Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind (§§176,175 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 519/70
Datum
09.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem damals 13-jährigen Jungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Erlegene Revision wurde vom BGH verworfen. Das Revisionsgericht sah keine Verpflichtung zu weiterer gutachterlicher Beweiserhebung und bestätigte die Glaubhaftigkeit des Opfers anhand äußerer Umstände und eines psychologischen Gutachtens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht fordert konkrete Tatsachen, die eine weitergehende sachverständige Untersuchung erforderlich machen; bloße Rügen genügen nicht.

2

Die Hinzuziehung eines einzelnen Sachverständigen kann für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausreichend sein, sofern keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Grundlage des Gutachtens vorliegen.

3

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Glaubhaftigkeit einer Opferangabe kann auf der Aussage selbst beruhen, wenn diese durch äußere Umstände und ergänzende Gutachten gestützt wird und mögliche Motive für eine Falschbehauptung geprüft wurden.

4

Das Fehlen bisheriger homosexueller Neigungen beim Beschuldigten schließt eine tatbestandsmäßige sexuelle Handlung nicht aus und entlastet nicht allein vom Vorwurf des Sexualdelikts.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 24. Juni 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 519/70

in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ██████, geboren am ████ ██ 1946 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juni 1970 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den damals 13-jährigen Jürgen ███████, der ihn in seiner Wohnung besuchte, festgehalten und unter der Drohung, er werde ihm, wenn er schreie, den Hals zudrücken, dadurch geschlechtlich missbraucht, dass er dem Jungen die Hose herunterzog und bis zum Steifwerden an seinem Geschlechtsteil rieb.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Verbrechens und Vergehens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 175 Abs. 1, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

Soweit sie bemängelt, dass die Strafkammer nach Anhörung des Sachverständigen Dr. ████████ keinen weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört habe, sind keine Tatsachen ersichtlich, die den Tatrichter zu einer solchen Beweiserhebung drängen mussten. Die Revisionsbegründung bezieht sich hier weitgehend auf spätere Vorgänge, die der Strafkammer gar nicht bekannt sein konnten. Im Übrigen durfte die Strafkammer sich darauf verlassen, dass der Sachverständige die Notwendigkeit einer neuen und eingehenden Untersuchung betonen werde, falls die von ihm aus anderem Anlass vorgenommene Behandlung des Angeklagten keine ausreichende Grundlage für seine gutachtliche Äußerung lieferte.

Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die Aussage des Jürgen ███ als glaubhaft angesehen. Es sieht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Jungen durch von Dritten bestätigte äußere Umstände des Tatgeschehens und das Gutachten einer Diplompsychologin bekräftigt. Es erörtert umfassend alle vorstellbaren Möglichkeiten einer wahrheitswidrigen Belastung, ohne in irgendeiner Richtung entsprechende Anhaltspunkte gewinnen zu können. Dass bisher beim Angeklagten keine homosexuellen Neigungen hervorgetreten waren und dass eine homosexuelle Veranlagung bei ihm möglicherweise fehlt, schließt das festgestellte Fehlverhalten nicht aus, sondern passt sogar dazu, dass der Angeklagte sich nur einseitig in roher Handgreiflichkeit an dem Jungen zu schaffen machte und diesem keine eigene Aktivität abverlangte oder nahelegte.

WillmsBaldusMeyer
MüllerBaumgarten
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