Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtberücksichtigung des § 30 Abs. 2 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 520/86
Datum
17.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr von Heroin verurteilt; die Revision beanstandete die Strafzumessung. Der BGH rügt, dass das Landgericht die Möglichkeit eines ‚minder schweren Falls‘ nach § 30 Abs. 2 BtMG nicht geprüft hat, obwohl überwiegender Eigenverbrauch und geringe Mengen vorlagen. Die Einzel- und Gesamtstrafen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG liegt nahe, wenn Betäubungsmittel in nicht besonders großen Mengen und überwiegend zum Eigenverbrauch eingeführt werden; solche Umstände sind bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.

2

Bei der Abgrenzung zwischen § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30 Abs. 2 BtMG sind Tatschwere, Unrechtsgehalt und Schuld maßgeblich und dürfen zu einer herabgesetzten Bewertung führen.

3

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung der Frage eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG, ist die auf dieser Grundlage ergangene Strafentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann die Annahme eines minder schweren Falls stützen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 520/86

in der Strafsache gegen

████ ██████, den Metzger Harry, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten werden die im Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Juni 1986 wegen Verbrechen und Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen ihn verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verneinung eines minder schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte führte von November 1983 bis Januar 1984 in kleineren Mengen Heroin aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ganz überwiegend zum Eigenverbrauch ein. Insgesamt handelte es sich um 25 g eines Heroingemischs mit einem Wirkstoffanteil von 2,5 g Heroinhydrochlorid.

Im November 1985 brachte der Angeklagte erneut Heroin mit einem Anteil von 1,67 g Heroinhydrochlorid in die Bundesrepublik Deutschland und verbrauchte es bis auf einen geringen Teil für sich.

Der Umstand, dass der Angeklagte nicht besonders große Mengen des Betäubungsmittels ganz überwiegend zum Eigenverbrauch eingeführt hat, legt die Anwendung von § 30 Abs. 2 BtMG nahe. Das hätte das Landgericht berücksichtigen müssen. Der Gesetzgeber hat die Verbrechenstatbestände des § 30 BtMG in der Erwägung geschaffen, eine an der Tatschwere, dem Unrechtsgehalt und der Schuld ausgerichtete Einstufung bestimmter Arten von Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche und verabscheuungswürdige Angriffe gegen das Schutzgut „Volksgesundheit“ zu ermöglichen. Die Fassung der Vorschrift bringt es jedoch mit sich, dass von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch zahlreiche Fälle erfasst werden, die keinen hohen kriminellen Gehalt haben, wie die Einfuhr von zum Eigenverbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in nicht besonders großen Mengen. Diese Taten lassen sich zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausklammern, ihre Bewertung als minder schwere Fälle liegt aber nahe (vgl. BGH, Strafverteidiger 1985, 369). 1,67 g und 2,5 g Heroinhydrochlorid sind noch keine große Menge in dem genannten Sinne (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. September 1986 – 2 StR 472/86).

Die wegen der beiden Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Einzelstrafen und daraus folgend die Gesamtstrafe sind deshalb aufzuheben.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

HerdegenMaierNiemöller
MüllerTheune
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