Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und Verführung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 521/54
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wirksamkeit eines Strafantrags genügt die Willenserklärung der antragsberechtigten Person, die Bestrafung des Täters herbeiführen zu wollen; die rechtliche Qualifikation der zugrunde liegenden Tat ist für den Bestand des Antrags unbeachtlich.
Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 33 StPO zum Schutz der Sittlichkeit rechtmäßig, begründet dies keinen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO, sofern kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargetan wird.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer (minderjährigen) Zeugin anhand des Gesamteindrucks, ihrer inneren Widerspruchsfreiheit und eines sachverständigen Gutachtens ist zulässig; aus einer solchen nachvollziehbar begründeten Würdigung Vorgänge als erwiesen anzunehmen, stellt keinen Denkfehler dar.
Bei der Strafzumessung dürfen einerseits die voraussichtlichen seelischen Folgen für das Opfer und andererseits Abschreckungsgründe berücksichtigt werden, sofern hierdurch nicht auf unzulässige gesetzliche Tatbestandsmerkmale abgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 20. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ladenschaffneranwärter Ernst B. aus ████, geboren am ██████ 1923 in █████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Juli 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit der 13-jährigen Helene ██ in Tateinheit mit Verführung zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision stützt er auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
I. Prozeßvoraussetzung.
Soweit der Angeklagte wegen Verführung nach § 182 StGB verurteilt worden ist, bemängelt er die rechtzeitige Stellung eines rechtswirksamen Strafantrages. Antragsberechtigt war hier die Mutter der Verletzten. Sie hat nach der Feststellung der Strafkammer von den Vorgängen, die sich Ende 1951 abgespielt haben sollen, erst im Januar 1954 Kenntnis erhalten. Aus den zur Nachprüfung der Prozeßvoraussetzungen heranzuziehenden Akten ergibt sich, daß Frau █████████ am 22. Januar 1954 der Polizei mitgeteilt hat, sie wolle eine Anzeige wegen eines Sittlichkeitsverbrechens erstatten. Darauf wurde sie vorgeladen und vernommen. Ihre Erklärungen ergeben, daß sie Anzeige erstatten wollte, um die Bestrafung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Das genügt für die Voraussetzungen eines Strafantrages (RGRspr 3, 115). Ob sie nur die Bestrafung des Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bezweckte oder auch die Verurteilung wegen Verführung nach § 182 StGB im Auge hatte, ist unerheblich; denn der Strafantrag bezieht sich auf die Tat des Angeklagten, gleichgültig unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie zu beurteilen ist.
II. Verfahrensrecht.
Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung wurde während der Vernehmung der Helene ██ als Zeugin auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit erging ein gleicher Beschluß für die Dauer der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gierlich. Die Revision stützt sich auf die negative Beweiskraft des Protokolls und rügt, daß der Angeklagte und der Verteidiger nicht gehört worden sind. Sie findet darin den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO.
Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1954 – 1 StR 688/53 – zu § 33 StPO (2), dem der erkennende Senat folgt, ausgeführt, daß in diesem Falle nicht die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt sind, sondern nur § 33 StPO, so daß zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist bedenkenlos zu verneinen in einem Falle, in dem, wie hier, die Öffentlichkeit zu Recht ausgeschlossen wurde; auch der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts vor.
Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Prüfung, ob etwa der Angeklagte und sein Verteidiger erkennbar ohne ausdrückliche Befragung Gelegenheit hatten, zu dem Antrag des Staatsanwalts auf Ausschließung der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (OGHSt 2, 113; Urt. des erkennenden Senats 2 StR 111/51 vom 8. Juni 1951 = LM § 33 StPO (1)).
III. Sachrüge.
Unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 182 StGB erfüllt hat. Die Strafkammer hat festgestellt, daß er die unbescholtene, damals noch nicht 16-jährige Helene ███ gegen ihren Widerstand durch Einwirkung auf ihren Willen zur Duldung des Beischlafs geneigt gemacht hat. Rechtsfehler sind bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht ersichtlich (BGHSt 7, 99).
In der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Verteidiger vorgetragen, daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung einen Denkfehler begangen habe, indem es bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Mädchens Vorgänge als erwiesen voraussetzte, die nur auf der Aussage des Mädchens selbst beruhten. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Mädchen nach seinem Gesamteindruck, nach seiner von einer Sachverständigen dargelegten seelischen Einstellung, insbesondere zu geschlechtlichen Dingen, nach dem Maße seiner Phantasie und Intelligenz nicht imstande ist, erdachte Vorgänge so, wie sie es getan hat, zu schildern, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln. Zur Widerlegung einer gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens gerichteten Behauptung des Angeklagten hat die Strafkammer die Möglichkeit der Darstellung der Zeugin geprüft und ohne Rechts- oder Denkfehler bejaht.
Auch die Strafzumessungsgründe sind rechtlich fehlerfrei. Wenn die Strafkammer ausführt, daß es zwar der Erfahrung entspreche, daß Kinder von Erlebnissen dieser Art seelische Schäden erleiden, daß aber in dem behandelten Fall der Umfang des Schadens noch gar nicht abzusehen sei, so greift es nicht auf den gesetzlichen Tatbestand oder die für den Strafrahmen maßgebenden Erwägungen des Gesetzgebers zurück. Das Abschreckungserfordernis bei Straftaten haltloser Menschen, wie sie hier begangen wurden, durfte ebenfalls hervorgehoben werden. Auch im übrigen hat die sachliche Nachprüfung keine Rechtsfehler aufgezeigt.
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Schalscha |