Aufhebung der Fahrerlaubnissperre (§69a StGB) wegen unzureichender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/91
- Datum
- 31.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre nach §69a StGB bedarf in den Urteilsgründen einer derart umfänglichen Darlegung, dass das Revisionsgericht Berechtigung und Dauer der Maßregel überprüfen kann.
Fahrerlaubnisentzug (§69 StGB) und die Anordnung einer selbständigen Sperre (§69a StGB) sind als alternative Maßnahmen klar zu unterscheiden; Urteil und Tenor müssen eindeutig erkennen lassen, welche Maßregel verhängt wurde.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Verhängung oder zur Dauer einer Nebenfolge, ist die Maßregelanordnung in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann auf für die Rechtsfolgen bedeutende Vorschriften (z. B. §55 Abs.2 StGB) hinweisen, sofern diese für die rechtliche Bewertung des Einzelfalls relevant sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 21. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 519/91 vom 31. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██, Ronald ██ 1947 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. März 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Dezember 1988 (Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Maßregelanordnung kann jedoch keinen Bestand haben. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu unter anderem folgendes ausgeführt hat:
„Es ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen, warum die Strafkammer eine Sperre nach § 69a StGB verhängt hat. Es liegt zwar nahe, dass das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. Dezember 1988 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis diesen Maßregelaussprach enthielt. Dies und auch die Dauer der Sperre werden jedoch nicht mitgeteilt. Daher ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Berechtigung der angeordneten Maßregel zu überprüfen.
Im Widerspruch zur Tenorierung heißt es in den Urteilsgründen, dass dem Angeklagten ‚die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB‘ zu entziehen war (UA S. 36). Fahrerlaubnisentziehung und Anordnung einer selbständigen Sperre sind indes alternative Maßregeln.“
Auf § 55 Abs. 2 StGB weist der Senat vorsorglich hin.
| Jahnke | Theune | Detter | |||
| Maier | Gollwitzer |