Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Sachkunde bei Beurteilung der Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/87
- Datum
- 21.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt beim Angeklagten eine organische Hirnschädigung vor, ist für die verlässliche Beurteilung der Schuldfähigkeit in der Regel ein medizinischer Sachverständiger mit besonderer fachlicher Erfahrung heranzuziehen.
Die Feststellung einer nachträglichen Reifeentwicklung ("Nachreife"), die Schuldfähigkeit begründen soll, erfordert im Urteil eine darlegbare fachliche Grundlage; bloße pauschale Feststellungen genügen nicht.
Fehlt im Urteil der Nachweis, dass das Gericht die zur Beurteilung notwendige Sachkunde durch Gutachten oder anderweitig erworben hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erneuter Entscheidung ist vom Gericht zu prüfen und anzugeben, ob mildernde Vorschriften §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB bei Versuchsfällen anzuwenden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 30. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 519/87 in der Strafsache gegen ███ Josef Maria, geboren am ██████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. April 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte erst im Alter von sieben Jahren zur Einschulung angemeldet. Dennoch musste er wegen des negativen Testergebnisses vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Als er im folgenden Jahr untersucht wurde, stellte man eine „organische Hirnschädigung bei einer geistigen Minderveranlagung“ fest. Mit zehn Jahren wurde er schließlich eingeschult. Er besuchte unter anderem Sonderschulen für Lernbehinderte.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit weder ausgeschlossen noch erheblich eingeschränkt gewesen sei. Im Urteil (Bl. 41 UA) heißt es hierzu:
„Die in frühkindlicher Zeit festgestellte geistige Minderveranlagung hat die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht in einer strafrechtlich relevanten Weise beeinträchtigt. Nach dem in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindruck hat der Angeklagte in der Vergangenheit ganz offenbar eine Nachreife erfahren, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten heute außer Frage stellt, auch wenn er weiterhin noch leicht beeinflussbar sein mag.“
Gegen diese Darlegungen bestehen rechtliche Bedenken. Sie sind lückenhaft. Das Urteil enthält keine Ausführungen, aus denen sich die erforderliche Sachkenntnis des Gerichts für die Beurteilung ergibt, dass eine derartige „Nachreife“ eingetreten sei. Ist ein Angeklagter hirngeschädigt, so muss nach der ständigen Rechtsprechung in aller Regel ein medizinischer Sachverständiger mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Hirnverletzungen zugezogen werden (u. a. BGH NJW 1969, 1578). Dass die Strafkammer durch die Anhörung eines solchen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde erlangt habe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Vielmehr spricht die vorstehend wiedergegebene Urteilsstelle dafür, dass das Landgericht geglaubt hat, die notwendige Sachkunde ohne die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens zu besitzen. Das Urteil gibt auch keinen Aufschluss darüber, auf welche sonstige Weise die Strafkammer das für jene Beurteilung vorauszusetzende Fachwissen erhalten hat. Wegen dieses fehlenden Nachweises muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Der Senat empfiehlt, bei der neuen Entscheidung des Landgerichts anzugeben, ob in den beiden Versuchsfällen von der Milderungsmöglichkeit (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) Gebrauch gemacht wird.
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| Maier | Theune |