Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenbestimmung (BtMG/StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/85
- Datum
- 04.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht den maßgeblichen Strafrahmen fehlerhaft bestimmt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler die Strafzumessung beeinflusst hat.
Bei der Bestimmung des Strafrahmens sind Milderungsregelungen zu berücksichtigen, die sich aus der Verknüpfung materiell-rechtlicher Vorschriften (z. B. § 27 Abs. 2 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) ergeben.
Die Revision ist getrennt für Schuldspruch und Strafausspruch zu prüfen; das Fortbestehen des Schuldspruchs schließt die Aufhebung des Strafausspruchs nicht aus, wenn dieser durch Rechtsfehler beeinflusst ist.
Festgestellte entscheidungserhebliche Fehler in der Strafzumessung führen, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 520/85 in der Strafsache gegen ███ Param Asha in der Bundesrepublik Deutschland geboren am ██ 1962 in ohne festen Wohnsitz, ███ (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 1985, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall von Geldbeträgen angeordnet. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Entscheidungen über Einziehung und Verfall angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt (UA S. 29 und 32) und damit die gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorgeschriebene Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB unterlassen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens den Strafausspruch beeinflusst hat.
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |