Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Fall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/91
- Datum
- 22.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Aussage-gegen-Aussage-Konflikt muss das Urteil erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlichen Umstände erkannt und in seine Erwägungen einbezogen hat.
Das Verhalten einer Zeugin, die zunächst aussagt und sodann ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige des Beschuldigten in Anspruch nimmt oder widerruft, ist darzustellen und in die Glaubwürdigkeitsprüfung einzubeziehen.
Die gerichtliche Würdigung muss angeben, in welchem Vernehmungsstadium und in welchem Zusammenhang ein Widerruf einer zuvor erklärten Zeugnisverweigerung erfolgte, da dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erheblich sein kann.
Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit solchen entscheidungserheblichen Umständen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 520/91 vom 22. Januar 1992 in der Strafsache gegen Reinhold ██ aus █████, dort geboren am ██████ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers, seiner Stieftochter.
In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 – 5 StR 455/91 – und v. 15. November 1991 – 2 StR 499/91).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es geht bei der Würdigung der Aussage der Geschädigten nicht auf den in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, mitgeteilten Umstand ein, dass die Geschädigte, nachdem sie in der Hauptverhandlung zunächst ausgesagt hatte, von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Angehörige des Angeklagten Gebrauch gemacht hat. Die Urteilsgründe verhalten sich insbesondere nicht dazu, in welchem Stadium ihrer Vernehmung und in welchem Zusammenhang die Zeugin den zunächst erklärten Verzicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht widerrufen hat.
Dessen hatte es aber bedurft. Denn dieses Aussageverhalten konnte möglicherweise zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten Anlass geben, so etwa, wenn sie lediglich eine vorbereitete Erklärung wiedergegeben und deren Überprüfung durch Nachfragen verhindert hatte, oder wenn sie nach Vorhalten von Widersprüchen in ihrer Aussage oder zu den Bekundungen anderer Beweispersonen in die Zeugnisverweigerung „geflüchtet“ wäre.
Das angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es nicht.
| Theune | Jahnke | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |