Revision zugunsten der Verurteilung aufgehoben: Mittäterschaft statt Beihilfe bei Tötungsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/96
- Datum
- 19.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Beteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft maßgeblich.
Mittäterschaft kann auch ohne persönliche Anwesenheit oder eigene Tatenausführung bejaht werden, wenn ein gemeinsamer Wille zur Herrschaft über die Tat und eine arbeitsteilige Durchführung vorliegen.
Inneres Widerstreben gegenüber einem Tötungserfolg steht der Annahme von Mittäterschaft nicht entgegen, wenn der Beteiligte den Erfolg als sichere Folge erkennt und sich maßgeblich an Planung und Beuteaufteilung beteiligt.
Die vereinbarte Aufteilung der Beute und konkrete Festlegungen zur Tatausführung sind Indizien für eigenes Interesse und gemeinsamen Tatwillen, die Mittäterschaft begründen können.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 519/96 vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren ████████████ in Aslan ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Bode, Dr. Rothfuß als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. März 1996, soweit es den Angeklagten A. Ç. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten A. Ç. wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit (als Mittäter begangenem) Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten Kais ███ (im Folgenden: K. D.) wurde wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge eine Jugendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten A. Ç. eingelegten Revision die Verletzung materiellen Rechtes. Sie beanstandet, der Tatrichter sei bei A. Ç. hinsichtlich des Mordes rechtsfehlerhaft von Beihilfe statt von Mittäterschaft ausgegangen. Ihr Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat im Wesentlichen Erfolg. Die Urteilsgründe weisen bezüglich der Annahme nur von Beihilfe des Angeklagten A. Ç. beim Tötungsdelikt durchgreifende Rechtsfehler auf.
II. A. Ç. arbeitete häufig im Kiosk des späteren Tatopfers Manfred █████████ (im Folgenden: M. S.) und machte sich konkrete Hoffnungen, den Kiosk einmal übernehmen zu können. Diese Erwartung zerschlug sich spätestens im Frühjahr 1995. A. Ç. und K. D. begannen im April 1995 ernsthaft zu planen, M. S. auszuräuben. A. Ç. bestimmte maßgeblich die Planungen und war insbesondere daran interessiert, aus der Beute die Sparbücher, die auf seinen Namen lauteten, sowie die Wertpapiere zu bekommen. Sie erwogen verschiedene Formen eines Überfalls. A. Ç. schreckte aber davor zurück, selbst gegenüber M. S. tätlich zu werden. K. D. erklärte schließlich, dass er M. S. bei dem Ausrauben erstechen werde. A. Ç. war mit der Tötung des M. S. durch K. D. zwar innerlich nur ganz widerstrebend einverstanden, weil er selbst Angst hatte und auch seine vormals gute Beziehung zu M. S. noch bei ihm nachwirkte. Ihm kam es aber darauf an, in den Besitz seines Beuteanteils zu gelangen. ██████████████ zwar noch, andere Täter nur für einen Raub zu finden; dies scheiterte aber.
Ihm war danach klar, dass er nur mit Hilfe des K. D. an das Vermögen des M. S. kommen konnte und, dass dieser M. S. dabei töten werde. Kurzfristig wurde noch erwogen, M. S., der zum Abendessen ausgegangen war, dort gemeinsam umzubringen; diese Überlegung wurde aber verworfen. A. Ç. schlug vor, dass K. D. die Tat am Pfingstmontag ausführen solle, zumal dann die Wochenendeinnahmen mit greifbar seien. Für A. Ç. und K. D. war die Tat damit beschlossene Sache. Zwischen ihnen war bereits abgesprochen, dass die Beute je zur Hälfte aufgeteilt werden sollte. K. D. erstach am Dienstag nach Pfingsten den M. S. mit einem Messer und nahm Beute im Wert von über 300.000,- DM und ihn kompromittierende Fotos mit. A. Ç. rechnete auch noch an diesem Tage mit der Ausführung der fest verabredeten Tat und fuhr zur Tatzeit mit seiner Freundin im Auto spazieren. Zu der abgesprochenen Teilung der Beute kam es nicht.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung stellt die Jugendkammer zur Begründung der Ablehnung von Mittäterschaft A. Ç. ██████████ ab, dass dieser weder unmittelbar an dem Mord mitgewirkt noch – was die Tötung anbelangt – die Tatherrschaft über das Handeln des K. D. oder einen entsprechenden Willen zur Tatherrschaft gehabt habe. Insbesondere habe er an der Tötung kein eigenes Interesse gehabt. Er habe K. D. nur widerstrebend unterstützt, weil er selbst ein hochgradiges Interesse an der Beute gehabt habe.
III. Die Ausführungen des Tatrichters halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist aufgrund aller Umstände, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst waren, in wertender Betrachtung zu beantworten. Wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Mittaterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165 jeweils m. w. N.). Dass der Angeklagte hier keine Tatherrschaft oder einen entsprechenden Willen zur Tatherrschaft hatte, trifft auf der Grundlage der Feststellungen nicht zu. Der Tatrichter hat nicht nur betont, dass A. Ç. den K. D. entscheidend in dessen Willen bestärkt, sondern auch, dass er maßgeblich die Planung insgesamt bestimmt hat. A. Ç., der K. D. den Fundort und die Höhe der Beute beschrieben hatte, hatte auch konkret vorgeschlagen, die Tat im Hinblick auf die Wochenendeinnahmen am Pfingstmontag auszuführen. Bei der gegebenen Sachlage kam nicht lediglich eine für Mittäterschaft nicht ausreichende bloße Billigung fremden Verhaltens in Betracht, sondern es drängte sich auf, dass A. Ç. die Tat als eigene wollte. Einer auf einem gemeinsamen Willen beruhenden – arbeitsteilig begangenen – Mittäterschaft steht mangelnde Eigenhändigkeit bei Mord nicht entgegen. Persönliche Anwesenheit des A. Ç. bei der Tat war nicht unerläßliche Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl.
BGH NStZ 1995, 285). Auch musste die Tat nicht in allen Einzelheiten abgesprochen sein (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz 3). Maßgebend ist der gemeinsame Wille, die gemeinsame Herrschaft über die Tat und irgendeine Förderung der als gemeinsam gewollten Tat (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 25 Rdn. 7). Davon geht der Tatrichter auch hinsichtlich des Raubes mit Todesfolge aus, obwohl der Angeklagte hier ebenfalls an der unmittelbaren Tatausführung nicht mitgewirkt hat. Die Unterscheidung des Tatrichters, A. Ç. habe zwar an dem Raub, nicht aber an der Tötung ein eigenes Interesse gehabt, was gegen eine Mittäterschaft beim Mord spreche, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Der Tatrichter hat festgehalten, dass A. Ç. an der gewaltsamen Wegnahme ein eigenes Interesse hatte, wobei er die Tötung des Opfers als sicher voraussah. Da A. Ç. der Beuteanteil wichtiger als das Leben des M. S. war, hatte er auch ein Interesse an dessen Tod, den er als sichere Folge des Raubes erkannte. Der Annahme von eigenem Interesse am Erfolg der Tat steht der Umstand, dass A. Ç. innerlich mit der Tötung nur widerstrebend einverstanden war, genauso wenig entgegen, wie der Bejahung eines entsprechenden Vorsatzes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 – 1 StR 649/96 – BGHSt 7, 363 ff.).
In die gebotene umfassende Würdigung hatte der Tatrichter auch einbeziehen müssen, dass nach der getroffenen Absprache A. Ç. die Hälfte der Beute erhalten sollte.
Das Urteil der Jugendkammer war daher, soweit es den Angeklagten A. Ç. betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
IV. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts und nicht an die Jugendkammer zurück (BGHSt 35, 267).
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
| Theune | Bode |