Deshalb kommt es auch für die Frage, ob und wodurch ein bisher zur Wohnung dienendes Gebäude diese Eigenschaft verliert, auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an. Der Eigentümer kann zwar das Gebäude nicht einseitig durch bloße Willenserklärung gegenüber den Bewohnern und gegen deren Willen der bisherigen Verwendung entziehen. Ist er aber der einzige bisherige Bewohner, dann hat er es auch allein in der Hand, die Wohnungseigenschaft zu beseitigen und den Zeitpunkt hierfür zu bestimmen; seinem Willen steht der Gebrauch durch andere nicht entgegen. Sobald er das Gebäude als Wohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz des § 306 Nr. 2 StGB entzogen. Wie dies geschieht, ist für den Tatbestand unerheblich. Der Entschluss zur Aufgabe kann auch der Inbrandsetzung unmittelbar vorausgehen, also mit der Inbrandsetzung selbst verwirklicht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob, wann und in welchem Umfang der Täter seine Habe im Zeitpunkt des Inbrandsetzens schon aus dem Gebäude entfernt hat oder noch entfernen will.

2. Die Auffassung des Senats steht im Widerspruch zur Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 60, 136. Das Reichsgericht war der Meinung, dass der Willensentschluss des Täters, sein Haus nicht mehr als Wohnung benutzen zu wollen, nur dann Bedeutung gewinnen könne, wenn er vor dem Anzünden in die Tat umgesetzt, nämlich äußerlich erkennbar als vollzogene Tatsache in Erscheinung getreten sei; es genüge also nicht, dass sich aus der Brandlegung der Wille des Täters ergebe, das Gebäude künftig nicht mehr bewohnen zu wollen. Obwohl die damalige Angeklagte vor der Brandlegung einige Habseligkeiten, die sie mitnehmen wollte, in ihren Handkorb gepackt und vor dem Haus zum Mitnehmen bereitgestellt hatte, ließ das Reichsgericht dies als Aufgabe der Wohnung vor der Brandlegung nicht gelten, weil sich die Angeklagte nach Bereitstellung des Handkorbs noch im Inneren des Gebäudes zu schaffen gemacht habe.

Der Fall zeigt, dass die Ansicht des Reichsgerichts nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt. Abgesehen davon, dass der Willensentschluss der Eigentümerin doch tatsächlich vor der Brandlegung durch das Bereitstellen des Handkorbes in Erscheinung getreten war, ließ das Reichsgericht letztlich bloße Zufälle und Äußerlichkeiten über Unrechtsgehalt und Schuld entscheiden; denn offenbar hätte es schwere Brandstiftung verneint, wenn die Eigentümerin den Handkorb mit den Habseligkeiten zunächst weggeschafft und erst dann das Gebäude angezündet hätte, ohne sich noch irgendwie sonst darin zu betätigen. Von solchen Äußerlichkeiten darf aber nicht abhängen, ob der Täter straffrei ist oder ohne Milderungsmöglichkeit mit Zuchthaus, unter Umständen sogar mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren (§ 307 StGB), bestraft werden muss. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann deshalb nicht festgehalten werden.

III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war jedoch das angefochtene Urteil zugunsten des Angeklagten aufzuheben.

Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung bestraft worden, weil „das brennende Haus seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war, das Feuer einem anderen Gebäude“, nämlich einer „drei Meter entfernten Scheune“, mitzuteilen.

Allein mit diesen Feststellungen ist der äußere Tatbestand des § 308 StGB nicht vollständig dargelegt; denn er setzt voraus, dass durch die Inbrandsetzung der eigenen Sache ein bestimmter fremder Gegenstand in Gefahr gerät. Ob die Scheune fremdes Eigentum ist, lässt das Urteil nicht erkennen.

Bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird zu beachten sein, dass nicht weniger die Einsichtsfähigkeit als das Hemmungsvermögen in Frage steht.

Busch ist vor Prof. Dr. Baldus in den Ruhestand getreten. Dotterweich Baldus Scharpenseel Meyer

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