BGH: Tateinheit von Betrug und Untreue bei Wechselvorlage; Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 520/58
- Datum
- 18.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge greift nur durch, wenn sich dem Tatgericht die weitere Beweiserhebung nach Lage der Hauptverhandlung aufdrängen musste.
Darauf, dass ein in der Hauptverhandlung benutztes Beweismittel nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden sei, kann eine Revision nicht gestützt werden.
Auch kaufmännisch oder buchhalterisch unerfahrene Unternehmensleiter können sich wegen (fahrlässigen) Bankrotts strafbar machen, wenn sie trotz Hinweisen auf Mängel keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Buchführung treffen.
Die Übergabe von Wechseln kann als aktives täuschungsgeeignetes Verhalten die Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Irrtums im Sinne des § 263 StGB darstellen; eine besondere Aufklärungspflicht muss dann nicht zusätzlich festgestellt werden.
Schädigt der Täter durch dieselbe Handlung das Vermögen eines Getäuschten und verletzt zugleich eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Treupflicht, stehen Betrug und Untreue zueinander in Tateinheit; getrennte Schuldsprüche wegen selbständiger Taten scheiden aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter █████████ aus KC, geboren am ██ ██ 1912 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges usf. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Februar 1959 in der Sitzung vom 22. April 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schelscha Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. März 1958
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des fahrlässigen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, des fortgesetzten Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle teilweise in Tateinheit mit Untreue, des Betruges in zwei weiteren Fällen sowie der Untreue in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig ist,
2.) mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Strafaussprach in den Fällen des fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der ███ Co Bank (Abschn. IV der Urteilsgründe) und der ███████ zum Nachteil des Fuhrunternehmers ██ (Abschn. XI der Urteilsgründe),
b) im Gesamtstrafaussprach.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wegen Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen fortgesetzt handelnd, und wegen Untreue in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von dreimal 100 DM sowie von 300 DM, 400 DM und 500 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns oder eines leitenden kaufmännischen Angestellten auszuüben.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfange Erfolg.
1.) Die als Aufklärungsrügen erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. In keinem der in der Revisionsbegründung angeführten Fälle bestand für die Strafkammer ein Anlass, von sich aus die Beweisaufnahme auch auf die Beweismittel zu erstrecken, deren Benutzung der Beschwerdeführer als notwendig bezeichnet. So war es für die Urteilsfindung ersichtlich ohne Bedeutung, welche Ziele der Kaufmann NoC mit den ersten von ihm gestellten Konkursanträgen verfolgte. Das gleiche gilt für die Frage, welcher Art die bereits im Juni 1953 ausgebrachten Pfändungen von nahezu 200.000 DM gewesen sind.
Ebenso war die Strafkammer nicht gehalten, den Inhaber der Firma █████ als Zeugen darüber zu hören, ob Giese oder der Angeklagte ███ Geschäftsverbindungen gelöst hat. Dass die Lösung letztlich auf Differenzen finanzieller Art beruhte, konnte die Strafkammer im Hinblick auf die von ihr hierzu an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe wiedergegebenen und vom Angeklagten nicht bestrittenen Tatsachen, wie die Ausbringung eines Arrestes in Höhe von 400.000 DM und die mehrfache Geltendmachung von Forderungen im Klagewege, annehmen, ohne dass es sich ihr aufdrängen musste, genauere Feststellungen darüber zu treffen, wie die Aufgabe der Geschäftsbeziehungen im einzelnen vor sich gegangen war.
Soweit die Revision bemängelt, dass die Strafkammer es unterlassen habe, noch weitere Fragen an Personen zu richten, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden, sind die Rügen unzulässig. Darauf, dass ein Beweismittel, von dem Gebrauch gemacht worden ist, nicht in vollem Umfange benutzt worden sei, kann eine Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).
Auch im Übrigen brauchte sich die Strafkammer auf Grund der im Urteil zu den Fällen HC, Auwdter und Spar- und Darlehnskasse in BC wiedergegebenen Hinlassung des Angeklagten nicht veranlasst zu sehen, die von der Revision bezeichneten Unterlagen heranzuziehen, auf die diese sich zum Nachweise ihrer von den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung abweichenden Behauptungen beruft.
2.) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Revision gleichfalls im Wesentlichen unbegründet.
a) Was die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO angeht, so trifft es zwar zu, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils kaufmännisch und buchhalterisch nicht vorgebildet war und auch meistens unterwegs gewesen ist. Dadurch wird aber nicht, wie die Revision meint, der den Angeklagten treffende und die Verurteilung rechtfertigende Vorwurf ausgeräumt, er hätte sich um einen fähigen Buchhalter als Nachfolger HeC kümmern müssen, nachdem er spätestens im Sommer 1952 auf die Unvollkommenheit seiner Buchführung hingewiesen worden war und wusste, dass wirksame organisatorische Maßnahmen vorgenommen werden mussten, um die Buchführung in Ordnung zu bringen. Die Strafkammer hat daher mit Recht in der Betrauung eines erst 21-jährigen, in der Buchführung unerfahrenen jungen Mannes und in dem Unterlassen zur Behebung der Mängel wirksamer Maßnahmen ein für die unordentliche Buchführung ursächliches und auch schuldhaftes Verhalten des Angeklagten gesehen. Zu beanstanden ist allein, dass sie die von ihr festgestellte Art des Verschuldens im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dies kann jedoch von hier aus durch Einfügen des Wortes „fahrlässigen“ nachgeholt werden.
b) Ebensowenig begegnet die Annahme eines fortgesetzten Betruges zum Nachteil der ███ Bank rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für den unter IV 4 der Urteilsgründe geschilderten Einzelfall, gegen den sich die Revision in besonderem Maße wendet. Ihre Behauptung, der Bank sei hier kein Schaden entstanden, weil an jedem Tage, an dem sie auf Grund der Diskontierung der Wechsel eine Gutschrift von rund 422.000 DM vorgenommen habe, das Konto des Angeklagten mit einer Summe von rund 398.000 DM aus rückgängig gemachten Geschäften belastet worden sei, geht an der Feststellung des Urteils vorbei, dass es dem Angeklagten durch die Diskontierung der Wechsel möglich wurde, weitere Dispositionen – noch im Monat Juli 1953 in Höhe von 89.000 DM – vorzunehmen, welche die ███ Bank sonst nicht zugelassen hätte.
Wenn es im Urteil heißt, die Vertreter der Bank hätten an eine „normale Finanzierung“ geglaubt, so ist damit ersichtlich die Art der Finanzierung gemeint, die in den Geschäftsbeziehungen mit dem Angeklagten üblich war. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob diese Handhabung dem Verfahren entspricht, das im Allgemeinen bei solchen Finanzierungen gebräuchlich ist.
Die Rüge, die Zeugen Dr. RC und ███████ hätten gemäß § 55 StPO auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen und hätten nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist. Daher sind auch die Folgerungen unbeachtlich, welche die Revision daraus für die sachlich-rechtliche Beurteilung herleiten will.
c) Das gleiche trifft auf die Beanstandungen zu, welche die Revision im Falle Spar- und Darlehnskasse BC (Abschn. VI Fall 1 der Urteilsgründe) hinsichtlich der unterbliebenen Belehrung und der erfolgten Vereidigung des Zeugen Schi geltend macht.
Was sie im Übrigen zum Fall 1 vorbringt, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, anstelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Dessen Feststellung, der Angeklagte habe zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Schecks nicht eingelöst würden, und er habe diesen Erfolg für den Fall seines Eintretens auch gebilligt, beruht auf Erwägungen, die weder in sich widersprüchlich noch denkgesetzlich unmöglich sind. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.
d) Die Annahme eines Treueverhältnisses auf Grund der Vereinbarung des Angeklagten mit den Zeugen Schi und ██████ über die Erwirkung der Diskontierung der Wechsel ███████ und Ablieferung eines Betrages von 29.000 DM aus dem Erlös (Abschn. VI Fall 2 der Urteilsgründe) lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht im Hinblick auf die besondere Eigenart der Abmachungen, die auch darin hervortritt, dass der Zeuge Schi den Angeklagten auf der ersten Fahrt nach Han begleitete, mit Recht das Vorliegen einer über eine einfache Vertragsverpflichtung hinausgehenden Treupflicht des Angeklagten gegenüber der Spar- und Darlehenskasse BC bejaht. Auch ist die Auffassung rechtlich zutreffend, dass der Angeklagte gegen diese Pflicht verstoßen hat. Die Wechsel waren ihm nur unter der ausdrücklichen Bedingung ausgehändigt worden, dass er im Falle ihrer Diskontierung den Betrag von 29.000 DM an die Spar- und Darlehenskasse ablieferte. Darauf, dass er auf Grund der schlechten Auskünfte, die er über ██████ erhalten hatte, von der Vereinbarung hätte zurücktreten können, kann er sich nicht berufen. Zwar hätte er deshalb möglicherweise die Vornahme der Diskontierung ablehnen oder sie rückgängig machen dürfen. Das hat er jedoch nicht getan, vielmehr hat er den ihn zur Wahrung der Vermögensinteressen der Spar- und Darlehenskasse verpflichtenden Auftrag durchgeführt, indem er sich durch die Diskontierung der Wechsel in den Besitz des Erlöses setzte und es dabei trotz der schlechten Auskünfte über He beließ. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht in der Nichtabführung der 29.000 DM mit Recht einen Treubruch gegenüber der Spar- und Darlehenskasse BC gesehen.
e) Ebensowenig greifen die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma Au durch. Das Landgericht hat nicht angenommen, dass der Angeklagte bei der Firma ██████ einen Irrtum über die finanzielle Lage der Vereinigten Omnibusbetriebe in HC (im Folgenden VOB genannt) erregt, sondern dass er den insoweit bereits bestehenden Irrtum unterhalten habe, indem er der Firma Au vom 1. August 1953 datierte und am 9. September 1953 fällige Wechsel über 46.500 DM mit der Ausstellerunterschrift der VOB und seiner eigenen Unterschrift als Akzeptant übergab. Der Angeklagte hat damit eine Tätigkeit entfaltet, die auf eine Aufrechterhaltung dieses Irrtums hinauslief. Hierin lag ein auf Täuschung berechnetes aktives Verhalten, das die Strafkammer rechtsirrtumsfrei als ein Unterhalten des Irrtums im Sinne des § 263 StGB gewertet hat. Ob dem Angeklagten zudem auf Grund seiner geschäftlichen Beziehungen zur Firma ███ dieser gegenüber eine Rechtspflicht zur Aufklärung über die wahren finanziellen Verhältnisse der VOB oblag, bedurfte deshalb keiner Prüfung und Erörterung.
Auch im Übrigen ist der Tatbestand des Betruges nach den Feststellungen des Urteils erfüllt. Ein Widerspruch, wie ihn die Revision behauptet, liegt nicht vor. Es ist sehr wohl miteinander vereinbar, dass der Angeklagte im Endergebnis damit gerechnet hat, ohne dauernd bleibende Nachteile für die VOB alles wieder in die rechte Bahn bringen zu können, und dass er trotzdem bei der Übergabe der Wechsel an die Firma Au billigend in Kauf genommen hat, die VOB könnten zur Einlösung dieser Wechsel nicht in der Lage sein. Mit bedingtem Vorsatz handelnde Täter mögen häufig die Hoffnung hegen, dass ihr Vorgehen nicht zu nachteiligen Folgen führen werde, nehmen es aber auf sich, dass sie doch eintreten.
f) Die allgemein gehaltenen, grundsätzlichen Darlegungen der Revision zu den Fällen, in denen die Strafkammer den Treubruchtatbestand des § 266 StGB durch die abredewidrige Verwendung von Prolongationswechseln als verwirklicht angesehen hat, geben trotz ihrer Ausführlichkeit dem Senat keinen Anlass, von der Auffassung abzuweichen, wie sie in der von der Revision bekämpften Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1953, 457 unter Anführung von Rechtsprechungsnachweisen klar zum Ausdruck kommt.
Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesgerichtshof stets vertretenen Rechtsansicht ist daher die Annahme der Untreue auch bei Berücksichtigung der Einwendungen, welche die Revision zu bestimmten Einzelfällen des Urteils erhebt, nirgendwo zu beanstanden.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, abgesehen von der rechtlichen Würdigung des Vorgehens des Angeklagten im Falle des Fuhrunternehmers Ne (Abschn. IV, 9 und Abschn. XI der Urteilsgründe). Zwar begegnet auch hier die Annahme eines Betruges gegenüber der Bank und einer Untreue zum Nachteil Ne an sich keinen Bedenken. Die Strafkammer hat jedoch das rechtliche Verhältnis, in dem diese Rechtsverletzungen zueinander stehen, verkannt, indem sie zwei selbständige Taten angenommen hat.
Nach den Feststellungen des Urteils liegt nur eine Handlung vor, weil der Angeklagte mit der Einreichung der ihm von ████████ übergebenen Serie von Zweitwechseln bei der Bank nicht nur deren Vermögen durch Täuschung und der hierauf beruhenden Vermögensverfügung der Getäuschten schädigte, sondern zugleich die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Treupflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen Ne verletzte und diesem dadurch einen Nachteil zufügte. Die beiden Zuwiderhandlungen sind somit tateinheitlich begangen. Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Taten – Betrug und Untreue – im Falle Ne nicht aufrechterhalten werden; vielmehr ist der Angeklagte hier des in Tateinheit mit Untreue begangenen Betruges schuldig, der einen unselbständigen Teilakt des von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Betruges gegenüber der ██ ████ bildet.
3.) Das Urteil muss daher im Schuldspruch entsprechend geändert werden, was von hier aus geschehen kann. Ein besonderer Hinweis nach § 265 StPO ist nicht erforderlich. Im Hinblick darauf, dass die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes allein das rechtliche Verhältnis der Zuwiderhandlungen untereinander betrifft, ist es ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte gegenüber dem nur insoweit abweichenden Schuldvorwurf anders verteidigt hätte, als er es getan hat.
Die Änderung des Urteils im Schuldspruch hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zur Folge, auf welche die Strafkammer wegen des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der ██ Bank und wegen der Untreue zum Nachteil ███████ erkannt hat. Da nur eine Tat vorliegt, darf dafür auch nur eine Strafe ausgesprochen werden. Bei deren Bemessung wird die Strafkammer die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten haben, die insofern eine Grenze setzt, als die neue Einzelstrafe die Summe der beiden bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen von zwei Jahren und von sechs Monaten Gefängnis sowie die Geldstrafe von 300 DM nicht übersteigen darf.
Im Übrigen sind gegen die Strafzumessung keine Bedenken zu erheben. Sie sind entgegen der Meinung der Revision im Falle ██ █████ auch nicht daraus herzuleiten, dass die Strafkammer nicht wenigstens ungefähr die ziffernmäßige Höhe des der Bank durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten erwachsenen Schadens näher bezeichnet hat. Dessen außerordentliche Höhe lässt das Urteil deutlich erkennen. Sie strafschärfend zu berücksichtigen, war das Landgericht daher berechtigt, ohne dass es gehalten war, eine ziffernmäßige Gesamtberechnung vorzunehmen.
Der Wegfall der beiden Einzelstrafen führt jedoch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der gemäß § 76 StGB mit dieser verbundenen Untersagung der Berufsausübung, deren Umfang und Dauer nach den bisherigen Erwägungen rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Sonach wird die Strafkammer für den fortgesetzten, teilweise in Tateinheit mit Untreue begangenen Betrug eine neue Einzelstrafe festsetzen, aus ihr und den übrigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe bilden sowie über die Untersagung der Berufsausübung nochmals befinden müssen.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Dr. Schelscha | |||
| Busch | Baldus | Dr. Menges |