Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vertretung durch bevollmächtigten Anwalt und Prozessrügen abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 521/57
Datum
08.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung u. a. als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ein und rügte Verfahrensmängel, insbesondere das Ausbleiben seines Pflichtverteidigers bei der Urteilsverkündung. Der BGH verwirft die Revision: Eine vom Pflichtverteidiger mitgerichtlich geduldete Vertretung durch einen bevollmächtigten Anwalt genügt der Anwesenheitspflicht; prozessuale Rügen waren unzureichend substantiiert. Die Tat- und Strafwürdigung hielt der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheitspflicht des Pflichtverteidigers bei der Urteilsverkündung ist erfüllt, wenn dieser zuvor einen anwesenden Rechtsanwalt mit Vertretungsvollmacht beauftragt hat und das Gericht hiervon Kenntnis erlangt hat; die Zustimmung des Angeklagten ist hierfür nicht erforderlich.

2

Die bloße Abwesenheit des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers stellt keinen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO dar, sofern ein bevollmächtigter Vertreter mit Billigung des Gerichts an seiner Stelle auftritt.

3

Eine Verfahrensrüge nach § 250 Satz 2 i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, die behauptet, anstelle von Zeugen seien Urkunden verlesen worden, ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen das Urteil auf diese Urkunden stützt und inwiefern eine persönliche Vernehmung zu anderen Feststellungen geführt hätte.

4

Die Beurteilung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" erfordert eine umfassende Würdigung der Person und des Vorlebens; die Revision kann nicht allein wegen differierender Beweiswürdigung den Bestand der Feststellungen beseitigen.

5

Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift durch gerichtlichen Beschluss kann eine zunächst unterlassene Vermerkung der Vertretungssituation nachträglich richtigstellen und damit die Verfahrensrüge entkräften.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 12. Februar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den ███████████████████ Hans █ aus ███, geboren am ██ 1908, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. Februar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 13. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in vier Fällen, wegen Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen, davon einer in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu Geldstrafen verurteilt worden; auch wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und gegen ihn die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Der Angeklagte hat Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.

I. Verfahrensrügen

Nach dem Vorbringen der Revision, das in tatsächlicher Hinsicht von der berichtigten Sitzungsniederschrift bestätigt wird, hat sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten – Rechtsanwalt ██████ – während der Urteilsberatung entfernt und ist bei der Urteilsverkündung alsdann nicht anwesend gewesen. Dies rügt die Revision als einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO. Die Sitzungsniederschrift enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung keinen Vermerk über das Ausbleiben des Pflichtverteidigers bei der Urteilsverkündung. Mit Beschluss vom 27. September 1957 wurde sie jedoch berichtigt durch folgenden Zusatz:

„Vor Verkündung des Urteils hat sich der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ██████ unter Erteilung einer Untervollmacht an den anwesenden Rechtsanwalt Dr. ███████ entfernt. Das Gericht nahm hiervon Kenntnis. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des Rechtsanwalts Dr. ███████ mit der Verkündung des Urteils fortgesetzt.“

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Urteilsverkündung ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist, bei dem der Pflichtverteidiger anwesend sein muss (vgl. RGSt Bd. 63 S. 248, 249; Bd. 64 S. 311). Nach der berichtigten Sitzungsniederschrift hat indessen in dem vorliegenden Fall der sich entfernende Pflichtverteidiger einen anderen anwesenden Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in der Strafsache beauftragt, und dieser andere Rechtsanwalt ist bei der Urteilsverkündung zugegen gewesen. Nach der Erklärung des Vorsitzenden der Kammer in seiner Verfügung vom 12. Juli 1957 war diese Vollmachtserteilung auch vom Gericht bewilligt. In diesem Sinne ergibt zugleich die Erklärung des Pflichtverteidigers, dass er vor seinem Weggehen den Vorsitzenden sprach und ihn verständigte, er werde, da er sich verhindert fühle, den in der nächsten Strafsache als Verteidiger auftretenden Rechtsanwalt bevollmächtigen, an seiner Stelle bei der Urteilsverkündung und -begründung anwesend zu sein. Wie er weiter erklärt hat, war der Angeklagte bei diesem seinem Gespräch mit dem Vorsitzenden zugegen und hat keinen Widerspruch erhoben; seiner Erinnerung nach hat der Angeklagte sogar zugestimmt, er kann dies aber nicht mehr bestimmt behaupten. Nach der Äußerung des in solcher Weise mit Zustimmung des Vorsitzenden der Kammer von dem Pflichtverteidiger beauftragten anderen Rechtsanwalts hat dieser alsdann der Kammer, als sie aus dem Beratungszimmer in den Sitzungssaal zurückkehrte, seinerseits erklärt, dass der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ██████ ihn zur Vertretung bevollmächtigt habe. Hiernach war der rechtlichen Notwendigkeit genügt, dass der Pflichtverteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend zu sein hat. Denn darin, dass mit Wissen des Gerichts und insbesondere des Vorsitzenden ein anderer anwesender Rechtsanwalt in der weiteren Hauptverhandlung als Verteidiger auftrat, der überdies von dem vorher bestellten Verteidiger mit Vollmacht versehen worden war, lag unter den gegebenen besonderen Umständen, nach denen mit Willen des Vorsitzenden für die restliche Hauptverhandlung der andere Rechtsanwalt an die Stelle des bisherigen Pflichtverteidigers trat, die Bestellung dieses anderen Rechtsanwalts zum nunmehrigen Pflichtverteidiger des Angeklagten für die weitere Hauptverhandlung im Sinne von § 145 StPO; die Zustimmung des Angeklagten war dazu nicht erforderlich (vgl. RG Rechtsprechung Bd. 10 S. 104; vgl. auch BGH Urteil 2 StR 525/54 vom 5. April 1955). Die Art und Weise, wie sich die Vorgänge abgespielt haben, die dazu führten, einen anderen Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten heranzuziehen, lassen es auch ausgeschlossen erscheinen, dass dieser bei der Urteilsverkündung und -begründung hiervon keine Kenntnis hatte. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist daher unbegründet.

Die Behauptung der Revision, die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse sei durch Verlesung des Lebenslaufs des Angeklagten vom 27. August 1957 ersetzt worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Sie ergibt, dass der Angeklagte zur Person vernommen worden ist. Später ist dann auch dieser Lebenslauf zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision macht weiter geltend, anstelle der Vernehmung der Zeugin ████████ sei ein Kaufvertrag vom 12. Februar 1955 verlesen worden und anstelle der Vernehmung des Zeugen ██ █████████ eine Mitteilung vom 15. November 1955.

Mit diesem Vorbringen der Revision ist eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO nicht in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dazu hätte gesagt werden müssen, welche Tatsachen das Urteil auf diese Urkunden gestützt hat, die nach der Behauptung der Revision anstelle der Vernehmung von Zeugen verlesen worden sind, und dass diese Tatsachen nicht oder nicht so festgestellt worden wären, wenn die persönlichen Zeugen als Zeugen vernommen worden wären. Es fehlt also in der Rüge an der Bezeichnung der Tatsachen, die nach Auffassung der Revision durch die Zeugenvernehmungen noch hätten erforscht werden müssen. Infolge dieses Mangels ist der gerügte Verfahrensfehler nicht erkennbar. Daher ist die Rüge unzulässig.

II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Sie wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefähricher Gewohnheitsverbrecher. Hierzu weist sie darauf hin, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm verübten Unrechts beruhen müsse. Die Ausführungen des Urteils zu dieser Frage hält die Revision für unzureichend.

Dass dieser für die Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zutreffende rechtliche Grundsatz in dem angefochtenen Urteil berücksichtigt worden ist, ergibt jedoch die Darstellung des ganzen Sachverhalts und des Vorlebens des Angeklagten zusammen mit den besonderen Feststellungen über die jetzt begangenen Straftaten zur Genüge. Bei dem Angeklagten sind danach die Merkmale eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von der Strafkammer mit Recht bejaht worden. Entgegen der Meinung der Revision enthalten die Ausführungen des Urteils hierzu auch keine den Bestand des Urteils gefährdenden Widersprüche. Mit ihrem Vorbringen greift die Revision übrigens im Wesentlichen lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer an, was im Rechtszug der Revision unbeachtlich ist. Ebenso lassen die Strafzumessungsgründe entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.

Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SchalschaDr. BuschMenges
ScharpenseelLang-Hinrichsen
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