Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Brandstiftungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/80
- Datum
- 01.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach anfänglichem Leugnen abgelegtes Geständnis zu bestimmten Taten ist kein Indiz dafür, dass der Angeklagte auch andere, weiterhin geleugnete Taten begangen hat.
Die Schlussfolgerung, aus der Mitteilung des Angeklagten über das Vorliegen einer weiteren, nicht verhandelten Tat folge seine Täterschaft an den angeklagten Taten, ist denkgesetzlich unzulässig und rechtlich nicht verwertbar.
Erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft und ist nicht auszuschließen, dass dies die Verurteilung beeinflusst hat, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als der Angeklagte tatbestandlich geständige Taten eingeräumt hat und die Beweiswürdigung für diese Taten einer rechtlichen Überprüfung standhält.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 21. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 519/80 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Rudolf (Rolf) ██ aus ████, geboren am ████ 1941 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen (vollendeter) schwerer Brandstiftung und in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch im Fall II 4 der Urteilsgründe angreift. Der Angeklagte hat diese Tat gestanden und wurde zu Recht wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt. Hingegen hält in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Strafkammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten zunächst aus, dass der Angeklagte in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe (Fall 5 wurde gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt) ein Geständnis erst abgelegt habe, als die Beweislage für ihn äußerst ungünstig geworden sei. Es sei daher folgerichtig, wenn er die Beteiligung an den ersten drei Bränden abstreite, da insoweit nach seiner Auffassung kein ihn offensichtlich belastendes Beweismaterial vorliege (UA S. 18/19).
Diese Ausführungen lassen befürchten, dass die Strafkammer das anfängliche Leugnen des Angeklagten in den Fällen II 4 und 5 als Indiz für seine Täterschaft in den Fällen II 1, 2 und 3 verwertet hat.
Das wäre fehlerhaft. Gibt ein Angeklagter nach anfänglichem Leugnen unter dem Druck der Beweise zu, eine bestimmte Tat begangen zu haben, so ist dieses Prozessverhalten kein Verdacht erregender Umstand dafür, dass er eine andere Tat, die er weiterhin leugnet, ebenfalls begangen hat.
Ob das Urteil auf der fehlerhaften Bewertung eines Prozessverhaltens des Angeklagten beruht, kann dahinstehen. Dem Gericht ist nämlich bei der Würdigung der Beweise ein Rechtsfehler unterlaufen, der jedenfalls zur Aufhebung der Entscheidung im genannten Umfang zwingt.
Die Kammer sieht ein „weiteres schwerwiegendes Argument dafür, dass der Angeklagte sämtliche vier ihm zur Last gelegten Brände bei der Kreissparkasse gelegt hat“, darin, dass er in einem Brief vermerkt habe, er müsse sich wegen „fünffacher Brandstiftung zum Nachteil der Stadtsparkasse verantworten“.
Dies zeige eindeutig, dass er der Täter sei, denn nur so könne er von einer weiteren Brandstiftung erfahren haben, die sonst nicht bekannt gewesen und zu der er auch nicht vernommen worden sei (UA S. 20/21). Diese Schlussfolgerung des Gerichts ist denkgesetzlich nicht möglich und deshalb rechtsfehlerhaft.
Wenn der Angeklagte in einem Brief von fünf Brandstiftungen berichtete, obwohl ihm – wäre er nicht der Täter – nur vier bekannt sein könnten, so lässt das lediglich einen Schluss auf seine Täterschaft bei der Brandstiftung zu, die nicht allgemein bekannt war und zu der er auch nicht vernommen wurde. Diese Brandstiftung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Fehler in der Beweiswürdigung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe sowie des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass auch die im Fall II 4 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von den aufgehobenen Feststellungen beeinflusst wurde.
| Maier | Meßl | Theune | |||
| Meyer | Niemöller |