Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Feststellungen zu Rückfallvoraussetzungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 520/59
Datum
25.11.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen fortgesetzten Betruges und Urkundenfälschung. Die Verfahrensrüge war formunwirksam; die allgemeine Sachrüge blieb ohne für den Angeklagten belastende Rechtsfehler. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Urteil nicht ausreichend feststellt, ob die Voraussetzungen des Rückfalls (Vorstrafen/Zeitaspekte) vorliegen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben wird.

2

Bei der Annahme eines Rückfalls hat das Urteil die einschlägigen Vorstrafen und deren zeitliche bzw. tatbezogene Umstände so festzustellen, dass die Voraussetzungen der einschlägigen Rückfallsvorschriften erkennbar sind.

3

Genügen die Feststellungen zu strafschärfenden Voraussetzungen (z. B. Vorstrafen, Zeitablauf, Vollstreckung) nicht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine allgemeine Sachrüge erlaubt dem Revisionsgericht die Überprüfung der Schuldfrage; sie führt jedoch nur dann zur Entlastung des Angeklagten, wenn tatsächlich rechtsfehlerhafte Feststellungen oder Verfahrensfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 17. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Automechaniker Paul E ███ aus █████████, geboren am █████ 1915 in ████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. August 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einem Jahr Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend, dass das Verfahrens- und das sachliche Recht verletzt worden seien.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden ist.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung ergibt zur Schuldfrage keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, ob die Rückfallvoraussetzungen beim Betrug vorliegen.

Das Landgericht führt als rückfallbegründende Vorstrafen die Verurteilung des Angeklagten vom 13. November 1957 (nicht 1958) in 84 Ds 47/57 Wiesbaden zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen eines im Juli 1957 begangenen Betruges an, die er am 11. Mai 1958 verbüßt hat, ferner seine Bestrafung mit einer Geldstrafe durch Urteil vom 5. Februar 1955 wegen Betruges in 84 Cs 498/55 Wiesbaden; von dieser Geldstrafe stellt die Strafkammer nur fest, dass sie teilweise in Raten bezahlt worden ist. Ob wenigstens eine Rate bereits vor Begehung des Betruges im Juli 1957 bezahlt war, ist nicht ersichtlich. Die bis-

herigen Feststellungen genügen also nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 264, 245 StGB.

Hiernach ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

JustizangestellterDr. DotterweichDr. Menges
BuschSchalschaKirchhof
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