Aufhebung: Zurückweisung der Vernehmung ehemaliger Mitangeklagter unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/81
- Datum
- 11.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung eines früheren Mitangeklagten als Zeuge ist nicht mit dessen früherer Einlassung als Angeklagter gleichzusetzen und erfordert eine eigenständige Prüfung.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines ehemaligen Mitangeklagten darf nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen erfolgen.
Bei der Verwertung von Aussagen früherer Mitangeklagter ist zu berücksichtigen, dass solche Einlassungen wegen des Belastungsdrucks und fehlender zeugenrechtlicher Belehrungen besonderer Bewertung bedürfen.
Erweist sich ein solcher Verfahrensmangel als nicht ausgeschlossen einflussreich auf das Urteil, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 6. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Rainer Bengt B. aus F, dort geboren am █████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Das Verfahren richtete sich zunächst auch gegen die Mitangeklagten B. und M. Nachdem es insoweit rechtskräftig abgeschlossen war, hat der Beschwerdeführer beantragt, B. und M. als Zeugen darüber zu vernehmen, „dass in beiden, dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhaltskomplexen der Angeklagte versucht hat, die Tat zu verhindern bzw. bei deren Ausführung und Planung nicht mitgewirkt zu haben bzw. passiv gewesen ist“.
Die Strafkammer hat „die nochmalige Vernehmung“ des Zeugen M. mit der Begründung abgelehnt, dass dieser „bereits in diesem Verfahren als Mitangeklagter auch zu den in dem Beweisantrag behaupteten Tatsachen vernommen worden“ sei. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass er als Zeuge eine andere Aussage machen würde, da er sich bereits mit seiner Einlassung als Angeklagter erheblich selbst belastet habe, obwohl er daraufhin mit seiner Verurteilung habe rechnen müssen.
Mit Rücksicht auf seine Vernehmung als Mitangeklagter hat die Kammer auch „die nochmalige Vernehmung des Zeugen B. zurückgewiesen“.
2. Die gegen dieses Verfahren erhobenen Einwendungen der Revision sind gerechtfertigt.
Die insbesondere in den Worten „nochmalige Vernehmung“ zum Ausdruck kommende Auffassung der Strafkammer, dass der Vernehmung eines Mitangeklagten dieselbe Bedeutung beizumessen sei wie der Vernehmung eines Zeugen, ist unzutreffend. Beide Aussagen erfordern vielmehr eine unterschiedliche Bewertung. „Dies erhellt schon daraus, dass (die Aussage von Mitbeschuldigten) regelmäßig nicht frei von dem Druck der gegen die Vernommenen gerichteten Beschuldigung und nicht unter den zum Zweck der Wahrheitsfindung bei einer Zeugenvernehmung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zustande kommt, deren wichtigste in der Belehrung des Zeugen über seine Pflicht zur Wahrheit liegt“ (BGHSt 10, 186, 191).
Danach war es nicht zulässig, von der Vernehmung der Zeugen B. und █████ mit Rücksicht auf ihre frühere Einlassung als Mitangeklagte abzusehen. Die Strafkammer hätte vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. August 1981 zutreffend ausführt, den Beweisantrag des Beschwerdeführers nur aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe ablehnen dürfen. Das ist nicht geschehen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.
| Mösle | Maier | Niemeier | |||
| Müller | Theune |