Treffer
BGH Urteil

Revision 2 StR 519/71: Abgrenzung Tateinheit/Tatmehrheit bei Raub und Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 519/71
Datum
03.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in mehreren Punkten: In einem Fall liegt nur ein Raubversuch vor (Tatmehrheit zur vollendeten räuberischen Erpressung), in einem anderen nur versuchter Diebstahl. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn der Täter nach einer zwischenzeitlichen Beendigung der ersten Tatausführung einen neuen Entschluss fasst und eine selbständige weitere Tat begeht.

2

Ein Raub ist nur vollendet, wenn die Zueignungsabsicht verwirklicht und der Gewahrsamsbruch tatsächlich gelungen ist; bleibt die Zueignung aus, liegt nur ein Raubversuch vor.

3

Das Verpacken und Bereitstellen von Waren zum Abtransport begründet nicht notwendigerweise vollendeten Diebstahl; solange der Gewahrsamsbruch noch nicht erfolgt ist, kommt nur Versuchstatbestand in Betracht.

4

Die Zueignungsabsicht eines Täters ist nur auf solche Gegenstände zu erstrecken, auf die sich sein eigener Zueignungswille konkret richtet; fremde Wegnahmen durch einen Mittäter sind nicht ohne Weiteres dem anderen Täter zuzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 27. April 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Dachdecker Hans-Jürgen – ohne festen Wohnsitz, geboren █████ █████ 1949 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Willms, Dr., als Vorsitzender,

Bundesrichter Müller, Dr., Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,

Dr. ███████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt █████ bei der Verkündung,

Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 27. April 1971, soweit es ihn betrifft,

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchten schweren Raubes und versuchten Diebstahls verurteilt wird,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.

1.) Im Falle II 1 der Urteilsgründe lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen. Nicht gebilligt werden kann jedoch die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte in Tateinheit hiermit des vollendeten schweren Raubes schuldig gemacht habe. Nach den Feststellungen liegt nur Raubversuch vor, der zu der vollendeten räuberischen Erpressung nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern der Tatmehrheit steht.

Der Angeklagte schlug den ihm auf einem öffentlichen Weg zufällig entgegenkommenden Fernmeldeobersekretär Wa[REDACTED] mit wuchtigen Schlägen zu Boden und forderte ihn dann auf, sein Geld herauszugeben. Aus Furcht vor weiteren Schlägen gab Wa[REDACTED] dem Angeklagten seine Geldbörse. Dieser ließ daraufhin von seinem Opfer ab und begann, das Geld in der Börse zu zählen. Als er merkte, dass er nur etwa 5,– DM bis 6,– DM erbeutet hatte, steckte er die Börse ein, lief hinter Wa[REDACTED], der inzwischen weitergegangen war, her und drang mit den Worten „Du musst noch mehr Geld haben, gib es her“ erneut auf ihn ein. Er schlug ihn wiederum zu Boden, beugte sich über ihn und zog ihm die Brieftasche aus der Jacke. Als er darin außer Papieren nichts fand, verlangte er ohne Erfolg weiter Geld von Wa[REDACTED]. Schließlich entfernte er sich. Die Brieftasche warf er weg.

Nach diesen Feststellungen wollte sich der Angeklagte, als er Wa[REDACTED] zum zweiten Mal niederschlug, ausschließlich das Geld seines Opfers, nicht aber dessen Brieftasche mit anderweitigem Inhalt zueignen. Da er Geld weder in der weggenommenen Brieftasche vorfand noch sonst erhielt, konnte er seine Zueignungsabsicht nicht verwirklichen. Der Raub gedieh mithin nur zum Versuch, wurde aber nicht vollendet.

Die auf S. 10 des Eröffnungsbeschlusses vertretene Ansicht, der Angeklagte habe keinen neuen Entschluss zum Raub gefasst, ist mit den Feststellungen zum Tathergang unvereinbar. Der Angeklagte entschloss sich zum zweiten Angriff auf Wa[REDACTED], nachdem er von diesem bereits abgelassen hatte, ihm die erlangte Beute zu gering erschien und █████ schon weitergegangen war. Es handelt sich mithin um eine von der räuberischen Erpressung unabhängige selbständige neue Tat, sodass nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit anzunehmen ist.

2.) Im Falle II 2 der Urteilsgründe drang der Angeklagte gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten █████ nach Einschlagen einer Fensterscheibe in ein Kaufhaus ein, um sich „etwas zu essen zu besorgen“. In der Wurstabteilung des Kaufhauses aßen sich beide satt. Dann zerstörten sie Waren und warfen sie durcheinander. Aus Regalen nahmen sie eine große Menge Zigarettenpackungen, die sie in vier Plastiktüten füllten und anschließend in der Schuhabteilung zum Abtransport bereitstellten. ███ zog sich neue Schuhe und einen Pullover an und steckte sich außerdem Manschettenknöpfe und eine Dose Schuhcreme in die Tasche. Noch als beide Täter im Kaufhaus weiter wüteten, wurden sie von der Polizei dort festgenommen.

In diesem Fall hat sich der Angeklagte nicht, wie die Strafkammer meint, des vollendeten, sondern nur des versuchten Diebstahls schuldig gemacht, indem er Zigaretten, deren Wert und Menge außerhalb des durch § 370 Nr. 5 StGB gezogenen Rahmens lagen, verpackte und zum Abtransport bereitstellte; damit war der Gewahrsamsbruch noch nicht vollendet. Ob versuchter Diebstahl in einem schweren Fall anzunehmen ist, muss, da es sich insoweit um eine Strafzumessungsfrage handelt und der Strafaussprache im Ganzen aufzuheben ist, von der Strafkammer in der neuen Verhandlung erneut entschieden werden. Eine Verurteilung auch wegen vollendeten Mundraubs (§ 370 Nr. 5 StGB) scheidet aus, weil es an dem hierfür erforderlichen Strafantrag fehlt.

Unzutreffend ist die Meinung der Strafkammer, dass der Angeklagte mit Rücksicht auf die Wegnahme verschiedener Sachen durch █████ wegen vollendeten Diebstahls zu bestrafen sei. Nach den Feststellungen bezog sich die Zueignungsabsicht des Angeklagten ausschließlich auf die verzehrten Nahrungsmittel und die zum Abtransport bereitgestellten Zigaretten, nicht aber auch auf weitere Gegenstände. Die Wegnahme der Sachen, die sich █████ zu eigenem Gebrauch zueignete, kann ihm nach den Umständen nicht zur Last gelegt werden.

3.) Da in keinem der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle weitere Feststellungen zum Tathergang zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch in beiden Fällen geändert. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auf die sachlichrechtlichen Einwendungen, die der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung erhebt, braucht deshalb ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die Verfahrensrügen, die ausschließlich für den Strafausspruch Bedeutung haben könnten.

BaumgartenWillmsMeyer
MüllerMeise
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