Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/63
- Datum
- 30.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch einer Übertretung ist straflos; liegt die Tat nach den tatsächlichen Feststellungen als geringfügige Wegnahme zum sofortigen Verbrauch (Mundraub) vor, ist eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls nicht haltbar.
Sind die Feststellungen offen dafür, dass die Tat als Mundraub zu qualifizieren ist, muss der Schuldspruch aufgehoben werden und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen und damit nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung führt zum Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs und erfordert bei Wegfall von Verurteilungen eine Neuberechnung des Gesamtstrafenausspruchs.
Eine Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf Mitverurteilte, die Mittäter sind und von derselben Gesetzesverletzung betroffen wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 30. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ███████ H ██ aus ████, geboren am ██ 1931 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning Bundesrichter als beisitzende Richter, Handgerichtsrat ████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. September 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Angeklagte GC wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden sind, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat in den beiden Fällen der Verurteilung wegen gemeinsamen Einbruchsdiebstahls im Rückfall keinen Rechtsfehler ergeben. Hingegen kann der Schuldspruch wegen ver-
suchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls im Rückfall (Fall 3, Café ███) nicht bestehen bleiben.
Hier versuchten der Angeklagte und der Mitangeklagte GC gemeinsam, sich mittels Einbruchs „weitere Alkoholika“ zu verschaffen, nachdem sie in einer Kantine und anschließend in der Gräf’schen Wohnung Alkohol getrunken hatten.
Nach diesen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die beiden es auf alkoholische Getränke in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert und zum alsbaldigen Verbrauch (zum Weiterzechen) abgesehen hatten, worauf die Revision mit Recht hinweist. Dann läge eine versuchte und schon darum straflose Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Mundraub) vor.
Die Aufhebung hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch entfällt. Dass die Einzelstrafen in den beiden Einbruchsfällen von der Strafzumessung im Versuchsfalle beeinflusst sein könnten, ist auszuschließen.
Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung des Mitangeklagten ███, der selbst keine Revision eingelegt hat. Er war Mittäter und ist von derselben Gesetzesverletzung betroffen.
| Baldus | Scharpenseel | Mayr | |||
| Dotterweich | Henning |