Revision teils erfolgreich: Chloroform als Waffe; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/70
- Datum
- 11.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Chloroform ist eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; der Begriff umfasst nicht nur technische Waffen, sondern auch chemische Mittel, die erhebliche Verletzungen bewirken können.
Auf die Schutzwirkung und die Einordnung als Waffe kommt es nicht an, ob die beeinträchtigende Wirkung mechanisch oder chemisch herbeigeführt wird.
Eine durch Bewusstlosigkeit herbeigeführte Funktionsstörung der Gehirnzellen stellt unabhängig von Dauer und Nachwirkungen eine "erhebliche Verletzung" i.S.d. § 250 dar.
Ein Subsumtionsirrtum, wonach der Täter das verwendete Mittel für ungefährlich hält, ist unbeachtlich, wenn der Täter die herbeizuführende Beeinträchtigung bewusst erstrebt.
Bei der Strafzumessung kann die Tatsache, dass die Tat unvollendet geblieben ist, nicht ohne Weiteres als Grund dienen, eine Milderung (vgl. § 44 Abs. 3 StGB) zu versagen, wenn das Ausbleiben des Erfolgs nicht dem Verdienst des Täters zuzurechnen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 520/70
in der Strafsache gegen den Fensterputzer Dieter Willy Sech███ aus Köln, geboren am ███ ████ 1943 in ████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Mai 1970, auch soweit es den Mitangeklagten █████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Chloroform eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Dieser
umfasst nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern jedes Werkzeug, das zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann (BGHSt 4, 125, 127). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers bestimmte Mittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt (BGHSt 1, 1). Angesichts des Grades der mit einer Bewusstlosigkeit verbundenen Beeinträchtigung und Funktionsstörung von Gehirnzellen stellt ein solcher Zustand, unabhängig von seiner Dauer und von eventuellen Nachwirkungen, eine erhebliche Verletzung dar. Wenn der Angeklagte demgegenüber Chloroform unwiderlegt als ein „für das Opfer ungefährliches Betäubungsmittel“ angesehen hat, obwohl er und seine Tatgenossen jenen Zustand herbeiführen wollten, so macht er nur einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum geltend.
Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten ████. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung bezüglich beider Angeklagter ausgeführt, die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben sei, gebe keinen Anlass zu einer erheblichen Milderung, insbesondere zu einer solchen nach § 44 Abs. 3 StGB; denn die Nichtvollendung der Tat sei nur auf das Eingreifen der Polizei zurückzuführen. Gegen diese Begründung bestehen Bedenken. Wäre der Nichteintritt des Erfolgs den Angeklagten zu verdanken gewesen, dann würde dies bedeuten, dass sie freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten wären und deshalb nicht wegen der versuchten Tat bestraft werden könnten. Die Bestrafung wegen Versuchs setzt in der Regel voraus, dass das Ausbleiben des Erfolgs nicht das Verdienst des Täters war. Dann aber kann in diesem Umstand kein zulässiger Grund für die Ablehnung einer Strafmilderung gesehen werden.
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