Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beeidigung des Dolmetschers (§189 Abs.2 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 520/79
Datum
21.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrensmängel gegen ein Urteil wegen Verstoßes gegen das BtMG. Ein beigezogener Dolmetscher verwies auf seinen allgemeinen Dolmetschereid; der BGH befand, dies genüge nach §189 Abs.2 GVG nicht, da die Beeidigung für die griechische Sprache gefehlt habe. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass der Fehler das Urteil beeinflusste, hob daher das Urteil auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung auf einen allgemeinen Dolmetschereid genügt nur, wenn der Dolmetscher allgemein für Übertragungen der betreffenden Art, insbesondere für die betreffende Sprache, beeidigt ist.

2

Fehlt die Beeidigung des Dolmetschers für die im Verfahren verwendete Sprache, ist dies ein Verfahrensfehler, der die Entscheidung aufheben kann, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht.

3

Allein ein längerer Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik begründet nicht ohne Weiteres die Entbehrlichkeit eines Dolmetschers; die tatsächliche Sprachbeherrschung ist gesondert festzustellen.

4

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Dolmetscherdienste erforderlich sind, rechtfertigt dies die Beiziehung eines entsprechend beeidigten Dolmetschers; eine fehlerhafte Beiziehung ist revisionsrelevant.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 9. Januar 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 520/79 in der Strafsache gegen M ██ aus ████, geborenen Schreiner Dionissios █████████████ in [REDACTED] (Griechenland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 9. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der Angeklagte ist Grieche. Aus diesem Grund war zur Hauptverhandlung der Dolmetscher ████████ zugezogen. Dieser berief sich auf seinen allgemein geleisteten Dolmetschereid. Das genügte, wie der Angeklagte mit Recht geltend macht, im vorliegenden Fall nicht den Erfordernissen des § 189 Abs. 2 GVG. Die Berufung auf den allgemeinen Dolmetschereid setzt voraus, dass der Dolmetscher „für Übertragungen der betreffenden Art“ im Allgemeinen beeidigt ist. Hier hatte sich die Beeidigung mithin auf die griechische Sprache erstrecken müssen. Der Dolmetscher BE ███ ist indessen, wie sich aus einer Erklärung des Landgerichtspräsidenten in Hanau ergibt, nur für die türkische, nicht (auch) für die griechische Sprache allgemein beeidigt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Zwar hielt sich der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits seit 15 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf (UA S. 3). Daraus allein kann jedoch nicht auf so vollständige Beherrschung der deutschen Sprache geschlossen werden, dass die Zuziehung eines Dolmetschers entbehrlich gewesen wäre. Immerhin hielt die Strafkammer dessen Dienste für erforderlich.

SchumacherMeßlMeyer
MüllerTheune
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