Revision aufgehoben: Mangels tragfähiger Feststellungen zur Eigennützigkeit beim Heroinhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/85
- Datum
- 13.11.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eigennützigen Handelns im Betäubungsmittelgeschäft setzt tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen voraus und darf nicht allein auf pauschalen Eindrücken beruhen.
Ein Weiterverkauf des Rauschgifts zum gleichen Preis wie der Bezugspreis ist ein wesentliches Indiz gegen ein unmittelbares Gewinnstreben des Täters.
Indizielle Umstände wie hohes Engagement oder risikoreiches Verhalten begründen ohne weitere konkrete Belege für ein Gewinnmotiv keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung.
Liegt ein Feststellungsmangel hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen vor, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30. Mai 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █████, den Gastwirt Okkes, geboren am [REDACTED] 1949 in Gaziantep (Turkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handels mit Betäubungsmitteln.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eigennützig am Heroinhandel beteiligt, auch ihm sei es um die Erzielung eines Gewinns gegangen, wird durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe keinen Gewinn erstrebt, sondern bei der Veräußerung lediglich deshalb mitgewirkt, weil er gehofft habe, auf diese Weise den ihn bedrängenden ███████ loszuwerden. [REDACTED] hat als Zeuge bestätigt, der Angeklagte habe ihm erklärt, er wolle kein Geld haben.
Die Strafkammer schließt „aus dem gesamten Auftreten des Zeugen“, dass dieser „nicht davon überzeugt“ gewesen sei, der Angeklagte werde nach erfolgreicher Abwicklung des Geschäfts letztlich eine Vergütung ablehnen. Aus unterschiedlichen Umständen zieht es den Schluss, dass der Angeklagte eine Gewinnbeteiligung anstrebte. Er habe nämlich erhebliche, risikoreiche Aktivitäten bei der Abwicklung des Geschäfts entwickelt. Außerdem habe er das Heroin seinem Vetter angeboten, obgleich dessen Ehefrau, die er sehr schätzte, ihn flehentlich darum gebeten hatte, davon abzusehen. Schließlich habe er auch noch auf einer Bezahlung des Restkaufpreises bestanden, als ████████ bereits verhaftet war.
Diesen Umständen steht jedoch die Feststellung entgegen, dass der Angeklagte für die 250 bis 300 g Heroin, die ihm ███████ übergeben hatte, diesem 20.000 DM zahlen sollte und er – der Angeklagte – das Rauschgift seinerseits auch nur für 20.000 DM weiterverkaufte. Daraus folgt zunächst, dass der Angeklagte – entgegen der Annahme des Landgerichts – jedenfalls aus diesem Verkauf unmittelbar keinen Vorteil erlangen wollte. Diese Tatsache ist darüber hinaus aber auch ein ganz wesentliches Indiz dafür, dass er insgesamt nicht eigennützig handelte.
Theune Maier Herdegen Gollwitzer Niemöller