Revision in Hehlereisachen – Zurückverweisung wegen Prüfung der Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 521/53
- Datum
- 02.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB ist eine Vermengung der Beweisregel mit der Feststellung des tatgerichtlichen Wissens unzulässig; eine solche Vermengung bleibt jedoch unbeachtlich, wenn der Sachverhalt insgesamt den erforderlichen Vorsatz eindeutig ergibt.
Eigenes Verhalten der Angeklagten (Handlungen und Unterlassungen) darf nicht als Indiz im Rahmen der Beweisregel des § 259 StGB verwertet werden.
Hat eine nachträgliche Gesetzesänderung die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung betroffen gemacht, hat das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Bewährung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.
Eine nachträgliche teilweise Vollstreckung und die Gewährung einer Bewährungsfrist wegen einer früheren Tat, die nach Begehung der hier verhandelten Taten erfolgt ist, steht der Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ █████████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Hans),
2. den Vertreter ██, geboren am [REDACTED] in B,
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Mai 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten je zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt, und zwar ███ wegen Hehlerei in zwei Fällen, ██ █████ wegen Hehlerei in drei Fällen. Ihre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts; sie sind unbegründet.
Nach den Feststellungen erwarben die Angeklagten Ende April/Anfang Mai 1952 und Juli 1952 gestohlene Gegenstände. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb begründet, sind zwar insofern bedenklich, als sie die Beweisregel des § 259 StGB mit der Feststellung der Kenntnis vermengt. Zudem verwertet sie unzulässigerweise bei der Anwendung der Beweisregel die eigenen Handlungen und Unterlassungen der Angeklagten (RGSt 55, 203; BGH NJW 53, 552). Dieser Fehler gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht, da der Sachverhalt als solcher trotz der fehlerhaften Würdigung der Strafkammer keinen Zweifel am Hehlervorsatz der Angeklagten lässt. Die Vorteilsabsicht hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt.
Die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken. Zwar führt das Urteil bei ███ als strafschärfend an, dass er kurz vor der Tat am 4. März 1952 wegen Hehlerei bestraft worden sei, diese Strafe teilweise verbüßt und dann Bewährungsfrist erhalten habe. Es lässt sich jedoch entnehmen, dass die Strafkammer sich hierbei bewusst war, dass die Verbüßung und Bewilligung der Bewährungsfrist nach den jetzigen Taten liegen und daher nur die Tat und die Bestrafung als solche straferschwerend berücksichtigt werden durften.
Die Sache war jedoch zur Prüfung der Frage der Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB in der seit 1. Oktober 1953 geltenden Fassung zurückzuverweisen (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 – 2 StR 40/53, NJW 54, 39). § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB trifft nicht zu, da nach dem Urteil die teilweise Vollstreckung der Strafe von drei Monaten wegen Hehlerei gegen ███ (20 Js 2/52 Staatsanwaltschaft Köln) nach Begehung der vorliegenden Taten mit Bewährungsfrist ausgesetzt worden ist.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Moericke Dr. Arndt Menges