BGH: Verlesung richterlichen Vernehmungsprotokolls und Verwertung polizeilicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 519/61
- Datum
- 21.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Protokolls über eine richterliche Beschuldigtenvernehmung ist zulässig, wenn der Beschuldigte im Rahmen der richterlichen Vernehmung den Inhalt einer zuvor gefertigten polizeilichen Niederschrift nach vollständigem Vorlesen als richtig anerkennt und zum Bestandteil seiner richterlichen Einlassung macht.
Ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll darf in der Hauptverhandlung dem Angeklagten vorgehalten und zu diesem Zweck verlesen werden; bestätigt der Angeklagte, die Angaben gemacht zu haben, sind diese Bestätigung und mittelbar der Inhalt der Niederschrift als Beweismittel in die Beweiswürdigung einzustellen.
Unterlässt das Tatgericht die Heranziehung eines naheliegenden, entscheidungserheblichen Beweismittels (etwa durch fehlerhafte Annahme seiner Unzulässigkeit), kann dies zur Aufhebung eines Freispruchs führen, ohne dass es auf die genaue Einordnung als Verstoß gegen Beweisvorschriften oder gegen die Aufklärungspflicht ankommt.
Für die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, dass der Vorteilsgeber in Bestechungsabsicht handelte und der Amtsträger den Zweck der Zuwendung als auf pflichtwidrige Dienstausübung gerichtet erkannte; mehrdeutige Indizien sind aufzuklären.
Wird eine Einzelverurteilung aufgehoben, ist der Gesamtstrafenausspruch neu zu treffen; Rechenfehler bei der Ermittlung des Verfallsbetrags sind im Revisionsverfahren zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████ ████ Kurt u. a., geboren am ███ ███ ████ in ██████████, ██ Geschäftsführer, ████ geboren am ███ ███ ████ bei █████████, Diplomingenieur Kurt ███████, geboren am ███ ███ ████ im Kreis █████████, wegen Bestechung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt █████████, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten ████ █████████ █████ im Falle „E1C“ (Urteilsabschnitt B) freigesprochen worden sind.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle ████ verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
Im Übrigen wird das Urteil dahin berichtigt, dass in den weiteren Fällen der Verurteilung die Summe der für verfallen erklärten Werte 2059,36 DM beträgt.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ████████████ werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis wegen schwerer passiver Bestechung in sechs Fällen verurteilt und 2205,36 DM als Wert von Bestechungszuwendungen dem Staat für verfallen erklärt. Die Angeklagten ███ █████ und ein anderer Angeklagter sind freigesprochen worden.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte █████████████ Revision eingelegt. Die Anklagebehörde wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Freispruch der Angeklagten ███ und ██ im Falle „E1C“ (Abschnitt B des Strafkammerurteils) und gegen den Freispruch des Angeklagten ████ in den Fällen ██████ (Abschnitt C des Strafkammerurteils). Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Der Angeklagte ███ erhebt die Sachbeschwerde und wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Beide Revisionen haben zum Teil Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten ███
1. Das Rechtsmittel ist in den Fällen ██████ „Kic“ und „KG“ (Abschnitt A III 2 und 3 des Strafkammerurteils) unbegründet. Die Feststellungen rechtfertigen in diesen Fällen die Verurteilung des Beschwerdeführers.
Dieser war nach dem Sachverhalt zweifelsfrei Ermessensbeamter; er hatte einen weitgespannten Ermessensspielraum, der ihm bei der freihändigen Vergabe von Aufträgen viele Möglichkeiten zur unsachlichen Bevorzugung bot. Deshalb erschien der Angeklagte den Firmen █████ und █████ als „wichtige Schlüsselfigur“. Die Firmeninhaber machten ihm oder in einem Falle seiner zwölfjährigen Tochter Zuwendungen, um den Angeklagten zur „bevorzugten Berücksichtigung“ ihrer Lieferwünsche zu bestimmen. Der Angeklagte erkannte den Zweck der Zuwendung.
Er nahm die Geschenke in dem Bewusstsein an, dass die Geber von ihm als Gegenleistung „pflichtwidrige Erwägungen“ erwarteten.
Die Behauptungen der Revision, diese alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ausweisenden Feststellungen seien formelhaft oder lückenhaft, gingen von nicht bestehenden Erfahrungssätzen aus und stellten lediglich „Subsumtionsergebnisse“, nicht zwingende oder fehlerhafte Schlüsse dar, finden entweder im Urteil keine Stütze oder enthalten in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Diese ist nicht rechtsfehlerhaft.
2. Dagegen kann im Falle ████ ██ (Abschnitt A III 1 des Strafkammerurteils) die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter schwerer Bestechlichkeit keinen Bestand haben. Es bedarf näherer Prüfung und Erörterung, ob der Vorteilsgeber, der Kaufmann Bo██, tatsächlich in Bestechungsabsicht handelte, und welche Vorstellungen der Angeklagte über den Zweck des Geschehens hatte. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ███ ██ pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten zum Vorteil seiner Firma, der „██-GmbH“, erreichen wollte. Beim Vorliegen einer solchen Absicht wäre aber zu erwarten gewesen, dass Bo██ dem Angeklagten nicht nur einmal, Weihnachten 1956, ein im Verhältnis zu den auf Abschlüssen mit der Bundespost beruhenden Umsätzen der Firma ██ – die auch in den folgenden Jahren die Millionengrenze erreichten und 2/3 des Gesamtumsatzes dieser Firma ausmachten – unbedeutendes Geschenk im Werte von 60,– bis 70,– DM zugewandt hätte. Die Feststellung der Strafkammer, dem Angeklagten sei „nicht wohl zumute gewesen“, als er das Geschenk Bo██s eine Jahresuhr empfing, ist mehrdeutig.
Fehlens einer Unrechtsvereinbarung kann ihm „nicht wohl zumute gewesen“ sein, wenn er sich sagte, dass er durch die Annahme der Uhr eine einfache passive Bestechung begehe, zumindest aber seine Dienstpflichten verletze. Auch diese Gefühlsregung des Angeklagten bedarf also der Verdeutlichung. Dass der Fall ███████ nicht ohne weiteres mit den übrigbleibenden Verurteilungsfällen gleichzusetzen ist und bei seiner Würdigung ein anderes Ergebnis in Betracht kommen kann, wird schließlich durch die Feststellung nahegelegt, dass der Angeklagte den Vorteilsgeber bat, „solche Geschenke in Zukunft zu unterlassen“, und Bo██ tatsächlich dieser Bitte entsprach.
3. Auf Grund der Aufhebung des Urteils im Falle ███████ muss die Gesamtstrafe neu festgesetzt werden. Die in den Fällen ████████ und „KG“ verhängten Einzelstrafen werden dagegen von der Aufhebung nicht berührt. Die zu diesen Einzelstrafen angestellten Zumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.
4. Abgesehen davon, dass der Wert der im Falle „Agl“ dem Angeklagten gemachten Zuwendung auszuschneiden war, bedurfte die Nebenstrafe der Verfallerklärung auch deshalb der Berichtigung, weil der Strafkammer bei der Ermittlung des Wertes, der für verfallen zu erklären war, ein Rechenfehler zum Nachteil des Angeklagten unterlief. Es sind „für den Urlaubsaufenthalt in Berlin einschließlich Flugkarten“ 976,76 DM in Ansatz gebracht worden, obwohl die Beträge, die in diesem Falle nach den Feststellungen zu addieren waren, nur die Summe von 870,76 DM ergeben.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
I. Fall ███████
1. Die Revision rügt als Verfahrensverstoß, dass die Strafkammer ein richterliches Protokoll zum Beweise eines Geständnisses des Angeklagten ███ nicht verlesen habe.
Die Rüge ist begründet.
Der Angeklagte ███ wurde am 8. Januar 1960 von zwei Kriminalbeamten vernommen. Anschließend wurde er dem Richter vorgeführt. Über die Vernehmung durch den Richter wurde ein Protokoll gefertigt, das als wesentlichen Inhalt folgende Sätze enthält: „Zur Sache machte der Beschuldigte dieselben Angaben wie bei seiner polizeilichen Vernehmung am 8. Januar 1960. Er erklärte: Was ich bei meiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, ist richtig. Ihm wurde daraufhin die Vernehmungsniederschrift Blatt 91 bis 99 der Akten vorgelesen. Er erklärte: Diese meine Angaben sind richtig. Ich bleibe dabei. Ich habe bei der Verlesung des Protokolls alles richtig verstanden und gut folgen können.“
Die Strafkammer hat die Verlesung dieses Protokolls nicht für zulässig gehalten. Ihrer Meinung nach ist bei seiner Abfassung „nicht nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Richtlinien verfahren worden“.
Mit Recht beanstandet die Revision die Ansicht der Strafkammer als fehlerhaft. Der Richter beschränkte sich, wie sein Protokoll ausweist, nicht auf Vorhalte aus der polizeilichen Niederschrift. Er vernahm vielmehr den Angeklagten ███ zur Sache und las ihm, als dieser erklärte, dass das richtig sei, was er vor der Polizei angab, die gesamte Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung vor. Nach der Verlesung erklärte ███, dass er „alles richtig verstanden“ habe, „gut folgen“ konnte und „dabei bleibe“. Er erkannte also Inhalt und Fassung der ihm in ihrem vollen Wortlaut ins Gedächtnis zurückgerufenen polizeilichen Niederschrift an und machte sie zum Bestandteil seiner Einlassung vor dem Richter. Nichts ist zu ersehen, was bei solcher Gestaltung der richterlichen Vernehmung Bedenken gegen die Verlesung des darüber gefertigten Protokolls hervorrufen konnte.
Die Unterlassung der Verlesung hat dazu geführt, dass die Strafkammer sich eines für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittels nicht bediente. Darauf kann der Freispruch der Angeklagten █████ ███ und ████ im Falle „E1C“ beruhen. Das Urteil war deshalb insoweit aufzuheben, ohne dass eine Erörterung darüber erforderlich ist, ob der Verfahrensverstoß der Strafkammer als Verletzung des § 254 StPO, wie die Revision meint, oder als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu bezeichnen ist. Die vom Landgericht offengelassene Frage, ob einer Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls die Grundsätze des § 136a StPO entgegenstehen – der Angeklagte ███ behauptete in der Hauptverhandlung, er sei von den Kriminalbeamten „seelisch unter Druck gesetzt“ worden und habe deshalb ein unwahres Geständnis abgelegt, das von ihm bei der richterlichen Vernehmung nicht widerrufen worden sei, weil die Anwesenheit der Kriminalbeamten ihn beeinflusst hätte –, wird von der Strafkammer unter Beachtung der vom Senat in BGHSt 16, 164, 165 dargelegten Gesichtspunkte zu prüfen und zu entscheiden sein.
2. Die weiteren Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft können unerörtert bleiben. In der neuen Verhandlung wird die Anklagebehörde Gelegenheit haben, die Erhebung von Beweisen, die sie für erforderlich und zulässig hält, zu beantragen.
3. Auch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Falle „E1C“ begründet.
Das Geständnis, das ███ am 8. Januar 1960 vor der Polizei abgelegt hat, war, wie die Urteilsgründe zeigen, Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung. ███ bestritt nicht, es abgegeben zu haben. Er erklärte lediglich, was er vor der Polizei angab, sei unwahr; er habe sich und seine Mitangeklagten zu Unrecht belastet, weil er von den Kriminalbeamten, die ihn verhörten, „seelisch unter Druck gesetzt“ worden sei.
Die Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, dass die Verwertbarkeit des Geständnisses des Angeklagten ███ von der Zulässigkeit eines Urkundenbeweises abhinge. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein polizeiliches Protokoll einem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und zu diesem Zwecke auch verlesen werden darf. Bestätigt er, die im Protokoll enthaltenen Angaben gemacht zu haben, so ist diese Erklärung und damit auch mittelbar der Inhalt der polizeilichen Niederschrift Beweismittel (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311).
Die Strafkammer hatte also dieses Beweismittel und die daraus sich ergebenden Beweistatsachen in die zur Überzeugungsbildung führende Abwägung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einbeziehen müssen. Dass sie es nicht tat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel (vgl. BGHSt 14, 162, 164/165), auf dem der Freispruch der Angeklagten ████ ███████ ███ im Falle „E1C“ beruhen kann. Für die Prüfung der Frage, ob die Grundsätze des § 136a StPO die Einbeziehung hindern, gilt das bereits unter B I a. E. Gesagte.
II. Die Fälle ████████
Die Revision meint, es sei nicht erkennbar, welche Tatsachen die Strafkammer nicht für erwiesen angesehen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat dargelegt, dass und warum nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte ███ dem Oberinspektor ██████ Zuwendungen machte. Nach diesem nicht angreifbaren Beweisergebnis ist der Freispruch nicht zu beanstanden.
| Scharpenseel | Baldus | Meyer | |||
| Dotterweich | Menges |