Revision verworfen: Kein Anschluss an zurückgewiesene Zeugfragen (§344 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/80
- Datum
- 14.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.
Ein Beschwerdeführer kann Einwendungen gegen die Zurückweisung von Fragen anderer Verteidiger nur geltend machen, soweit er oder sein Verteidiger sich diese Einwendungen ausdrücklich oder stillschweigend zu eigen gemacht hat (§ 344 Abs. 2 S.2 StPO).
Die Zurückweisung von Zeugfragen Dritter begründet nur dann einen Revisionsansatz, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt, dass ihm durch die Zurückweisung ein entscheidungserheblicher Nachteil entstanden ist und er den Fragen angeschlossen war.
Wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Studenten Harald █████ ██ aus ███████, dort geboren am ██████ 1951, wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Oktober 1980 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1979 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Zurückweisung von Fragen, die Verteidiger der Mitangeklagten an den Zeugen KL. gerichtet haben, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Revisionsbegründung teilt nicht mit, dass der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger sich ausdrücklich oder stillschweigend diesen Fragen angeschlossen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |